Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

XI. Reichskriegswesen. Art. 60. 581 
berufen worden sind; dies gilt für Friedenszeiten. Für die Zeit eines Krieges 
oder einer Kriegsgefahr bleibt dem Kaiser der Erlaß besonderer Anordnung 
vorbehalten; §8 15, 17 des Ges. über den Erwerb und den Verlust der 
Bundes- und Staatsangehörigkeit v. 1. Juni 1870 B. G. Bl. S. 355. Die 
Reserve und die Landwehr sind also auch für die Vorschriften dieses 
Gesetzes gleichgestellt. Dasselbe gilt von den für die Verletzung dieser 
Bestimmungen im § 140 und § 360 Ziff. 3 Str. G. B. gegebenen Straf- 
vorschriften und von den diese Bestimmungen ergänzenden Vorschriften der 
§§ 58—61 des Reichs-Militärgesetzes v. 2. Mai 1874 R.G.Bl. S. 61. Dort 
ist insbesondere bestimmt, daß bei eintretender allgemeiner Mobilmachung 
alle im Auslande befindlichen Personen des Beurlaubtenstandes sich un- 
verzüglich in das Inland zurückzubegeben haben, sofern sie hiervon nicht 
ausdrücklich dispensiert worden sind; § 58. Im Frieden können Mann- 
schaften der Reserve und Landwehr, die nach außereuropäischen Ländern 
gehen wollen, unter Dispensation von den gewöhnlichen Dienstpflichten, 
jedoch unter der Bedingung der Rückkehr im Falle einer Mobilmachung, 
auf zwei Jahre beurlaubt werden. 
Artikel 60. 
Die Friedens-Präsenzstärke des Deutschen Heeres wird bis zum 
31. Dezember 1871 auf Ein Prozent der Bevölkerung von 1867 normiert, 
und wird pro rata derselben von den einzelnen Bundesstaaten gestellt. 
Für die spätere Zeit wird die Friedens-Präsenzstärke des Heeres im Wege 
der Reichsgesetzgebung festgestellt. 
I. Die Friedenspräsenzstärke früher und jetzt. 
II. Die gesetzliche Feststellung der Friedenspräsenzstärke im Verhältnis zum Etat. 
III. Das Motiv für die gesetzliche Feststellung der Friedenspräsenzstärke. 
I. Die Friedenspräsenzstärke früher und jetzt. 
Die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres wurde durch Art. 60 
ursprünglich, d. h. für die Zeit bis zum 31. Dez. 1871, auf 1% der Be- 
völkerung von 1867 festgestellt; die Volkszählung von 1867 ergab die Zahl 
von 299704 Mann. Durch Ges. v. 9. Dez. 1871 R.G.Bl. S. 411 wurde 
für die Jahre 1872, 1873, 1874 die Zahl auf 401659 Mann erhöht 
(unter Zurechnung der süddeutschen Truppen). Die nächste Festsetzung brachte 
das Reichs-Militärgesetz v. 2. Mai 1874 R.G. Bl. S. 45, nach welchem die 
Friedenspräsenzstärke des Heeres an Unteroffizieren und Mannschaften für 
die Zeit v. 1. Jan. 1875 bis 31. Dez. 1881 wie bisher 401659 Mann 
— ohne Anrechnung der Einjährig-Freiwilligen — betragen sollte. Sodann 
traten Erhöhungen ein: auf Grund des Ges. v. 6. Mai 1880 R. G.Bl. S. 103 
auf 427274 Mann für die Zeit v. 1. April 1881 bis zum 31. März 1888, 
auf Grund des Ges. v. 11. März 1887 R. G. Bl. S. 117 auf 468 409 Mann 
für die Zeit v. 1. April 1887 bis 31. März 1894, auf Grund des Ges. 
v. 15. Juli 1890 R.G. Bl. S. 140 (also lange Zeit vor Ablauf des Sep- 
tennats) auf 486 983 bis zum 31. März 1894, auf Grund des Ges. v. 
3. Aug. 1893 R.G. Bl. S. 233 auf 479229 Mann (von nun ab ohne Unter-
	        
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