Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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C.  14.

Bei  Berechnung  des  Schätzungswerthes  der  abgesondert  verwalteten  Vermoͤgenstheile,
  oder  des  Capitalwerthes  der  Renten,  Apanagen  tc.  ist  ein  zu  fünf  Procent
verzinsliches  Capital  zu  Grund  zu  legen,  folglich  der  jährliche  reine  Ertrag  zwanzigfach
  zu  berechnen.

C.  15.
Zu  Art.  31  des  Notariats-Sportel-Gesebes.

Für  Nachrechnungen  bei  pflegschaftlichen  Vermögens-Uebergaben  an  neue  Pffleger
oder  bei  der  Vertheilung  eines  gemeinschaftlichen  Vermögens  an  Pflegkinder  sind,

o)  wofern  eine  solche  Nachrechnung  die  Stelle  einer  sörmlichen,  mit  den  erforderlichen
  Urkunden  belegten  Rechnung  vertritt,  so  daß  die  folgende  Rechnung
darauf  gegründet  werden  kann,  die  gewöhnlichen  Rechnungsstell-,  Reoisionsund
  Abhör-Sporteln  anzusehen;  wenn  aber

b)  blos  eine  kurze  Berechnung  der  seit  dem  lehten  Rechnungs-Abschlusse  vorgebommenen
  Einnahmen  und  Ausgaben  angestellt  wird,  welche  in  die  nächste
förmliche  Rechnung  wieder  aufzunehmen  sind,  so  findet  ein  Sportel=  Ansaß
nicht  Statt.

K.  16.“
Zu  Art.  32,  33  des  Notariats-Sportel-Gesetzes.

Zu  Bezweckung  einer  gleichförmigen  Verrechnung  der  für  die  Stellung,  Revision
und  Abhör  der  Vormundschafts-Rechnungen  von  Richt-Eremten  und  von  Eremten
zweiter  Elasse  durch  die  Bezirks-Gerichte  zu  erhebenden  Sporteln,  und  der  davon  zu
entrichtenden  Revisions-Gebühren,  so  wie  der  Diäten,  Reisekosten  und  Taggelder  des
Abhör-Personals  wird  Folgendes  verfügt:

a)  Die  Verzeichnisse  der  Sporteln  und  der  davon  zu  bezahlenden  Gebühren  sind
nach  dem  beigefügten  Formular  Lit.  B.  auszufertigen,  und  jedesmal  mit  den
vierteljährlichen  Reisekosten-Verzeichnissen  dem  zuständigen  Gerichtshofe  zur
Genehmigung  vorzulegen.