Ausfuhrverbote. Wirtschafteabkommen. 3453
Der Verkehr mit den entlegeneren neutralen Staaten war seit Kriegebeginn
in erheblichem Grade bceinflußt durch die Bestimmungen über die
Kriegskonterbande, die von englischer Seite aus wesentlichen Verschärfungen
unterzogen wurden. Während die anderen kriegführenden Mächte sich
ursprünglich an die Londoner Deklaration hielten, gab Großbritannien
dem Begriff der Konterbande eine weit größere Ausdehnung. Als
Konterbande behandelte es fast alle Metalle und Erze sowie Erdöle und
Mineralöle, als bedingte Konterbande — jedoch mit nahezu gleicher
Wirkung wie die absolute Konterbande — neben Nahrungs- und Futtermitteln
Kleidung und Kleidungsstoffe, Brennmaterialien und Häute
aller Art.
Seine Eingriffe auch in den Handel zwischen den Deutschland benachbarten
Neutralen und Deutschland sind in den Ausführungen über
den englischen Wirtschaftskrieg eingehender dargelegt. Sie beschränkten
den deutschen Außenhandel auf ein Minimum und verursachten die Notwendigkeit,
die Handelsbeziehungen zwischen Deutschland und seinen
neutralen Nachbarn durch Wirtschaftsabkommen zu regeln, in denen
die beiderseitige Ein- und Ausfuhr nicht dem freien Handel überlassen
blieb, sondern genau umgrenzt und staatlich geregelt wurde.
Was die Einfuhr anbelangt, so waren zu Kriegsbeginn einige
Einfuhrerleichterungen geschaffen, und zwar auf Grund des Gesetzes
vom 4. August 1914, das den Bundesrat ermächligte, während der Dauer
des Krieges Getreide, Reis, Hülsenfrüchte, Kartoffeln, Rüben, Grünund
Rauhfutter, Küchengewächse, Bieh, Fleisch und Zubereitungen von
Fleisch, Fische, Fette, Gemüse, Käse, Eier, Müllereierzeugnisse, gewöhnliches
Backwerk, eingedickte Milch, Nahrungs- und Genußmittel und
Mineralöle zollfrei zuzulassen. Inebesondere wurde durch dieses Gesetz
die Bieheinfuhr aus den neutralen Nachbarstaaten — obenan aus Dänemark
sowie den Niederlanden — wesentlich erleichtert, was diesen Ländern
selbst hochwillkommen war.
Später traten zu den von England beeinflußten Maßnahmen der
Einfuhrbeschränkung auch Rücksichten auf die deutsche Baluta, die
gleichfalls eine staatliche Einengung und Zentralisierung der Einfuhr
zur Folge hatten. In welchem Umfang der Kompensationsverkehr
zwischen Deutschland und den neutralen Nachbarstaaten geregelt wurde,
dafür mag ein Beispiel angeführt werden in Gestalt des deutsch-schweizerischen
Wirtschaftsabkommens vom Sommer 1918, das folgende Bedingungen
enthielt:
Deutschland gewährt monatlich Ausfuhrbewilligungen: Kohle 200 000 t, Eisen
und Stahl 19 000 t. Es wird in dem ernsten Bestreben, die Schweiz mit Kohle und Eisen
zu versorgen, alles unter den gegebenen BVerhältulssen Mögliche tun, um die deutschen