36 Spezieller Teil.
Reichsangehörige, welche das Reichsgebiet verlassen und sich
10 Jahre lang ununterbrochen im Auslande aufhalten, verlieren
dadurch ihre Staatsangehörigkeit. Die vorbezeichnete Frist
wird von dem Zeitpunkte des Austritts aus dem Bundesgebiete
oder, wenn der Austretende sich im Besitz eines Reisepapieres
oder Heimatsscheines befindet, von dem Zeitpunkte des Ablaufs
dieser Papiere an gerechnet. Sie wird unterbrochen durch die
Eintragung in die Matrikel eines Bundeskonsulats. Ihr Lauf
beginnt von neuem mit dem auf die Löschung in der Matrikel
folgenden Tage.1)
Jeder Konsul des deutschen Reiches hat über die in seinem Amtsbezirk
wohnenden und zu diesem Behufe bei ihm angemeldeten
Reichsangehörigen eine Matrikel zu führen. Reichsangehörige,
welche sich nur vorübergehend im Konsulatsbezirk aupfhalten,
sind nicht zur Eintragung in die Matrikel geeignet. Die Eintragung
erfolgt nur auf Antrag des betreffenden Reichsangehörigen.?)
Der hiernach eingetretene Verlust der Staatsangehörigkeit
erstreckt sich zugleich auf die Ehefrau und auf
diejenigen Kinder, deren gesetzliche Vertretung dem Ausgetretenen
kraft elterlicher Gewalt zusteht, soweit sich die Ehefrau
oder die Kinder bei dem Ausgetretenen befinden. Ausgenommen
sind Töchter, die verheiratet sind oder verheiratet
gewesen sind.)
Der Verlust der Reichs= und Staatsangehörigkeit tritt durch
die bloße Tatsache eines ununterbrochenen zehnjährigen Aufenthalts
im Auslande ein und wird sonach auch gegen Minderjährige
und Dispositionsunfähige wirksam, selbst wenn
diese sich ohne ihren Vater oder sonstigen gesetzlichen Vertreter
und ohne dessen Genehmigung im Auslande aupfhalten.4) Jede
Rückkehr in das Inland ist ohne Rücksicht auf ihren Zweck und
ihre Dauer als eine Unterbrechung des Aufenthalts im
Auslande anzusehen, weil sonst die Tatsache, daß sich jemand
1) § 21 Ges. vom 1. Juni 1870. 3) Art. 41 Ziffer IV des EG. zum
2) § 12 des Ges. über die Or= BGB. vom 18. August 1896.
ganisation der Bundeskonsulate vom 1) Erl. des M. d. J. vom 10. Mai
November 1867, BGBl. S. 137 1898, B 12755.
und die dazu ergangene Dienstinstruktion
vom 6. Juni 1871.