Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

XI. Reichskriegswesen. Art. 61. 589 
Verpflegungswesen, Einquartierung, Ersatz von Flurbeschädigungen, Mobil- 
machung usw. für Krieg und Frieden. Die Militär-Kirchenordnung ist 
jedoch ansgeschlossen. 
Nach gleichmäßiger Durchführung der Kriegsorganisation des Deutschen 
Heeres wird ein umfassendes Reichs-Militärgesetz dem Reichstage und dem 
Bundesrate zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung vorgelegt werden. 
I. Der Begriff der „gesamten preußischen Militärgesetzgebung“. 
II. Die Unterscheidung zwischen Gesetzen und Reglements. 
III. Die Wirkung der Einführung. 
IV. Die Zuständigkeit für die Einführung des preußischen Militärrechts. 
V. Das „umfassende“ Reichs-Militärgesetz. 
VI. Bayern und Württemberg. 
I. Der Begriff der „gesamten preußischen Militärgesetzgebung“. 
Die Bestimmung des Art. 61 knüpft an die Tatsache an, daß die 
Militärverwaltung, soweit nicht durch Konventionen etwas anderes ver- 
einbart ist, den Einzelstaaten überlassen bleibt. Übereinstimmende Ver- 
waltungsgrundsätze sind aber auf dem Gebiete der Militärverwaltung mehr 
als auf jedem anderen erforderlich, und um Übereinstimmung für die Ver- 
waltung herbeizuführen, und da die Militärverwaltung in ihren wesent- 
lichsten Grundlagen allgemeiner Vorschriften bedarf, mögen sie im Wege 
der Gesetzgebung oder — ohne Zuziehung der Volksvertretung — im Wege 
der Verordnung getroffen werden, war es notwendig, Gleichheit des Militär- 
rechts in allen seinen Formen herbeizuführen. Die grundlegende Bestimmung 
für die Durchführung dieses Programms enthält Art. 4 Ziff. 14, wonach 
das Militärwesen des Reichs der Gesetzgebung und Aufsicht des Reichs unter- 
liegt. Da aber vorauszusehen war, daß das im Art. 4 Ziff. 14 vorgestellte 
Ziel einer die ganze Materie umfassenden Reichsgesetzgebung nicht so rasch 
würde zur Ausführung kommen können, so sollte Art. 61 eine provisorische 
Regelung treffen, und deshalb ist das Militärrecht, das sich in dem — 
namentlich in militärischer Hinsicht — führenden Bundesstaat Preußen 
bewährt hatte, ohne weiteres für die anderen Bundesstaaten eingeführt worden, 
um vorläufig die notwendige Rechtseinheit herzustellen. 
Art. 61 umfaßt, wie sein Wortlaut ergibt, das ganze preußische 
Militärrecht in Pausch und Bogen, Gesetze, Verordnungen, Reglements 
und Reskripte, ohne Rücksficht darauf, ob sich diese Bestimmungen auf das 
Armeekommando oder die Armeeverwaltung beziehen mit einziger Ausnahme 
der Militär-Kirchenordnung. Durch Verordnung v. 7. Nov. 1867 B. G. Bl. 
S. 125 hat der König von Preußen in seiner Eigenschaft als Inhaber 
des Bundespräsidiums eine größere Anzahl von Bestimmungen des preu- 
ßischen Militärrechts eingeführt über Servis-- und Einquartierungswesen, 
Vorspannleistungen, Naturalverpflegung der Truppen im Frieden, über 
bauliche Anlagen in der nächsten Umgebung von Festungen, über die Unter- 
stützung bedürftiger Familien von zum Dienst einberufenen Reserve= und 
Landwehrmannschaften, über Kriegsleistungen und deren Vergütung, und 
über die Versorgung von Militär-Invaliden und deren Witwen. Durch 
eine andere Verordnung des Königs von Preußen v. 29. Dez. 1867
	        
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