Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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die  Grenze  der  eigenen  ehe  nn  hinaus  die  Fischerei  betreiben  wollen  (§.  13  des
Gesees  vom  2.  Juli  1878),  sind  von  den  zur  Ausstellung  Befugten  (Fischereiberechtigten,
Fischereipächtern,  Genossenschaftsvorständen  —  FH.  10  desselben  Gesetzes)  nach  dem  angefügten
  Muster  in  Anlage  A  auszustellen  und.  soweit  sie  der  Beglaubigung  bedürfen,  von
den  hierzu  Verufenen  el.  8.  16  desselben  Grsebes  zu  beglaubigen.

Berechtig  ungscheine  für  bicimnigen  welche  die  Fischerei  aus  eigenem  Rechte  oder
als  Pächter  betreiben  wollen  (F.  18  des  angezogenen  Gesetzes),  sind  von  der  zuständigen
Aufsichtsbehörde  bezuglich  von  dem  Genossenschaftsverstand  (siehe  dafelbst)  nach  dem  angefügten
  Muster  in  Anlage  B  auszustellen.

Formulare  zu  den  Fischkarten  und  Vercchtigungsscheinen  sind  durch  Vermittelung  des
Fürstlichen  Landrathsamis  zu  beziehen.

Das  Kennzeichen,  mit  welchem  die  ohne  Beisein  des  Fischers  ausliegenden  Fischereuge
  versehen  sein  müssen  (F.  20  des  angezogenen  Gesetzes),  soll  in  einer  am  Zeuge  besestigten
  kleinen  Tafel  von  hartem  festem  Material  (Holz,  Blech  rc.)  bestehen,  auf  welchem
mit  einer  gegen  Nässe  und  Witterung  bestehenden  Schrift  Name  und  Wohnort  des  Fischers,
welchem  das  Zeug  gehört,  zu  lesen  sind.

reiz,  am  8.  Juli  1
Fülrstlich  Nauf=  #l.  Landesregierung.
aber.

J.  Arnold.