544 VIII. Post- und Telegraphenwesen. Art. 48.
ebenso Laband III S. 127, v. Seydel S. 282, Arndt Kommentar S. 270.
Ein im konst. Reichstag (Sitzung v. 1. April 1867 St. B. 508) gestellter
Antrag, daß die Beförderung von Militär und Kriegsmaterial zu ermäßigten
Sätzen nur bei Kriegsgefahr erfolgen solle, wurde abgelehnt. Die Ent-
schädigungssätze müssen für sämtliche im gegebenen Falle beteiligten Bahn-
verwaltungen dieselben sein; vgl. Erklärung des Präs. Delbrück in der
Reichstagsfitzung v. 1. April 1867 St. B. 508. Näher ausgeführt ist Art. 47
durch das Reichsges. über die Kriegsleistungen v. 13. Juni 1873 R.G. Bl.
S. 129 8§ 28, 31, 33, 15 und durch das Reichsges. über die Naturalleistungen
für die bewaffnete Macht im Frieden v. 13. Febr. 1875 R. G. Bl. 1898
S. 360 § 15. Durch das letztere Gesetz wird übrigens bestätigt, daß der
ermäßigte Tarif für die Marine in gleicher Weise gilt. Der Tarif wird
vom Reiche einseitig festgestellt, und zwar durch den Bundesrat; vgl. §§ 57ff.
der Verordnung betr. die Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen v.
18. Jan. 1899 R. G. Bl. S. 84.
VIII. Post= und Telegraphenwesen.
Artikel 48.
Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden für das gesamte
Gebiet des Deutschen Reichs als einheitliche Staatsverkehrs-Anstalten ein-
gerichtet und verwaltet.
Die im Artikel 4 vorgesehene Gesetzgebung des Reichs in Post= und
Telegraphen-Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände,
deren Regelung nach den in der Norddeutschen Post= und Telegraphen-
Verwaltung maßgebend gewesenen Grundsätzen der reglementarischen Fest-
setzung oder administrativen Anordnung überlassen ist.
I. Post und Telegraphie als einheitliche Staats-Verkehrsanstalten.
II. Die Ausführung des Art. 48 Abfl. 1.
III. Der Vorbehalt für reglementarische Bestimmungen.
I. Post und Telegraphie als einheitliche Staats-Verkehrsanstalten.
Zwei von einander selbständige Grundsätze find in dem ersten Absatz
des Art. 48 zum Ausdruck gebracht. Post und Telegraphie find Staats-
Verkehrsanstalten und fie werden für das ganze Reich einheitlich eingerichtet
und verwaltet. Die Post und Telegraphie hat an sich nicht die Ausübung
behördlicher Gewalt, nicht die Ausübung von Befugnissen, die ihrer Natur
nach mit Notwendigkeit Staatshoheitsrechte find, zum Gegenstande. Sie be-
zweckt die Beförderung von Nachrichten, Gütern und Personen, also Leistungen,
die Gegenstand irgendeines privatwirtschaftlichen Betriebs sein könnten und
es früher in erheblichem Umfange gewesen sind. An einem ungestörten Be-
triebe und der möglichst großen Leistungsfähigkeit der Post und Telegraphie
hat aber der Staat ein starkes Interesse, einmal weil die Ausübung der
Staatshoheitsrechte (Landesverteidigung, Rechtspflege, innere Verwaltung usw.)
eine sichere, rasche und genaue Beförderung der Nachrichten voraussetzt und