Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Etappenwesen  —  Etats-  und  Rechnungswesen  des  Staates.

nung  feilhält,  wird  nach  §  10  des  G.  vom
14.  Mai  1879  (Röl.  145)  mit  Gefängnis  bis
zu  sechs  Alonaten  und  mit  Geldstrafe  bis  zu
1500  M.  oder  mit  einer  dieser  Strafen  bestraft;
  ist  die  Handlung  aus  Fahrlässigkeit
begangen,  so  tritt  (§  11  das.)  Geldstrafe  bis
150  Al.  oder  Haft  ein  (s.  auch  für  schwere
Fälle  §  12  Ziff.  1  das.).  Uber  den  Begriff
des  Verdorbenseins,  worunter  nicht  nur  innere
Zersetzung,  sondern  auch  ekelerregende  Eigenschaften
  —  z.  B.  Fleisch  von  Tieren,  welche
an  ekelerregenden  Krankheiten  litten  —  fallen,
s.  Rt.  5,  290.  S.  im  übrigen  unter  Nahrungsmittel.


Etappenwesen.  Behufs  Herstellung  einer
militärischen  Verbindung  zwischen  den  getrennt
liegenden  Gebietsteilen  wurden  dem  preuß.
Staate  bei  der  im  Jahre  1815  erfolgten  anderweiten
  Regelung  der  Territorialverhältnisse
Deutschlands  bestimmte  Etappenstraßen,
als  Servituten  des  öffentlichen  Rechts,  eingeräumt.
  Dagegen  verpflichtete  sich  Preußen,
innerhalb  seines  Gebietes  anderen  Staaten
ebenfalls  militärische  Durchmarschstraßen  zu
gewähren.  Die  hierüber  abgeschlossenen  Konventionen
  haben  teils  durch  die  spätere  Einverleibung
  der  betreffenden  Staaten  in  die
preuß.  Monarchie,  sodann  aber  durch  die  Bestimmungen
  der  deutschen  Reichsverfassung
über  das  Reichskriegswesen  ihre  Bedeutung
verloren.  Gegenwärtig  hat  das  Kriegsetappenwesen
  die  Aufgabe,  dem  Heere  im  Felde  lebende
Streitkräfte  und  Heeresbedürfnisse  jeder  Art
nachzuschieben  und  es  von  allem  zu  entlasten,
was  seine  Schlagfertigkeit  behindern  kann,  wie
Kranke,  Verwundete,  unbrauchbares  Kriegsmaterial,
  Kriegsgefangene  usw.  Zur  Erfüllung
dieser  Aufgabe  folgen  dem  Heere  unmittelbar
Etappenbehörden  und  Truppen,  welche  das
ihnen  zugewiesene  Etappengebiet  besetzen.  Eine
Ungusgesetzte  Transportbewegung  von  der
Heimat  zum  Kriegsheere  und  in  umgebehrter
Richtung  vollzieht  sich  auf  den  Etappenlinien
der  Eisenbahnen,  indem  zur  Vereinfachung  des
Verkehrs  zwischen  dem  Feldheer  und  dem
Linterland  auf  den  Haupteisenbahnstraßen  die
Transporte  von  Truppen  möglichst  in  geschlossenen
  Zügen  zusammengefaßt  werden  und
hierzu  bestimmte  Etappenorte  dienen.  Die
Regelung  erfolgt:  a)  in  den  heimischen  Bezirken
  für  alle  abgehenden  und  ankommenden

ransporte  an  den  SEtappenanfangsorten;
b)  nahe  dem  Kriegsschauplatz  für  alle  abgehenden
  und  ankommenden  Transporte  an
den  Sammelstationen;  c)  auf  dem  Kriegsschauplatz
  für  alle  annommenden  und  abgehenden

ransporte  an  den  Etappenhauptorten.
Die  Etappenanfangsorte  und  Sammelstationen
werden  im  Einvernehmen  mit  dem  Beichseisenbahnamte
  bestimmt.  Für  derartige  Zwecke
sollen  tunlichst  Bahnknotenpunkte,  jedenfalls
aber  solche  Stationen  ausgewählt  werden,  die
durch  Einrichtung,  Lage,  Verbindung  mit
band-  und  Wasserwegen  sowie  durch  ihre
mgebung  die  Bewältigung  des  zu  erwartenen
  Verkehrs,  insbesondere  auch  die  Ordnung
"  soweit  nötig  die  Unterbringung  der
Gaulppenteile,  des  Materials  und  der  sonstigen
üter  erleichtern.  Die  Aufgaben  eines  Etappen- 



 

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hauptortes  können  auf  mehrere  Stationen  verteilt
  werden  (Militärtransportordnung  vom
18.  Jan.  1899  —  Rsl.  15  —  8§  43).  Die
weiteren  Vorschriften  über  das  E.  befinden
sich  in  der  Kriegsetappenordnung  vom  14.  Mai
1902  (bei  Mittler  &  Sohn  erschienen).  S.  auch
Linienkommissarien.

Etatsjahr  ist  der  einjährige  Zeitraum,  für
welchen  der  Voranschlag  eines  öffentlichen  Haushalts
  aufgestellt  wird.  Im  Deutschen  Reiche
(G.  vom  29.  Febr.  1876  —  RGUil.  121)  und
in  Preußen  (G.  vom  29.  Juni  1876  —  GS.  177)
läuft  das  E.  vom  1.  April  bis  zum  31.  MAärz,
statt  wie  früher,  vom  1.  Jan.  bis  zum  31.  Dez.
Das  E.  wird  auf  Grund  des  Erl.  vom  6.  Moai
1898  (MBl.  154)  jetzt  nur  mit  dem  Jahre,  das
die  ersten  drei  Vierteljahre  des  E.  umfaßt,  bezeichnet,
  also  z.  B.  das  E.  vom  1.  April  1904  bis
zum  31.  März  1905  mit  1904;  früher  wurde
es  mit  den  beiden  Jahreszahlen,  in  die  es  fiel,
3.  B.  1894/95,  bezeichnet.  Auch  für  den  Haushalt
  der  Stadt=  und  Landgemeinden  ist  jetzt
das  Rechnungsjahr  1.  April  bis  31.  März  vorgeschrieben
  (KAG.  95),  wobei  es  jedoch  der
Beschlußfassung  der  Gemeindebehörden  überlassen
  geblieben  ist,  an  Stelle  des  Rechnungsjahres
  eine  Periode  von  zwei  oder  drei  Rechnungsjahren
  treten  zu  lassen.  Nach  Art.  61
Abs.  2  AusfAnw.  z.  RA.  vom  10.Mai  1894  sind
die  Vorschriften  der  Gemeindeverfassungsgesetze
hierdurch  unberührt  geblieben,  nach  welchen
Gemeinden  die  Festsetzung  eines  Voranschlages
unter  Umständen  erlassen  werden  kann,  und
auch  bei  der  Einführung  einer  NRechnungsperiode
  von  zwei  oder  drei  Rechnungsjahren
über  alle  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Gemeinde
  alljährlich  Rechnung  zu  legen  ist  (s.
auch  Gemeindekassen=  und  Rechnungswesen
  in  den  Landgemeinden;  Städtisches
  Kassen=  und  Rechnungswesen).
Die  Kreise  und  Provinzen  sind  ohne  gesetzlichen
  Zwang  ebenfalls  zu  dem  Rechnungsfahr
vom  1.  April  ab  übergegangen.

Etats=  und  Rechnungswesen  (kommunales)
  (.  Gemeindehassen=  und  Rechnungswesen
  in  den  Landgemeinden,
Städtisches  Kassen=  und  Rechnungswesen;
  kirchliches  s.  kirchliches  Etats--,
Kassen=  und  Rechnungswesen.

Etats=  und  Rechnungswesen  des  Staates
ist  der  Inbegriff  der  behufs  Aufstellung,  Feststellung,
  Ausführung  und  Kontrolle  der  Beobachtung
  des  Voranschlages  über  die  Staatseinnahmen
  und  Staatsausgaben  getroffenen
Einrichtungen  und  Anordnungen.

I.  Das  Etats=  und  Rechnungswesen
in  Preußen.  A.  Inhalt,  Bedeutung,  Zustandekommen
  und  Einrichtung
des  Etats.  1.  Die  Grundlage  des
Etatswesens  bildet  in  Preußen  Art.  99
VU.,  der  seine  Ausführung  durch  das  G.,
betr.  den  Staatshaushalt  (sog.  Komptabilitätsgesetz,
  hier  abgebürzt  „St.“),  vom
11.  Mai  1898  (GS.  77)  erhalten  hat.  Nach
Art.  99  Vl.  und  §  1  StHES#.  müssen  alle
Einnahmen  und  Ausgaben  für  jedes  Jahr  im
voraus  veranschlagt  und  auf  den  Staatshaushaltsetat
  gebracht  werden.  Letzterer  ist  also
ein  Bruttoetat  —  im  Gegensatz  zum  Netto