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C. 14.
Bei Berechnung des Schätzungswerthes der abgesondert verwalteten Vermoͤgenstheile,
oder des Capitalwerthes der Renten, Apanagen tc. ist ein zu fünf Procent
verzinsliches Capital zu Grund zu legen, folglich der jährliche reine Ertrag zwanzigfach
zu berechnen.
C. 15.
Zu Art. 31 des Notariats-Sportel-Gesebes.
Für Nachrechnungen bei pflegschaftlichen Vermögens-Uebergaben an neue Pffleger
oder bei der Vertheilung eines gemeinschaftlichen Vermögens an Pflegkinder sind,
o) wofern eine solche Nachrechnung die Stelle einer sörmlichen, mit den erforderlichen
Urkunden belegten Rechnung vertritt, so daß die folgende Rechnung
darauf gegründet werden kann, die gewöhnlichen Rechnungsstell-, Reoisionsund
Abhör-Sporteln anzusehen; wenn aber
b) blos eine kurze Berechnung der seit dem lehten Rechnungs-Abschlusse vorgebommenen
Einnahmen und Ausgaben angestellt wird, welche in die nächste
förmliche Rechnung wieder aufzunehmen sind, so findet ein Sportel= Ansaß
nicht Statt.
K. 16.“
Zu Art. 32, 33 des Notariats-Sportel-Gesetzes.
Zu Bezweckung einer gleichförmigen Verrechnung der für die Stellung, Revision
und Abhör der Vormundschafts-Rechnungen von Richt-Eremten und von Eremten
zweiter Elasse durch die Bezirks-Gerichte zu erhebenden Sporteln, und der davon zu
entrichtenden Revisions-Gebühren, so wie der Diäten, Reisekosten und Taggelder des
Abhör-Personals wird Folgendes verfügt:
a) Die Verzeichnisse der Sporteln und der davon zu bezahlenden Gebühren sind
nach dem beigefügten Formular Lit. B. auszufertigen, und jedesmal mit den
vierteljährlichen Reisekosten-Verzeichnissen dem zuständigen Gerichtshofe zur
Genehmigung vorzulegen.