VI. Zoll- und Handelswesen. Art. 39. 515
selbe gilt für die Schaumweinsteuer gemäß § 28 des Ges. v. 9. Mai 1902
R.G. Bl. S. 162 und für die Zigarettensteuer nach § 31 Abs. 1 Satz 2
des Ges. v. 3. Juni 1906 R.G.Bl. S. 640. Für den Spielkartenstempel
werden jedem Einzelstaat 5% und für den Wechselstempel 2% des in seinem
Gebiet aus dem Stempel gezogenen Erlöses gewährt; vgl. § 23 des Ges. v.
3. Juli 1878 R.G.Bl. S. 137 und 8 29 des Ges. v. 15. Juli 1909 R.G. Bl.
S. 838. Derselbe Satz gilt auch für alle anderen nach dem Ges. v. 15. Juli
1909 zu zahlenden Reichsstempelabgaben mit Ausnahme der Stempel von
Losen der Staatslotterien, für die eine Vergütung nicht gewährt wird; vgl.
§ 105 des Ges. v. 15. Juli 1909 R.G.Bl. S. 860. Nicht unter den Begriff
der Vergütung fällt der durch § 5 des Ges. v. 4. Juli 1905 R.G.Bl. S. 595
bestimmte Anteil der Einzelstaaten am sogen. Totalisatorstempel.
Für die Erbschaftssteuer wird eine besondere Vergütung nicht gewährt.
Doch verbleibt den Einzelstaaten ¼ der in ihrem Gebiet erzielten Roheinnahme.
Für die Zündwaren= und Leuchtmittelsteuer bestimmen die Ges. v. 15. Julie
1909 § 39 bez. § 37 R. G. Bl. S. 823 bez. 889, daß der Bundesrat die
Vergütung festsetzt und daß die Bestimmung dem Reichstag innerhalb
3 Jahren mitzuteilen und außer Kraft zu setzen ist, wenn er sie nicht
genehmigt.
Artikel 39.
Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach Ablauf eines
jeden Vierteljahres aufzustellenden Quartal-Extrakte und die nach dem
Jahres= und Bücherschlusse aufzustellenden Finalabschlüsse über die im
Laufe des Vierteljahres beziehungsweise während des Rechnungsjahres
fällig gewordenen Einnahmen an Zöllen und nach Artikel 38 zur Reichs-
kasse fließenden Verbrauchsabgaben werden von den Direktivbehörden der
Bundesstaaten, nach vorangegangener Prüfung, in Hauptübersichten zu-
sammengestellt, in welchen jede Abgabe gesondert nachzuweisen ist, und es
werden diese Übersichten an den Ausschuß des Bundesrates für das Rech-
nungswesen eingesandt.
Der letztere stellt auf Grund dieser Übersichten von drei zu drei
Monaten den von der Kasse jedes Bundesstaates der Reichskasse schuldigen
Betrag vorläufig fest und setzt von dieser Feststellung den Bundesrat und
die Bundesstaaten in Kenntnis, legt auch alljährlich die schließliche Fest-
stellung jener Beträge mit seinen Bemerkungen dem Bundesrate vor. Der
Bundesrat beschließt über diese Feststellung.
Zur Ausführung und Ergänzung des Art. 39 find vom Reichskanzler
im Einverständnis mit dem Ausschuß des Bundesrats für das Rechnungs-
wesen u. d. 13. Jan. 1872 Bestimmungen getroffen worden, die durch Be-
schluß des Bundesrats v. 3. April 1878 abgeändert und erzänzt find; vgl.
v. Aufseß in Hirth's Annalen 1893 S. 389.
Durch die im Art. 39 vorgeschriebenen Abrechnungen wird der effektive
Geldverkehr zwischen dem Reich und den Einzelstaaten auf die nach allen
Aufrechnungen, die nur möglich find, übrig bleibenden Uberschüsfe beschränkt;
vgl. Laband IV S. 481, v. Seydel S. 260.
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