524 VII. Eisenbahnwesen. Art. 41.
VII. Eisenbahnwesen.
Artikel 41.
Eisenbahnen, welche im Interesse der Verteidigung Deutschlands oder
im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für notwendig erachtet werden,
können kraft eines Reichsgesetzes auch gegen den Widerspruch der Bundes-
glieder, deren Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden, unbeschadet der Landes-
hoheitsrechte, für Rechnung des Reichs angelegt oder an Privatunternehmer
zur Ausführung konzessioniert und mit dem Expropriationsrechte aus-
gestattet werden.
Jede bestehende Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, sich den Anschluß
neu angelegter Eisenbahnen auf Kosten der letzteren gefallen zu lassen.
Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisenbahn-Unter-
nehmungen ein Widerspruchsrecht gegen die Anlegung von Parallel= oder
Konkurrenzbahnen einräumen, werden, unbeschadet bereits erworbener Rechte,
für das ganze Reich hierdurch aufgehoben. Ein solches Widerspruchsrecht
kann auch in den künftig zu erteilenden Konzessionen nicht weiter verliehen
werden.
I. Die Anlegung von Eisenbahnen durch das Reich.
a) Der Begriff der Eisenbahnen.
b) Im Interesse der Verteidigung Deutschlands und des gemeinsamen Verkehrs.
(c) Der Vorbehalt für die Landeshoheitsrechte.
d) Die Ausstattung mit dem Expropriationsrecht.
II. Die Duldung von Anschlußbahnen.
III. Die Durchführung der den Eisenbahnverwaltungen auferlegten Verpflichtungen.
IV. Die Aufhebung des Widerspruchsrechts gegen Parallel= und Konkurrenzbahnen.
I. Die Anlegung von Eisenbahnen durch das Reich.
Der Betrieb und die Verwaltung von Eisenbahnen gehört zu den durch
die Reichsverfassung nicht berührten Hoheitsrechten der Einzelstaaten. Es
ist nicht notwendig, daß die Einzestaaten für alle in ihrem Gebiet gelegenen
Eisenbahnen selbst den Betrieb führen, vielmehr bleibt es ihrem eigenen
Entschluß überlassen und ist eine innere Angelegenheit ihrer Gesetzgebungs-
und Regierungstätigkeit, wieweit sie dies selbst tun oder den Betrieb Privat-
unternehmern gestatten wollen. Das Reich aber ist von dem eigenen Betrieb
von Eisenbahnen grundsätzlich ausgeschlossen — abgesehen natürlich von
Elsaß-Lothringen und den Schutzgebieten, wo mit der eigenen Führung des
Betriebs ein Eingriff in die Hoheitsrechte der Einzelstaaten nicht verbunden
ist; vgl. Art. 4 Ziff. 8 S. 156 ff.
Eine Ausnahme von diesen für die Wirksamkeit des Reichs auf dem
Gebiete des Eisenbahnwesens bestehenden Beschränkungen enthält der 1. Abs.
des Art. 41, wonach das Reich unter den dort bestimmten Voraussetzungen
ausnahmsweise im Gebiete der Einzelstaaten Eisenbahnen anlegen oder an
Privatunternehmer zur Ausführung konzessionieren darf.