XI. Reichskriegswesen. Art. 61. 589
Verpflegungswesen, Einquartierung, Ersatz von Flurbeschädigungen, Mobil-
machung usw. für Krieg und Frieden. Die Militär-Kirchenordnung ist
jedoch ansgeschlossen.
Nach gleichmäßiger Durchführung der Kriegsorganisation des Deutschen
Heeres wird ein umfassendes Reichs-Militärgesetz dem Reichstage und dem
Bundesrate zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung vorgelegt werden.
I. Der Begriff der „gesamten preußischen Militärgesetzgebung“.
II. Die Unterscheidung zwischen Gesetzen und Reglements.
III. Die Wirkung der Einführung.
IV. Die Zuständigkeit für die Einführung des preußischen Militärrechts.
V. Das „umfassende“ Reichs-Militärgesetz.
VI. Bayern und Württemberg.
I. Der Begriff der „gesamten preußischen Militärgesetzgebung“.
Die Bestimmung des Art. 61 knüpft an die Tatsache an, daß die
Militärverwaltung, soweit nicht durch Konventionen etwas anderes ver-
einbart ist, den Einzelstaaten überlassen bleibt. Übereinstimmende Ver-
waltungsgrundsätze sind aber auf dem Gebiete der Militärverwaltung mehr
als auf jedem anderen erforderlich, und um Übereinstimmung für die Ver-
waltung herbeizuführen, und da die Militärverwaltung in ihren wesent-
lichsten Grundlagen allgemeiner Vorschriften bedarf, mögen sie im Wege
der Gesetzgebung oder — ohne Zuziehung der Volksvertretung — im Wege
der Verordnung getroffen werden, war es notwendig, Gleichheit des Militär-
rechts in allen seinen Formen herbeizuführen. Die grundlegende Bestimmung
für die Durchführung dieses Programms enthält Art. 4 Ziff. 14, wonach
das Militärwesen des Reichs der Gesetzgebung und Aufsicht des Reichs unter-
liegt. Da aber vorauszusehen war, daß das im Art. 4 Ziff. 14 vorgestellte
Ziel einer die ganze Materie umfassenden Reichsgesetzgebung nicht so rasch
würde zur Ausführung kommen können, so sollte Art. 61 eine provisorische
Regelung treffen, und deshalb ist das Militärrecht, das sich in dem —
namentlich in militärischer Hinsicht — führenden Bundesstaat Preußen
bewährt hatte, ohne weiteres für die anderen Bundesstaaten eingeführt worden,
um vorläufig die notwendige Rechtseinheit herzustellen.
Art. 61 umfaßt, wie sein Wortlaut ergibt, das ganze preußische
Militärrecht in Pausch und Bogen, Gesetze, Verordnungen, Reglements
und Reskripte, ohne Rücksficht darauf, ob sich diese Bestimmungen auf das
Armeekommando oder die Armeeverwaltung beziehen mit einziger Ausnahme
der Militär-Kirchenordnung. Durch Verordnung v. 7. Nov. 1867 B. G. Bl.
S. 125 hat der König von Preußen in seiner Eigenschaft als Inhaber
des Bundespräsidiums eine größere Anzahl von Bestimmungen des preu-
ßischen Militärrechts eingeführt über Servis-- und Einquartierungswesen,
Vorspannleistungen, Naturalverpflegung der Truppen im Frieden, über
bauliche Anlagen in der nächsten Umgebung von Festungen, über die Unter-
stützung bedürftiger Familien von zum Dienst einberufenen Reserve= und
Landwehrmannschaften, über Kriegsleistungen und deren Vergütung, und
über die Versorgung von Militär-Invaliden und deren Witwen. Durch
eine andere Verordnung des Königs von Preußen v. 29. Dez. 1867