Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

II. Reichsgesetzgebung. Art. 3. 67 
Ebenso bleiben bis auf weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen 
den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die Übernahme von Aus- 
zuweisenden, die Verpflegung erkrankter und die Beerdigung verstorbener 
Staatsangehörigen bestehen. 
Hinsichtlich der Erfüllung der Militärpflicht im Verhältnis zu dem 
Heimatslande wird im Wege der Reichsgesetzgebung das Nötige geordnet 
werden. 
Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig Anspruch 
auf den Schutz des Reichs. 
I. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit aller Deutschen. 
II. Das Indigenat. 
1. Der Begriff des Indigenats. 
2. Staats= und Reichsindigenat. 
3. Ein gemeinsames Indigenat für ganz Deutschland. 
4. Der Personenkreis, auf den sich das Indigenat bezieht: 
a) Der Begriff der Untertanen und Staatsbürger. 
b) Die Rechtslage für die juristischen Personen. 
5. Der Erwerb und Verlust der das Indigenat begründenden Staats- 
angehörigkeit. 
III. Die Rechtsfolgen des gemeinsamen Indigenats. 
1. Der Angehörige eines jeden Bundesstaats ist in jedem anderen Bundes- 
staate als Inländer zu behandeln. 
2. Fester Wohnsitz. 
4Gewerbebetrieb. 
Offentliche Amter. 
. Erwerbung von Grundstücken. 
Die Erlangung des Staatsbürgerrechts. 
u. Der Genuf aller sonstigen bürgerlichen Rechte. 
Die Zulassung unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische. 
uRechtsverfolgung und Rechtsschutz. 
10. Die Bedeutung der Worte „und demgemäß“. 
1V. Beschränkung durch die Obrigkeit der Heimat oder eines anderen Bundesstaates. 
V. Die Armenversorgung. 
Das Gese über den Unterstützungswohnsitz und der Gothaer und Eisenacher 
ertrag. 
VI. Die Aufnahme in den lokalen Gemeindeverband. 
VII. Die Erfüllung der Militärpflicht. 
VIII. Der gleichmäßige Schutz der Deutschen gegenüber dem Auslande. 
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I. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit aller Deutschen. 
Im Art. 3 kommt die innere Zusammengehörigkeit der Bundesstaaten 
im Hinblick auf die Rechtslage der Untertanen zum Ausdruck, und Art. 3 
bildet insofern eine Ergänzung zu Art. 11, der den Zusammenschluß der 
Einzelstaaten nach außen proklamiert und die Machtstellung des Reichs 
gegenüber fremden Nationen sichern soll. 6 
Der Grundsatz des Art. 3 ist: kein Deutscher darf in einem Bundes- 
staate, dem er nicht angehört, rechtlich ungünstiger behandelt werden, als 
die eigenen Angehörigen dieses Bundesstaats. Das Recht hierauf ist grund- 
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