Full text : Rosenheimer Anzeiger. 64. Jahrngang (64)

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Beziehungen  wird  einem  von  der  Generalversammlung  erwählten  Verwaltungsral
  anvertraut.  Die  Wahlhandlung  erfolgt  in  Gegenwart  des  Richters  oder
eines  Notars,  und  ein  von  diesem  über  das  Resultat  derselben  ausgestellter  Akt
bildet  die  Legitimation  der  Verwaltung.

Der  Verwaltungsrath  besteht  aus  sieben  Mitgliedern.  Ihre  Funktionen
dauern  sieben  Jahre;  alle  Jahre  scheidet  ein  Mitglied  aus  dem  Verwaltungsrathe
  aus.  In  den  ersten  sechs  Jahren  erfolgt  das  Ausscheiden  nach  dem
Loose,  später  nach  siebenjähriger  Amtsführung.

Die  Generalversammlung  wählt  den  Nachfolger  durch  geheime  Abstimmung.


Die  Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.

Die  Namen  der  Gewählten  werden  durch  die  im  F.  14.  benannten  Zeitungen
  öffentlich  bekannt  gemacht.

F.  16.

Jedes  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  muß  zehn  Aktien  besitzen  oder
erwerben;  diese  Aktien  werden  bei  der  Gesellschaft  verwahrlich  niedergelegt  und
bleiben,  so  lange  die  Funktionen  des  Inhabers  als  Verwaltungsrakh)  dauern,
unveräußerlich.

g.  17.

Der  Verwaltungsrath  waͤhlt  aus  seiner  Mitte  einen  Vorsitzenden  und
einen  Stellvertreter  desselben.  Ihre  Funktionen  in  dieser  Eigenschaft  dauern
ein  Jahr;  sie  sind  nach  Ablauf  desselben  wieder  waͤhlbar.

Sollten  Beide  behindert  sein,  einer  Sitzung  des  Verwaltungsrathes  beizuwohnen,
  so  übernimmt  das  nach  den  Lebensjahren  alteste  Mitglied  den  Vorsitz.

g.  18.

Kommt  in  außergewöhnlicher  Weise  die  Stelle  eines  Mitgliedes  des  Verwaltungsrathes
  zur  Erledigung,  so  wird  dieselbe  vorläufig  für  die  Dauer  bis
zur  nächsten  Generalversammlung  von  dem  Verwaltungsrathe  durch  eine  vor
dem  Richter  oder  unter  Zuziehung  eines  Notars  vorzunehmende  Ergänzungswahl
  wieder  besetzt.

Die  definitive  Wiederbesetzung  erfolgt  durch  Wahl  der  Generalversammlung.
  Das  in  dieser  Weise  gewählte  Mitglied,  dessen  Wahl  öffentlich  bekannt
zu  machen  ist,  scheidet  an  dem  Termine  aus,  an  welchem  die  Dauer  der  Funktionen
  seines  Vorgängers  aufgehört  haben  würde.

K.  19.

Der  Verwaltungsrath  versammelt  sich  regelmäßig  mindestens  alle  vierzehn