514 VI. Zoll- und Handelswesen. Art. 38.
schließung würde für den Reichstag auch nicht gegeben sein. Andererseits
können, und zwar aus einem dieser Erwägung verwandten Grunde, die Aus-
gaben für die Grenzzoll-Verwaltung und den Grenzschutz nicht in die Etats
der Einzelstaaten eingestellt werden. Denn wenn die Mitwirkung der Land-
tage irgendwelche praktische Bedeutung haben soll, müßte man mit einer
ungleichmäßigen, die notwendige Einheit aufhebenden Behandlung in den
einzelnen Bundesstaaten rechnen. Das eingeschlagene Verfahren hat also
Zweckmäßigkeitsgründe für sich und keine pofitive Bestimmung der Reichs-
verfassung steht ihm entgegen. Denn es handelt sich nicht eigentlich um
eine Ausgabe des Reichs, die nach Art. 69 R.V. auf den Etat gebracht
werden müßte, sondern um einen Abzug von der Zolleinnahme, den das
Reich sich gemäß Art. 88 R.B. gefallen lassen muß und dem nur die
Besonderheit anhaftet, daß er unter Mitwirkung des Bundesrats oder
— genauer gesagt — auf Grund der von den Einzelstaaten beizubringenden
Unterlagen vom Bundesrat ausschließlich festgestellt wird; vgl. v. Seydel
S. 253, dagegen Laband IV S. 464. Alles dies gilt nur für die Grenz-
zollverwaltung und den Grenzschutz. Die Kosten, die durch die Erhebung
und Verwaltung der Zölle im Innern entstehen, hat jeder Staat aus
eigenen Mitteln zu tragen; nach dieser Richtung ist noch die Vorschrift des
Art. 16 Ziff. 1 des Zollv.-Vertr. in Kraft.
J) Die Kosten der Stenerverwaltung.
Für die Salzsteuer besteht auf Grund des Bundesratsbeschlusses v.
30. Juni 1882 dasselbe System wie bei der Grenzzollverwaltung; vol.
v. Aufseß in Hirth's Annalen 1893 S. 407. Auch hier werden nur die
wirklich geleisteten Ausgaben erstattet und auch diese nur in den Grenzen
der Vorschrift des Art. 38 Ziff. Zb; es werden also weder die persönlichen
noch die sachlichen Ausgaben für die nicht auf den Salzwerken selbst an-
gestellten Beamten erstattet. Der Bundesrat stellt auch hier einen als
Voranschlag dienenden Etat auf.
Für die Kosten der Verwaltung der Zucker- und Tabaksteuer wird
den Einzelstaaten eine Vergütung gewährt, die für die Zuckersteuer 4 % des
Bruttoertrages, nämlich 83% für die Erhebung und 1% für die Kontrolle
gemäß Beschluß des Bundesrats v. 12. Juli 1888 (vgl. C. Bl. 1896 S. 286)
und für die Tabaksteuer 2 % der Bruttoeinnahme von der nach Gewicht
erhobenen Steuer und bei der Flächensteuer 20 & Anbaukontrolle für jeden
vollen Ar der mit Tabak bepflanzten Fläche gemäß Beschluß des Bundesratz
v. 9. April 1881 beträgt; vgl. v. Aufseß a. a. O. S. 4.
Bei der Einführung der Bestimmung, daß für die übrigen im Art. 35
vorgesehenen Steuern, d. h. für die Bier- und Branntweinsteuer, die Ver-
gütung auf 15% der Gesamteinnahme bemessen werden sollte, lag die
Annahme zugrunde, daß dieser Durchschnittssatz den tatsächlichen Kosten
der Steuerhebung entspreche. Die Erfahrung hat dies nicht bestätigt, und
deshalb ist durch § 23 des Branntweinsteuerges. v. 15. Juli 1909 R.G. Bl.
S. 66 die Vergütung auf 8 % der Verbrauchsabgabe festgesetzt, während für
die Betriebsauflage nach § 53 eine besondere Vergütung nicht gewährt wird.
Für die Brausteuer ist durch § 5 des Ges. v. 3. Juni 1906 R.G. Bl.
S. 621 die Vorschrift des Art. 38 aufgehoben und die Vergütung wird
danach ohne gesetzliche Beschränkung durch den Bundesrat festgesetzt. Das-