Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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turalien,  wie  sie  der  Jahrgang  gewährt,  angenommen  werden,  und  es  sind  dießfalls  die  in
der  Dienstoorschrift  für  die  Kastenknechte  enthaltenen  Bestimmungen  genau  zu  beobachten.
8.  3.

Von  den  durch  die  Zehentpflichtigen  auf  Abrechnung  an  der  Ablösungsschulo  gelieferten
Naturalien  ist  nach  Art.  63,  Absatz  3  des  Gesetzes  das  Getreide  nach  den  zwischen  Martini
und  Lichtmeß  des  betreffenden  Jahrs  sich  ergebenden  Mittelpreisen  der  für  den  betreffenden
Ort  maaßgebenden  Fruchtschranne,  der  Werth  der  sonstigen  Naturalien  aber  ist  nach  den
zur  Zeit  der  Entrichtung  bestandenen  örtlichen  Mittelpreisen  zu  Geld  zu  rechnen  und  den
Pflichtigen  gut  zu  schreiben.

–S.  4.

Die  erhobenen  Naturalien,  welche  in  das  Eigenthum  der  Zehent-Ablösungskasse
  übergehen,  sind  von  den  finanzkammerlichen  und  von  den  für  die  Gefälle-Ablssungskasse
  bezogenen  Naturalien  abgesondert  zu  halten,  im  Uebrigen  aber  auf  Kosten  und
Gefahr  der  Zehent-Ablösungskasse  ganz  nach  den  für  die  Verwaltung  der  kameralamtlichen
Naturalvorräthe  bestehenden  Grundsätzen  und  Vorschriften  zu  behandeln.

Der  Verkauf  der  Früchte  ist  von  den  Cameralämtern  zur  geeigneten  Zeit  vorzunehmen
  und  es  sind  dabei  die  Bestimmungen  des  §.7,  Absatz  2,  3,  4,  5  der  Instruktion  vom
1.  September  1848  zu  beachten.

Hiebei  wird  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  rücksichtlich  der  von  den  Mlichtigen  auf
Abrechnung  an  der  Ablösungsschuld  gelieferten  Naturalien  zwischen  der  Gefälle=  und  der  Zehent-Ablösungskasse
  der  Unterschied  besteht,  daß  bei  der  Gefälle-Ablösungskasse  den  Pflichtigen
nach  der  Instruktion  vom  1.  September  1848  die  auf  Abschlag  gelieferten  Naturalien  in  dem
daraus  bei  dem  Verkauf  durch  die  Cameralämter  erzielten  Erlös  nach  Abzug  der  Kosten
und  Abgänge  berechnet  werden;  wogegen  bei  der  Zehent-Ablösungskasse  den  Mlichtigen  nicht
die  bei  dem  Verkauf  erzielten,  sondern  die  in  §.  3  dieser  Instruktion  genannten  Preise  zu
vergüten  sind.

Erhebung  der  festgestellten  Ablösungsschillinge.
g.  5.

Nach  §.  63,  letzter  Absatz  der  Haupt-Instruktion,  sind  die  nach  endgültiger  Festsetzung
des  Ablösungskapitals  auszufertigenden  Urkunden,  die  sogenannten  Ablösungs-Urkunden,  bei
den  durch  die  Ablösungskasse  zu  vermittelnden  Ablösungen  auch  durch  die  Cameralbeamten  zu
unterzeichnen.