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Gunsten der Gläubiger statthaft, die vom Verfahren nicht betroffen
werden; und zwar sind dies:
a) die Gläubiger, deren Ansprüche auf Rechtshandlungen des
Schuldners beruhen, die dieser nach der Anordnung der
Geschäftsaufsicht mit. Zustimmung der Aufsichtspersonen vorge-
nommen hat oder ohne solche Zustimmung vornehmen durfte;
b) die Gläubiger, die im Falle des Konkurses auf Grund
eines persönlichen oder dinglichen Rechtes einen dem Ge-
meinschuldner nicht gehörigen Gegenstand aus der Kon-
kursmasse aussondern können;
e) die Gläubiger, soweit sie im Falle des Konkurses abson-
derungsberechtigt sind; hierher gehören besonders Hypo-
theken-- und Pfandgläubiger;
4) die Gläubiger, die sich dem Schuldner für dessen Haus-
halt, Wirtschaftsbetrieb oder Erwerbsgeschäft zur Leistung
von Diensten verdungen haben, soweit ihnen für das letzte
Jahr vor der Anordnung der Geschäftsaufsicht oder wäh-
rend dieser Geschäftsaufsicht Forderungen an Lohn, Kost-
geld oder anderen Dienstbezügen zustehen;
e) die Reichskasse, die Staatskassen und die Gemeinden, so-
weit ihnen an den Schuldner wegen öffentlicher Abgaben
Forderungen zustehen, die im letzten Jahre vor der An-
ordnung der Geschäftsaufsicht fällig geworden sind oder
während dieser fällig werden.
Die Aufsichtspersonen haben die Pflicht, den Schuldner bei
seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen sowie
für die Erhaltung seines Vermögens Maßnahmen zu treffen.
Zu diesem Zwecke ist der Schuldner gehalten, den Aufsichtsper-
sonen über sein Vermögen und über seine Geschäfte Auskunft
zu erteilen, auch ihnen Einsicht in seine Geschäftsbücher zu ge-
währen. Ohne Zustimmung der Aussichtspersonen darf der
Schuldner keine unentgeltlichen Verfügungen vornehmen; überdies
ist ihm ohne diese Zustimmung jegliche Verfügung über Grund-
stücke und Rechte an Grundstücken versagt. Die vorhandenen
Mittel dienen zur Befriedigung der Gläubiger. Bei pflicht-
widrigem Handelndes Schuldners kann das Gericht das Verfahren
aufheben. Das Gesetz hat die Anordnung der Geschäftsaussicht