I
Gesetz,
betreffend
die Verfassung des Deutschen Reichs.
Vom 16. April 1871.
(B.G.B. Nr. 16 S. 63.)
[Dir Wilbellim, von Gottes Gnaden Deutscher Naiser,
König von Hreußen 2c.
verordnen hiermit im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zu-
stimmung des Bundesrates und des Reichstages, was folgt:
8§ 1. An die Stelle der zwischen dem Norddeutschen Bunde und den
Großherzogtümern Baden und Hessen vereinbarten Verfassung des Deutschen
Bundes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 627 ff.), sowie der mit den
Königreichen Bayern und Württemberg über den Beitritt zu dieser Ver-
fassung geschlossenen Verträge vom 23. und 25. November 1870 (Bundes-
gesetzbl. vom Jahre 1871. S. 9 ff. und vom Jahre 1870. S. 654 ff.)
tritt die beigefügte
Nerfassungs-Urkunde für das Beutsche Meich.
§ 2. Die Bestimmungen in Artikel 80 der in § 1 gedachten Verfassung
des Deutschen Bundes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 647), unter
III. § 8 des Vertrages mit Bayern vom 23. November 1870 (Bundes-
gesetzbl. vom Jahre 1871. S. 21 ff.), in Artikel 2 Nr. 6 des Vertrages
mit Württemberg vom 25. November 1870 (Bundesgesetzbl. vom Jahre
1870. S. 656), über die Einführung der im Norddeutschen Bunde er-
gangenen Gesetze in diesen Staaten bleiben in Kraft.
Die dort bezeichneten Gesetze sind Reichsgesetze. Wo in denselben
von dem Norddeutschen Bunde, dessen Verfassung, Gebiet, Mitgliedern
oder Staaten, Indigenat, verfassungsmäßigen Organen, Angehörigen, Be-
amten, Flagge usw. die Rede ist, sind das Deutsche Reich und dessen
entsprechende Beziehungen zu verstehen.
Dambitsch, Deutsche Reichsverfassung. 1