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fallen waren. Durch diese Hinausschiebung der Fälligkeit wird
man nicht verpflichtet, weiteren Wechselstempel zu entrichten.
Nach ausdrücklicher Bestimmung des Bundesrats erhöht sich bei
diesen Wechseln die Wechselsumme um 6% jährlicher Zinsen
für 3 Monate; es ist also der Wechsel von dem ursprüng-
lichen Fälligkeitstage an zu verzinsen.
2. Bedingter Zahlungsaufschub.
Sofort bei Ausbruch des Krieges wurde in weiten Kreisen
die Frage lebhaft erörtert, ob ein allgemeines Moratorium er-
lassen werden sollte. In der Tat war durch Gesetz vom
4. August 1914 die Möglichkeit eines allgemeinen Moratoriums
offen gelassen, denn durch das einschlägige Gesetz wurde der
Bundesrat ermächtigt, „während der Zeit des Krieges diejenigen
gesetzlichen Maßnahmen anzuordnen, welche sich zur Abhilfe
wirtschaftlicher Schädigungen als notwendig erweisen.“ Der
Bundesrat hat zu der wichtigen Frage in dem Sinne Stellung
genommen, daß er von einem allgemeinen Moratorium absah;
den Unebenheiten im Verkehrsleben soll vielmehr durch folgende
Bestimmungen abgeholfen werden.
Ist oder wird wegen einer vor dem 31. Juli 1914 ent-
slandenen Geldforderung bei den ordentlichen Gerichten ein
Prozeß anhängig, so ist das Prozeßgericht auf Antrag des
Beklagten befugt, diesem eine Zahlungsfrist von längstens 3 Monaten
zu bewilligen; diese Zahlungsfrist beginnt mit der Verkündung
des Urteils. Das Gericht hat in jedem einzelnen Falle genau
zu prüfen, ob die Lage des Beklagten einen derartigen Schutz
rechtfertigt und ob nicht andererseits durch die Zahlungsfrist
dem Kläger ein unverhältnismäßiger Nachteil zugefügt wird.
Gegebenenfalls kann das Gericht die Fristbewilligung von einer
Sicherheit abhängig machen. Der Beklagte kann, wie bereits
gesagt wurde, diesen Antrag nur bei einem Rechtsstreite um eine
Geldforderung stellen; bei anderen Klagen, z. B. Räumungs-
llagen, ist der Antrag unstatthaft. Der Antrag des Beklagten
muß etwa mit folgenden Worten gestellt werden: „Durch die
Kriegsereignisse sind meine Einnahmen derart verringert, daß ich
gegenwärtig nicht in der Lage bin zu zahlen. Ich bitte daher
das Gericht, mir eine Zahlungsfrist von . (höchstens 3) Monaten