Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

[Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.] $$ 26, 27. 103 
Recht auf diese Benutzung besteht, ist ein durchaus angemessenes 
Anwendungsfeld für die Verwaltungsgerichtsbarkeit gegeben. Doch 
hat sich ein Bedürfnis dazu nur in geringem Maße herausgestellt*: 
3. Gebiete der inneren Verwaltung '. 
8 26. 
Die auf die Förderung der Volksinteressen gerichtete Tätigkeit 
hat die allgemeinen Verhältnisse der Personen und einzelne 
Seiten des menschlichen Lebens zum Gegenstande. 
‚ Die allgemeine Tätigkeit setzt sich entweder zur Aufgabe, 
die rechtliche Stellung der Personen und zwar sowohl die staatsrecht- 
liche als die privatrechtliche zu regeln oder ihnen Schutz gegen 
Gefahren zu gewähren. Die hieraus sich ergebenden Verwaltungs- 
tätigkeiten erstrecken sich auf: Die rechtliche Stellung der 
Staatsuntertanen, die öffentliche Sicherheit, Sittlich- 
keit und Gesundheit, auf die Bildungsanstalten und 
auf die wirtschaftlichen Betätigungen. 
‚, Die Fürsorge für die religiösen Bedürfnisse der Bevölkerung ist 
nicht Sache des Staates, sondern der Religionsgesellschaften. Der 
Staat beschränkt sich darauf, gewisse Hoheitsrechte über sie aus- 
zuüben. Die Handhabung dieser bildet einen Teil der staatlichen 
Verwaltungstätigkeit und zwar der Verwaltung des Innern®. 
Erster Abschnitt. 
[Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.]' 
  
Einleitung. 
8 27. 
Die rechtliche Stellung der Personen bestimmt sich durch ihre 
natürlichen Verhältnisse und eigenen Handlungen und wird durch 
Akte der staatlichen Organe geregelt. Diese Regelung bildet einen 
* Die Verwaltungsgerichtsbarkeit findet Anwendung in Preußen und Baden 
auf die Benutzung der Gemeindeanstalten (Preuß. Zust.G. 8 18, 34. L.G.O. 
für die östl. Prov. $ % Bad. Verw.Ger.G. $ 2, Nr. 1 u. 2. in Baden auch 
auf die Benutzung von Grabstätten (Verw.Ger.G. $ 2, Nr. 5), und auf Teilnahme 
an der staatlichen &ebäudeversicherung (Verw.Ger.@. $3, Nr. 11.) Einen größeren 
Umfang hat dieselbe in Württemberg kraft der Generalklausel des Art. 13 des 
dortigen Gesetzes. . 
i [Über das Gebiet der inneren Verwaltung vgl. Thoma, Polizeibefehl 1, 21.] 
2 Im vorliegenden Werke bilden dieselben keinen Gegenstand der Erörterung. 
Es genügt in dieser Beziehung auf die Darstellung bei Meyer-Anschütz 
3 289 zu verweisen. _ 
I Vgl. Meyer-Anschütz $ 213.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.