IX. Marine und Schiffahrt. Art. 54. 565
Auf die Flößerei finden diese Bestimmungen insoweit Anwendung, als
dieselbe auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben wird."
Hiernach ist die Rechtslage sehr einfach. Häfen aller Art, nämlich
Seehäfen, Häfen an natürlichen und solche an künstlichen Wasserstraßen,
sowie natürliche und künstliche Wasserstraßen werden in Ansehung der
Abgabenerhebung nach denselben Grundsätzen behandelt, sodaß damit alle
auf die Unterscheidung dieser Begriffe sich zur Zeit noch stützenden Zweifel
gegenstandslos werden. Desgleichen erledigen sich alle Zweifel, die sich an
den Begriff der „besonderen Anstalten“ im Sinne der bisherigen Fassung
des Abs. 4 geknüpft haben. Dadurch daß bei der neuen Fassung dem
Begriff der „Anstalten“ die Bezeichnungen „Werke“ und „Einrichtungen“
als Beispiele beigefügt sind, ist klargestellt, daß der Begriff der Anstalten
jede technische Möglichkeit einer Strom= oder Hafenverbesserung, also auch
unkörperliche Einrichtungen wie Strom--, Schiffahrts- und Hafenpolizei und
Lotsendienst umfaßt, mit der einzigen Beschränkung, daß diese Anstalten
den Verkehr wesentlich erleichtern müssen; es wird also erfordert, daß die
Anstalten tatsächlich diesen Erfolg erzielen, während es nach der bisherigen
Fassung genügt, daß sie dazu bestimmt sind, diesen Erfolg zu erreichen.
Die Beschränkung der Abgaben auf die Deckung der Selbstkosten ist
nur für die staatlichen Anstalten vorgesehen. Für alle anderen Unter-
nehmungen, mögen sie privater oder kommunaler Natur sein, mag es sich
um künstliche Wasserstraßen, Häfen oder sonstige Schiffahrtsanstalten handeln,
soll die Erzielung eines Unternehmergewinns zulässig sein, während nach
der bisherigen Fassung des Art. 54 die Zulässigkeit der Erzielung eines
Gewinns aus der Abgabenerhebung anscheinend auf diejenigen Abgaben be-
schränkt ist, die für die Befahrung künstlicher Wasserstraßen erhoben werden;
in der Praxis ist übrigens diese Beschränkung nicht inne gehalten worden;
vgl. die Motive zu dem Entwurf eines Gesetzes betr. die Erhebung von
Schiffahrtsabgaben. Die preußischen Kommunalverwaltungen sind allerdings
an der Erzielung eines Unternehmergewinns durch das Kommunalabgaben-
gesetz v. 14. Juli 1893 Ges. S. S. 152 gehindert; den Privatunternehmern
ist weder nach dem bisherigen Recht noch nach dem neuen Entwurf Tarif-
freiheit eingeräumt, sondern sie sind insbesondere in Preußen, wo das Recht
zur Festsetzung und Abänderung der Tarife eine Befugnis der Krone ist,
der Staatsgewalt bei der Tarifierung unterworfen, und Art. 54 gibt nur
der Landesregierung die Freiheit, den Privatunternehmern die Erhebung
eines über die Deckung der Selbstkosten hinausgehenden Tarifs zu bewilligen;
vgl. Peters a. a. O. 1 S. 262. Abgesehen von der neuen Fassung des Art. 54
sieht der Entwurf die dem Geiste der Reichsverfassung und insbesondere dem
Art. 54 entsprechende Bestimmung vor, daß wenn auf einer gemeinsamen
natürlichen Wasserstraße von mehreren Bundesstaaten Abgaben für den
durchgehenden Verkehr erhoben werden, dies in der Regel nur auf Grund
eines einheitlichen Tarifs geschehen darf; dadurch wird einem unter dem
Gesichtspunkt wirtschaftlicher Konkurrenz denkbaren Bestreben des einen oder
anderen Staats, durch eine geeignete Handhabung der Tarifpolitik den
Verkehr möglichst auf das eigene Gebiet zu ziehen vorgebeugt. Daneben
besteht natürlich die sich aus Art. 54 ergebende Beschränkung des Tarifs
auf die Selbstkosten, sodaß auch die Bevorzugung fiskalischer Sonderinteressen
ausgeschlossen ist. Ferner sieht der Entwurf, um die vorgeschriebene Tarif-