XI. Reichskriegswesen. Art. 63. 605
obliegt, sodaß ein unmittelbarer Eingriff des Kaisers in die fremden Kontin-
gente vermieden wird; vgl. Laband IV S. 36 A. 3, Brockhaus a. a. O. S. 149ff.
Für Bayern bestimmt der Bündnisvertrag v. 23. Nov. 1870 III § 5 III:
„Der Bundesfeldherr (Kaiser) hat die Pflicht und das Recht, sich
durch Inspektionen von der Ubereinstimmung in Organisation, Formation
und Ausbildung sowie von der Vollzähligkeit und Kriegstüchtigkeit des.
Bayrischen Kontingents Uberzeugung zu verschaffen und wird sich über
die Modalitäten der jeweiligen Vornahme und über das Ergebnis dieser
Inspektion mit S. M. dem König von Bayern ins Vernehmen setzen
Zur steten gegenseitigen Information in den durch diese Vereinbarung
geschaffenen militärischen Beziehungen erhalten die Militär-Bevollmächtigten
in Berlin und München über die einschlägigen Anordnungen entsprechende
Mitteilungen durch die resp. Kriegsministerien.“
Im Interesse der Herstellung der Einheit der Qualifikation der Offiziere
hat Preußen die Teilnahme an den höheren Militär-Bildungsanstalten,
Prüfungskommissionen, militärwissenschaftlichen und technischen Instituten
durch die Militärkonventionen nicht nur den von Preußen übernommenen Kon-
tingenten, sondern auch Sachsen und Württemberg zugesichert. Für Bayern
bestimmt das Schlußprotokoll des Bündnisvertrages zu XIV § 4 Abs. 2:
„Die Beteiligung Bayrischer Offiziere an den für höhere militär-
wissenschaftliche oder technische Ausbildung bestehenden Anstalten des
Bundes wird spezieller Vereinbarung vorbehalten.“
V. Die Numerierung, Bekleidung und die Abzeichen der Regimenter.
Wegen der Uniformabzeichen enthalten die Militärkonventionen vielfach
besondere Bestimmungen. Für die Kokarde ist durch kais. Erlaß v. 22. März
1897 die auf freier Vereinbarung der Kontingentsherren beruhende Anord-
nung getroffen, daß neben der Landeskokarde die deutsche Kokarde getragen
werden soll; vgl. preuß. Armeeverordnungsblatt 1897 Extranummer und
Laband IV S. 61, Arndt S. 480 f. Abgesehen von dieser Verordnung gilt
die Bestimmung des Art. 63 Abs. 2 nicht für Bayern. Die in Betracht
kommende Vorschrift des Bündnisvertrages unter III § 5 III lautet:
„Bezüglich der Bewaffnung und Ausrüstung sowie der Gradabzeichen
behält sich die kgl. Bayrische Regierung die Herstellung der vollen Über-
einstimmung mit dem Bundesheere vor.“ Z„
Eine Verpflichtung ist also nicht übernommen. Über die Bezeichnung
der bayrischen Regimenter ist nichts bestimmt und es gilt die Vorschrift
des Art. XIV § 4 des Schlußprotokolls, wonach dieser Punkt, und wie dort
ausdrücklich bemerkt ist, auch die Uniformierung durch die Reichsverfassung
nicht berührt wird. Bayern ist daher nicht verpflichtet, den Uniform-
Anderungen der preußischen Armee zu folgen; vgl. die Bemerkungen des
Bayrischen Bundesratsbevollmächtigten Ritter v. Endres in der Reichstags-
sitzung v. 4. u. 10. März 1904 St.B. 1543 u. 1697.
Die württembergische Militärkonvention bestimmt unter Art. 10, daß
die Gradabzeichen sowie die Benennungen und der Modus der Verwaltung
in dem württembergischen Armeekorps dieselben wie in der preußischen Armee
sind, daß die Bestimmungen über die Bekleidung für das württembergische
Armeekorps von dem König von Württemberg gegeben und daß dabei den
Verhältnissen der Bundesarmee möglichst Rechnung getragen werden soll.