Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

VII. Eisenbahnwesen. Art. 43. 533 
Im einzelnen ist zu Art. 42 noch folgendes zu bemerken: 
Unter „Eisenbahnen“ find auch hier Eisenbahnen jeder Art zu verstehen, 
ohne Rücksicht auf die Art der motorischen Kraft, die verwendet wird; vgl. 
Art. 41 la S. 525. Das einzige Kriterium ist ein zur Beförderung von 
Personen oder Gütern bestimmter Schienenweg, und natürlich können für 
den „allgemeinen Verkehr“ nur öffentliche Bahnen in Betracht kommen. 
Der in dem Urt. des Reichsgerichts v. 19. Mai 1885 (Strff. Bd. 12 S. 205) 
ohne nähere Begründung vertretenen Ansicht, daß die Reichsverfassung nur 
Eisenbahnen mit Dampfbetrieb umfasse, ist nicht beizustimmen. In dem 
Wortfinne liegt es nicht, und wenn auch z. Z. der Emanation der Verfassung 
andere Bahnen kaum in Frage kamen, so ist der Begriff „Eisenbahnen“ 
weit genug, daß auch für die Anderungen der Technik z. B. durch Elektrizität 
oder Gaskraft bewegte Bahnen der Text der Verfassung noch ausreicht. 
Die Bestimmung, daß die Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen 
Verkehrs wie ein einheitliches Netz zu verwalten find, bedeutet nicht die 
Verleugnung aller fiskalischen Interessen und die Repression jedes Kon- 
kurrenzkampfes der Verwaltungen untereinander. Die Frage ist für die 
sogen. Umwegsleitungen praktisch geworden, d. h. für das aus der Rücksicht 
auf den Wettbewerb konkurrierender Bahnlinien hervorgegangene Bestreben 
der Verwaltungen, den Übergang von Personen und Gütern auf die im 
Betriebe anderer Verwaltungen stehenden Linien zu vermeiden, wenn dies 
bei einem nur mäßigen Umweg (20⅝%) noch möglich ist, während die 
Tarife und Lieferfristen nach der kürzesten Strecke berechnet werden; vgl. die 
Ausführungen des Präsidenten des Reichs-Eisenbahnamts Schulz in den 
Reichstagsfitzungen v. 13. März 1902 St. B. 4765 D und v. 23. Febr. 1904 
St. B. 1195, v. Jagemann S. 163f. Die Worte „einheitliches Netz“ find 
zu allgemein gehalten, als daß sich daraus ein bestimmter Begriff kon- 
struieren und positive Rechtssätze ableiten ließen. Die Worte können deshalb 
nicht anders ausgelegt werden, als fie durch die übrigen Bestimmungen des 
VII. Abschnitts deklariert werden, und danach bezieht sich die Kompetenz des 
Reichs, soweit nicht Interessen der Landesverteidigung oder des allgemeinen 
Verkehrs berührt werden, weder auf die internen geschäftlichen Beziehungen 
der Verwaltungen untereinander noch auf den inneren Geschäftsgang der 
einzelnen Verwaltung. Unter den ersteren Begriff fallen z. B. die zu Umwegs- 
leitungen führenden vorerörterten Konkurrenzkämpfe, unter letzteren z. B. das 
Verhältnis der Verwaltung zu ihren Beamten und Arbeitern. Auch diese 
Beziehungen find der Einwirkung des Reichs entzogen; sie find weder unter 
Art. 42 noch unter eine der anderen Bestimmungen des VII. Abschnitts zu 
rubrizieren; vgl. die Ausführungen des Präsidenten des Reichs-Eisenbahn- 
amtes Schulz in den Reichstagssitzungen v. 21. März 1901 St. B. 2086, 
v. 3. März 1903 St. B. 8345 A und v. 1. Febr. 1908 St. B. 2817 C. 
Artikel 43. 
Es sollen demgemäß in tunlichster Beschleunigung übereinstimmende 
Betriebseinrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahnpolizei-Reglements 
eingeführt werden. Das Reich hat dafür Sorge zu tragen, daß die Eisen- 
bahnverwaltungen die Bahnen jederzeit in einem die nötige Sicherheit ge-
	        
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