96 Zweites Buch. 3 3%.
genossenschaften, den Versicherungsanstalten für die Invaliditäts- und
Altersversicherung, die Ausübung staatlicher Funktionen übertragen
ist. Die rechtliche Existenz dieser Korporationen und Anstalten be-
ruht nicht auf Vereinbarung der beteiligten Personen, sondern auf
rechtsbegründenden Verwaltungsakten. Dem Rechte der Verwaltung,
derartige Korporationen und Anstalten zu begründen, entspricht die
Befugnis, dieselben aus gewissen gesetzlich bestimmten Gründen
wieder aufzulösen.
Die Akte der Verwaltung, welche die Begründung oder Auf-
hebung von Rechten zum Gegenstande haben, beziehen sich stets auf
bestimmte Personen. Sie treten daher immer in der Form der
Verfügung, niemals in der der Verordnung auf. Die Akte,
welche die Begründung von Rechten bezwecken, werden mit wenigen
Ausnahmen nur auf Antrag oder mit Zustimmung der betreffenden
Person vorgenommen. Sie dürfen aber trotzdem nicht etwa als
Verträge zwischen der Verwaltung und dem Einzelnen angesehen
werden. Das betreffende Rechtsverhältnis wird nicht durch Willens-
einigung zweier Kontrahenten, sondern durch einen einseitigen
Akt des Staates geschaffen. Der Antrag oder die Zustimmung
des Beteiligten ist nur eine Voraussetzung, die erfüllt sein muß, da-
mit die Verwaltung ihre Tätigkeit entwickeln kann.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit findet auf die
rechtsbegründenden und rechtsaufhebenden Verwaltungsakte in
folgendem Umfange Anwendung.
1. Die rechtsbegründenden Verwaltungsakte sind
dann geeignet, Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu werden,
wenn ihre Vornahme unter gewissen gesetzlich fixierten Voraus-
setzungen eine Pflicht der Verwaltungsbehörde ist. Dieser Pflicht
steht ein Anspruch des Beteiligten auf Vornahme des Aktes gegen-
über. Dagegen sind die Fälle, wo die Vornahme des betreffenden
Aktes dem Ermessen der Verwaltungsbehörde überlassen ist, für die
Anwendung der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht geeignet. Die
deutschen Gesetzgebungen lassen den Weg des Verwaltungsstreit-
verfahrens in verschiedenem Umfange zu. In Württemberg kann
derselbe kraft der Generalklausel des dortigen Gesetzes stets beschritten
werden, wenn jemand durch die Weigerung den Akt zu vollziehen,
in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet!. Dagegen gestatten
die übrigen Gesetzgebungen die Erhebung der Verwaltungsklage nur
in einzelnen gesetzlich fixierten Fällen, namentlich bei der Verleihung
der Staatsangehörigkeit?, der Gemeindeangehörigkeit und des Ge
meindebürgerrechtes®, bei der Genehmigung von Innungsstatuten 4,
bei der Zulassung von eingeschriebenen Hilfskassen‘. Dagegen bildet
der Anspruch des Finders und Muters auf Verleihung des Bergbau-
ı Württ. G. Art. 13.
® Preuß. 2.G. $ 155. Bayr. G. Art. 8, Nr. 1. Bad. Verw.Ger.G. $ 3 Nr. 26.
3 Preuß, 2.G. Ö 10, 27. Bayr. G. Art. 8 Nr. 26. Württ, @. Art. 10, Nr. 4,
6. Bad. Verw.Ger.G. 5 2 Nr. 1.
4 Preuß. 2.G. $ 124. Bad. Verw.Ger.G. $ 4, Abs. 1, Nr. 5.
Ab ' Preuß, 2Z.G. $ 141. Bayr. G. Art. 8, Nr. 9. Bad. Verw.Ger.G. $ 4,
s. 1, Nr. 5.