594 XI. Reichstriegswesen. Art. 62.
in der Kgl. Preußischen Armee. Die Bestimmungen über die Bekleidung
für das Kgl. Württembergische Armeekorps werden von S. M. dem Könige
von Württemberg gegeben und es soll dabei den Verhältnissen der Bundes-
armee die möglichste Rechnung getragen werden.“
Für das Militär-Strafrecht, die Vorschriften über Einquartierung und
Flurbeschädigung find diese Ubergangsbestimmungen dadurch erledigt, daß für
die genannten Materien Reichsgesetze erlassen und in Württemberg in Kraft
getreten sind.
Artikel 62.
Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesamte Deutsche Heer und
die zu demselben gehörigen Einrichtungen sind bis zum 31. Dezember 1871
dem Kaiser jährlich sovielmal 225 Taler, in Worten zweihundert fünf und
zwanzig Taler, als die Kopfzahl der Friedensstärke des Heeres nach Artikel 60
beträgt, zur Verfügung zu stellen. Vergl. Abschnitt XII.
Nach dem 31. Dezember 1871 müssen diese Beiträge von den einzelnen
Staaten des Bundes zur Reichskasse fortgezahlt werden. Zur Berechnung
derselben wird die im Artikel 60 interimistisch festgestellte Friedens-Präsenz-
stärke so lange festgehalten, bis sie durch ein Reichsgesetz abgeändert ist.
Die Verausgabung dieser Summe für das gesamte Reichsheer und
dessen Einrichtungen wird durch das Etatsgesetz festgestellt.
Bei der Feststellung des Militär-Ausgabe-Etats wird die auf Grund-
lage dieser Verfassung gesetzlich feststehende Organisation des Reichsheeres
zugrunde gelegt.
Die Bestimmung des Art. 62 steht im Zusammenhang damit, daß die
Reichsverfassung für die Bildung des Etats zwischen der Ausgaben= und Ein-
nahmenveranschlagung unterscheidet. Die für die Militärverwaltung erforder-
lichen Ausgaben werden ebenso wie die Ausgaben aller Civilverwaltungen des
Reichs durch das Etatsgesetz alljährlich festgesetzt. Dies ergibt sich aus der
allgemeinen Regel des Art. 69; im Art. 62 Abs. 3 ist überdies darauf hin-
gewiesen, daß die Regel für die Militärverwaltung keine Ausnahme erleidet,
und dasselbe ist wiederholt in dem Ges. betr. die Feststellung der Friedens-
präsenzstärke v. 15. April 1905 R.G.Bl. S. 247 Art. 1 § 3; dabei besteht
freilich die durch Art. 62 Abs. 4 hervorgehobene, bei Art. 60 II S. 584 ff. näher
ausgeführte Einschränkung des Ausgabenbewilligungsrechts auf diejenigen
Punkte, die nicht gesetzlich festgelegt find oder sich nicht mit Notwendigkeit
aus gesetzlich festgelegten Einrichtungen ergeben. Mit diesen Einschränkungen
aber, insbesondere für alle Mehraufwendungen besitzt jetzt der Reichstag das
Ausgabenbewilligungsrecht, während für die im Art. 62 bestimmte üÜber-
gangszeit bis zum 31. Dez. 1871, die durch Ges. v. 9. Dez. 1871 R.G. Bl.
S. 411 noch bis Ende 1874 erstreckt wurde, dem Bundesrat und Reichstag
ein Ausgabenbewilligungsrecht für den Militäretat überhaupt nicht zustand,
sondern es wurden beiden gesetzgebenden Faktoren gemäß Art. 71 Abs. 2
R.V. der nach Titeln geordnete Etat über die Ausgaben für das Heer nur
zur Kenntnisnahme und zur Erinnerung vorgelegt. Was dagegen die Be-
willigung der Einnahmen betrifft, ist durch die Festsetzung einer von den