Full text: Rechtsrat während des Krieges.

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fallen waren. Durch diese Hinausschiebung der Fälligkeit wird 
man nicht verpflichtet, weiteren Wechselstempel zu entrichten. 
Nach ausdrücklicher Bestimmung des Bundesrats erhöht sich bei 
diesen Wechseln die Wechselsumme um 6% jährlicher Zinsen 
für 3 Monate; es ist also der Wechsel von dem ursprüng- 
lichen Fälligkeitstage an zu verzinsen. 
2. Bedingter Zahlungsaufschub. 
Sofort bei Ausbruch des Krieges wurde in weiten Kreisen 
die Frage lebhaft erörtert, ob ein allgemeines Moratorium er- 
lassen werden sollte. In der Tat war durch Gesetz vom 
4. August 1914 die Möglichkeit eines allgemeinen Moratoriums 
offen gelassen, denn durch das einschlägige Gesetz wurde der 
Bundesrat ermächtigt, „während der Zeit des Krieges diejenigen 
gesetzlichen Maßnahmen anzuordnen, welche sich zur Abhilfe 
wirtschaftlicher Schädigungen als notwendig erweisen.“ Der 
Bundesrat hat zu der wichtigen Frage in dem Sinne Stellung 
genommen, daß er von einem allgemeinen Moratorium absah; 
den Unebenheiten im Verkehrsleben soll vielmehr durch folgende 
Bestimmungen abgeholfen werden. 
Ist oder wird wegen einer vor dem 31. Juli 1914 ent- 
slandenen Geldforderung bei den ordentlichen Gerichten ein 
Prozeß anhängig, so ist das Prozeßgericht auf Antrag des 
Beklagten befugt, diesem eine Zahlungsfrist von längstens 3 Monaten 
zu bewilligen; diese Zahlungsfrist beginnt mit der Verkündung 
des Urteils. Das Gericht hat in jedem einzelnen Falle genau 
zu prüfen, ob die Lage des Beklagten einen derartigen Schutz 
rechtfertigt und ob nicht andererseits durch die Zahlungsfrist 
dem Kläger ein unverhältnismäßiger Nachteil zugefügt wird. 
Gegebenenfalls kann das Gericht die Fristbewilligung von einer 
Sicherheit abhängig machen. Der Beklagte kann, wie bereits 
gesagt wurde, diesen Antrag nur bei einem Rechtsstreite um eine 
Geldforderung stellen; bei anderen Klagen, z. B. Räumungs- 
llagen, ist der Antrag unstatthaft. Der Antrag des Beklagten 
muß etwa mit folgenden Worten gestellt werden: „Durch die 
Kriegsereignisse sind meine Einnahmen derart verringert, daß ich 
gegenwärtig nicht in der Lage bin zu zahlen. Ich bitte daher 
das Gericht, mir eine Zahlungsfrist von . (höchstens 3) Monaten
	        
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