— 826 —
Beziehungen wird einem von der Generalversammlung erwählten Verwaltungsral
anvertraut. Die Wahlhandlung erfolgt in Gegenwart des Richters oder
eines Notars, und ein von diesem über das Resultat derselben ausgestellter Akt
bildet die Legitimation der Verwaltung.
Der Verwaltungsrath besteht aus sieben Mitgliedern. Ihre Funktionen
dauern sieben Jahre; alle Jahre scheidet ein Mitglied aus dem Verwaltungsrathe
aus. In den ersten sechs Jahren erfolgt das Ausscheiden nach dem
Loose, später nach siebenjähriger Amtsführung.
Die Generalversammlung wählt den Nachfolger durch geheime Abstimmung.
Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.
Die Namen der Gewählten werden durch die im F. 14. benannten Zeitungen
öffentlich bekannt gemacht.
F. 16.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß zehn Aktien besitzen oder
erwerben; diese Aktien werden bei der Gesellschaft verwahrlich niedergelegt und
bleiben, so lange die Funktionen des Inhabers als Verwaltungsrakh) dauern,
unveräußerlich.
g. 17.
Der Verwaltungsrath waͤhlt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und
einen Stellvertreter desselben. Ihre Funktionen in dieser Eigenschaft dauern
ein Jahr; sie sind nach Ablauf desselben wieder waͤhlbar.
Sollten Beide behindert sein, einer Sitzung des Verwaltungsrathes beizuwohnen,
so übernimmt das nach den Lebensjahren alteste Mitglied den Vorsitz.
g. 18.
Kommt in außergewöhnlicher Weise die Stelle eines Mitgliedes des Verwaltungsrathes
zur Erledigung, so wird dieselbe vorläufig für die Dauer bis
zur nächsten Generalversammlung von dem Verwaltungsrathe durch eine vor
dem Richter oder unter Zuziehung eines Notars vorzunehmende Ergänzungswahl
wieder besetzt.
Die definitive Wiederbesetzung erfolgt durch Wahl der Generalversammlung.
Das in dieser Weise gewählte Mitglied, dessen Wahl öffentlich bekannt
zu machen ist, scheidet an dem Termine aus, an welchem die Dauer der Funktionen
seines Vorgängers aufgehört haben würde.
K. 19.
Der Verwaltungsrath versammelt sich regelmäßig mindestens alle vierzehn