Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

522 VI. Zoll- und Handelswesen. Art. 40. 
Art. 15, der Bestimmungen über gewisse von den Einzelstaaten auf 
ihre eigene Rechnung zu gewährende Zollvergütungen enthält, ist als legis- 
lative Vorschrift in Geltung geblieben; val. Art. 38B1 S. 511 f. Dasselbe 
gilt von Art. 16, der die Deckung der Erhebungs= und Verwaltungskosten 
der Zölle und die für die Erhebung der Zölle an den Auslandsgrenzen 
zu gewährenden Vergütungen betrifft; vgl. Art. 38B1I S. 512 ff. und Delbrück 
S. 64 f. Art. 17 über die Abrechnung zwischen den Einzelstaaten und dem 
Zollverein ist durch Art. 39 R.V. ersetzt. 
Die Bestimmung des Art. 18, daß das Begnadigungs= und Straf- 
verwandlungsrecht jedem Vereinsstaate in seinem Gebiete vorbehalten bleibt 
und daß auf Verlangen periodische Ubersichten der erfolgten Straferlasse 
dem Bundesrat des Zollvereins mitgeteilt werden, ist als verfassungsrecht- 
liche Vorschrift in Kraft geblieben, weil sie in das Gebiet der Kompetenz- 
abgrenzung zwischen Reich und Einzelstaaten fällt; vgl. Delbrück S. 79. 
Die Bestimmung des Art. 19 über die Organisation der einzelstaatlichen 
Zoll= und Steuerbehörden ist ebenfalls in Geltung geblieben, und zwar 
als verfassungsrechtliche Vorschrift, soweit sie den Regierungen der Einzel- 
staaten das Recht zur Besetzung der Stellen zuspricht und soweit fie die 
Grundlage für eine gleichmäßige Organisation feststellt; die Einzelheiten 
können im Wege der Verwaltung geordnet werden; val. Art. 36 S. 504 ff. und 
Delbrück S. 80f. Die Bestimmungen des Art. 20 über die den Haupt- 
zollämtern und Direktivbehörden zur Kontrolle der Einhaltung des gesetz- 
lichen Verfahrens beizuordnenden Vereinsbeamten kommen nur noch als 
administrative Ausführungsvorschriften zu der entsprechenden Vorschrift des 
Art. 36 Abs. 2 R.V. in Betracht. Art. 21 über das Patentwesen ist durch 
die Patentgesetzgebung des Reichs hinfällig geworden. 
Art. 22 enthält Maximalbeschränkungen für Chausseegelder, Pflaster-, 
Damm-, Brücken= und Fährgelder und ist als verfassungsrechtliche Bestimmung 
in Geltung geblieben, da diese Abgaben nicht zur Kompetenz des Reichs 
gehören; vgl. Delbrück S. 85. Art. 23 über Wasserzölle ist durch Art. 54 
R.V. beseitigt. Art. 24, der das Verbot von Stapel= und Umschlagsrechten 
enthält, ist als einfache gesetzliche, in das Gebiet der Zoll= und Handels- 
gesetzgebung gehörige Vorschrift bestehen geblieben; vgl. Delbrück S. 88. 
Art. 25, der die Kanal-, Schleusen-, Brücken-, Fähr--, Hafen-, Wage-, 
Krahnen= und Niederlagegebühren betrifft, ist durch Art. 54 Abs. 4 R.V. ersetzt. 
Art. 26, der Bestimmungen über die Gewerbefreiheit enthält, ist durch 
die Gewerbeordnung und Art. 3 R.V. ersetzt. In der Entscheidung des 
Reichsgerichts v. 1. Mai 1906 (VII. Cs. Bd. 63 S. 260) ist zwar die Be- 
stimmung des Art. 26 Abs. 2 über die Gleichberechtigung der Angehörigen 
aller Vereinsstaaten in Ansehung der für Handel und Gewerbe zu zahlenden 
Abgaben als geltendes Recht behandelt, ebenso wie in der dort angeführten 
allgem. Verfügung des preuß. Finanzministers v. 30. Jan. 1897 (Zentralbl. 
für Abgaben und Verwaltung 1897 S. 45), aber ein Unterschied zu der 
durch Art. 3 Abs. 1 R.V. erlassenen Vorschrift ist dabei nicht festgestellt. 
Als verfassungsrechtliche Bestimmung ist dagegen in Geltung geblieben die 
Vorschrift des Abs. 3, wonach Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbe- 
treibende, die sich darüber ausweisen, daß sie in dem Vereinsstaate in. 
welchem sie ihren Wohnsitz haben, die gesetzlichen Abgaben für das von 
ihnen betriebene Geschäft entrichten, wenn sie persönlich oder durch in ihren
	        
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