Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

610 XI. Reichskriegswesen. Art. 64. 
Der Höchstkommandierende eines Kontingents, sowie alle Offiziere, 
welche Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, und alle Festungs- 
kommandanten werden von dem Kaiser ernannt. Die von Oemselben er- 
nannten Offiziere leisten Ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den 
Generalstellungen versehenden Offizieren innerhalb des Kontingents ist die 
Ernennung von der jedesmaligen Zustimmung des Kaisers abhängig zu 
machen. 
Der Kaiser ist berechtigt, behufs Versetzung mit oder ohne Beförderung 
für die von Ihm im Reichsdienste, sei es im Preußischen Heere, oder in 
anderen Kontingenten zu besetzenden Stellen aus den Offizieren aller 
Kontingente des Reichsheeres zu wählen. 
I. Der Fahneneid der Mannschaften. 
II. Die Ernennung der Offiziere. 
I. Der Fahneneid der Mannschaften. 
Wie aus der Fassung des Abs. 1 hervorgeht, wird der Fahneneid 
nicht dem Kaiser als solchen geleistet, da es sonst einer besonderen Bestimmung 
über die Aufnahme der. Gehorsamsverpflichtung gegenüber den kaiserlichen 
Befehlen nicht bedurft hätte. Es bleibt also nur übrig, daß er dem Kon- 
tingentsherrn oder dem Landesherrn geleistet wird, und nach den Militär- 
konventionen ist das letztere bestimmt. Die Elsaß-Lothringer leisten dem 
Kaiser den Fahneneid, da ihnen gegenüber der Kaiser die Stellung des 
Landesherrn hat. Das Verhältnis zu Bayern ist durch III § 5 IV des 
Bündnisvertrages geregelt, wonach im Kriege die bayrischen Truppen ver- 
pflichtet find, den Befehlen des Bundesfeldherrn unbedingt Folge zu leisten 
und diese Verpflichtung in den Fahneneid ausgenommen wird. 
II. Die Ernennung der Offiziere. 
Auf Grund der Militärkonventionen steht die Ernennung von Offizieren 
nur noch den Kontingentsherren zu. Für Bayern gilt Art. 64 überhaupt 
nicht. Bayern hat also für die Besetzung sämtlicher Offiziersstellen freie 
Hand, abgesehen davon, daß einige Offiziersstellen in der Festung Ulm vom 
Kaiser auf Vorschlag der Bayrischen Regierung zu besetzen find. Für 
Württemberg bestimmt die Mil.-Konv. v. 21./25. Nov. 1870 B.G.Bl. S. 658 
Art. 5 Satz 1: 
„Die Ernennung, Beförderung, Versetzung usw. der Offiziere und 
Beamten des Kgl. Württ. Armeekorps erfolgt durch S. M. den König 
von Württemberg, diejenige des Höchstkommandierenden für das Armee- 
korps nach vorgängiger Zustimmung S. M. des Königs von Preußen als 
Bundesfeldherrn." 
Danach bedarf es also für die Generale und Generalsstellungen ver- 
sehenen Offiziere, abgesehen von dem Höchstkommandierenden der Zustimmung 
des Kaisers nicht. 
Art. 7 der Mil.-Konv. bestimmt: 
„UÜber die Ernennung der Kommandanten für die im Königreiche 
Württemberg gelegenen festen Plätze, welche nach Art. 64 N.V. dem
	        
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