Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

XIII. Schlichtung von Streitigkeiten u. Strafbestimmungen. Art. 74. 667 
zum Unfallverficherungsgesetz von 1900 eine Reform, die jedoch an dem 
Widerspruch des Reichstags scheiterte. Durch § 6 des Ges. betr. Anderungen 
im Finanzwesen v. 15. Juli 1909 R.G. Bl. S. 745 ist nunmehr bestimmt, 
daß die Berufsgenossenschaften und die sonstigen Träger der Unfallversiche- 
rung der Post entsprechende Vorschüsse zu leisten haben. 
Schlußbestimmung zum X II. Abschnitt. 
Auf die Ausgaben für das Bayerische Heer finden die Artikel 69 
und 71 nur nach Maßgabe der in der Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt 
erwähnten Bestimmungen des Vertrages vom 23. November 1870 und der 
Artikel 72 nur insoweit Anwendung, als dem Bundesrate und dem Reichs- 
tage die Überweisung der für das Bayerische Heer erforderlichen Summe 
an Bayern nachzuweisen ist. 
Vgl. Art. 58 S. 574 ff. und 67 S. 613 ff. 
XIII. Schlichtung von Streitigkeiten 
und Strafbestimmungen. 
Artikel 74. 
Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität, die Sicherheit 
oder die Verfassung des Deutschen Reichs, endlich die Beleidigung des 
Bundesrates, des Reichstages, eines Mitgliedes des Bundesrates oder des 
Reichstages, einer Behörde oder eines öffentlichen Beamten des Reichs, 
während dieselben in der Ausübung ihres Berufes begriffen sind oder in 
Beziehung auf ihren Beruf, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche 
oder andere Darstellung, werden in den einzelnen Bundesstaaten beurteilt 
und bestraft nach Maßgabe der in den letzteren bestehenden oder künftig 
in Wirksamkeit tretenden Gesetze, nach welchen eine gleiche gegen den ein- 
zelnen Bundesstaat, seine Verfassung, seine Kammern oder Stände, seine 
Kammer= oder Ständemitglieder, seine Behörden und Beamten begangene 
Handlung zu richten wäre. 
Die Bestimmung des Art. 74 ist der Tendenz entsprungen, in Er- 
mangelung eines gemeinsamen Strafrechts, das bei Emanation der Ver- 
fassung des Norddeutschen Bundes noch nicht vorhanden war, die Straf- 
verfolgung von Verbrechen des Hochverrats und Landesverrats sowie von 
Beleidigungen gegen die Organe des Reichs in allen Bundesstaaten sicher- 
zustellen. Durch den Erlaß des Reichs-Strafgesetzbuchs hat Art. 74 die 
praktische Bedeutung verloren. Der Hochverrat ist dort in den §§ 81—86, 
der Landesverrat in 88 87— 93, strafbare Handlungen gegen eine gesetzgebende 
Versammlung des Reichs und deren Mitglieder in 88 105, 106, 339 und die 
Beleidigung einer gesetzgebenden Versammlung des Reichs oder ihrer Mitglieder 
sowie der Behörden und Beamten des Reichs in 88 196, 197 St. G.B. geregelt.
	        
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