VII. Eisenbahnwesen. Art. 44. 535
einrichtungen einzuführen“ die Verpflichtung zur Einführung der vom
Bundesrat beschlossenen Betriebseinrichtungen und Bahnpolizei-Reglements
in sich begreift, also im Verhältnis zu letzterer staatsrechtlicher Pflicht nicht
ein anderer, sondern nur ein weiterer Begriff ist. Es ist keine Anderung,
sondern eine durch Art. 7 Ziff. 2 R.V. gerechtfertigte Ausführung der
Art. 42, 43, wenn der Bundesrat, statt von den Bundesregierungen zu
fordern, daß sie übereinstimmende Betriebseinrichtungen und gleiche Bahn-
polizei-Reglements einführen, alsbald die einzuführenden Bestimmungen selbst
erläßt. Die gegenteilige Ansicht würde zu der Konsequenz führen, daß der
kleinste Bundesstaat die Einführung ablehnen könnte und erst durch einen
vom Bundesrat auf Grund des Art. 7 Ziff. 8 zu fassenden Beschluß dazu
genötigt werden müßte. Dann würde auf einem staatsrechtlich nicht ge-
botenen und unter politischen Gesichtspunkten unerwünschten Umwege, der
mindestens eine nicht notwendige Komplizierung des Geschäftsgangs bedeuten
würde, das Verfahren schließlich doch damit enden, daß die Einführung der
erforderlichen technischen Einrichtungen auf einem Mehrheitsbeschlusse des
Bundesrats beruht. Daß die Kompetenz des Bundesrats zur Ausführung
dieser Bestimmungen nicht von dem Erlaß eines Reichs-Eisenbahngesetzes
abhängig ist, hat insbesondere der Abg. Miquel in der Reichstagssitzung
v. 21. April 1870 St. B. II 784 anerkannt.
II. Der technische Inhalt des Art. 43.
Art. 43 bezweckt die Einheit und eine Garantie der zur Sicherheit für
Menschen und Güter erforderlichen Bahneinrichtungen, wie Art. 44 eine
Garantie für die Beschleunigung und guantitative Leistungsfähigkeit des
Bahnverkehrs und Art. 45, 46 eine Garantie für möglichst günstige und gleich-
mäßige wirtschaftliche Transportbedingungen zum Gegenstande haben. Der
Inhalt des Art. 43 wird erschöpft, wenn man aus ihm einen Hinweis auf
alle Einrichtungen des Bahnbetriebes entnimmt, welche die Sicherheit nicht
nur der zu befördernden Personen und Güter, sondern die Sicherheit aller
mit dem Bahnbetriebe überhaupt in Berührung kommenden Personen und
Güter betreffen. Dann erübrigt sich eine Unterscheidung der durch den
1. und 2. Satz des Art. 43 bezeichneten technischen Materien. Eine solche
Unterscheidung würde auch nicht mit Sicherheit festzustellen sein. Der im
1. Satz gewählte Ausdruck „Betriebseinrichtungen“ ist technisch so umfassend,
daß im Verhältnis zu diesem Begriff der im 2. Satz genannte „bauliche
Zustand“ der Bahnen und ihre Ausrüstung mit Betriebsmaterial ebenso
wie die im 1. Satz genannten Bahnpolizei-Reglements nur als Beispiel
aufzufassen ist. Aus Art. 43 ergibt sich ein Aufsichtsrecht des Reichs über
den baulichen Zustand der Strecken und Bahnhöfe und über die Ausrüstung
der Bahnen mit Betriebsmitteln (vgl. die Erklärung des Präsidenten des
Reichs -Eisenbahnamts Schulz v. 1. Febr. 1908 St. B. 2824 B. C.), nicht
aber auch über die Beamtenbesoldungen und die Entlohnung der Arbeiter;
vgl. Art. 42 S. 533.
Artikel 44.
Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die für den durchgehen-
den Verkehr und zur Herstellung ineinander greifender Fahrpläne nötigen
Personenzüge mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit, desgleichen die zur