VII. Eisenbahnwesen. Art. 43. 533
Im einzelnen ist zu Art. 42 noch folgendes zu bemerken:
Unter „Eisenbahnen“ find auch hier Eisenbahnen jeder Art zu verstehen,
ohne Rücksicht auf die Art der motorischen Kraft, die verwendet wird; vgl.
Art. 41 la S. 525. Das einzige Kriterium ist ein zur Beförderung von
Personen oder Gütern bestimmter Schienenweg, und natürlich können für
den „allgemeinen Verkehr“ nur öffentliche Bahnen in Betracht kommen.
Der in dem Urt. des Reichsgerichts v. 19. Mai 1885 (Strff. Bd. 12 S. 205)
ohne nähere Begründung vertretenen Ansicht, daß die Reichsverfassung nur
Eisenbahnen mit Dampfbetrieb umfasse, ist nicht beizustimmen. In dem
Wortfinne liegt es nicht, und wenn auch z. Z. der Emanation der Verfassung
andere Bahnen kaum in Frage kamen, so ist der Begriff „Eisenbahnen“
weit genug, daß auch für die Anderungen der Technik z. B. durch Elektrizität
oder Gaskraft bewegte Bahnen der Text der Verfassung noch ausreicht.
Die Bestimmung, daß die Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen
Verkehrs wie ein einheitliches Netz zu verwalten find, bedeutet nicht die
Verleugnung aller fiskalischen Interessen und die Repression jedes Kon-
kurrenzkampfes der Verwaltungen untereinander. Die Frage ist für die
sogen. Umwegsleitungen praktisch geworden, d. h. für das aus der Rücksicht
auf den Wettbewerb konkurrierender Bahnlinien hervorgegangene Bestreben
der Verwaltungen, den Übergang von Personen und Gütern auf die im
Betriebe anderer Verwaltungen stehenden Linien zu vermeiden, wenn dies
bei einem nur mäßigen Umweg (20⅝%) noch möglich ist, während die
Tarife und Lieferfristen nach der kürzesten Strecke berechnet werden; vgl. die
Ausführungen des Präsidenten des Reichs-Eisenbahnamts Schulz in den
Reichstagsfitzungen v. 13. März 1902 St. B. 4765 D und v. 23. Febr. 1904
St. B. 1195, v. Jagemann S. 163f. Die Worte „einheitliches Netz“ find
zu allgemein gehalten, als daß sich daraus ein bestimmter Begriff kon-
struieren und positive Rechtssätze ableiten ließen. Die Worte können deshalb
nicht anders ausgelegt werden, als fie durch die übrigen Bestimmungen des
VII. Abschnitts deklariert werden, und danach bezieht sich die Kompetenz des
Reichs, soweit nicht Interessen der Landesverteidigung oder des allgemeinen
Verkehrs berührt werden, weder auf die internen geschäftlichen Beziehungen
der Verwaltungen untereinander noch auf den inneren Geschäftsgang der
einzelnen Verwaltung. Unter den ersteren Begriff fallen z. B. die zu Umwegs-
leitungen führenden vorerörterten Konkurrenzkämpfe, unter letzteren z. B. das
Verhältnis der Verwaltung zu ihren Beamten und Arbeitern. Auch diese
Beziehungen find der Einwirkung des Reichs entzogen; sie find weder unter
Art. 42 noch unter eine der anderen Bestimmungen des VII. Abschnitts zu
rubrizieren; vgl. die Ausführungen des Präsidenten des Reichs-Eisenbahn-
amtes Schulz in den Reichstagssitzungen v. 21. März 1901 St. B. 2086,
v. 3. März 1903 St. B. 8345 A und v. 1. Febr. 1908 St. B. 2817 C.
Artikel 43.
Es sollen demgemäß in tunlichster Beschleunigung übereinstimmende
Betriebseinrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahnpolizei-Reglements
eingeführt werden. Das Reich hat dafür Sorge zu tragen, daß die Eisen-
bahnverwaltungen die Bahnen jederzeit in einem die nötige Sicherheit ge-