[Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.] $$ 26, 27. 103
Recht auf diese Benutzung besteht, ist ein durchaus angemessenes
Anwendungsfeld für die Verwaltungsgerichtsbarkeit gegeben. Doch
hat sich ein Bedürfnis dazu nur in geringem Maße herausgestellt*:
3. Gebiete der inneren Verwaltung '.
8 26.
Die auf die Förderung der Volksinteressen gerichtete Tätigkeit
hat die allgemeinen Verhältnisse der Personen und einzelne
Seiten des menschlichen Lebens zum Gegenstande.
‚ Die allgemeine Tätigkeit setzt sich entweder zur Aufgabe,
die rechtliche Stellung der Personen und zwar sowohl die staatsrecht-
liche als die privatrechtliche zu regeln oder ihnen Schutz gegen
Gefahren zu gewähren. Die hieraus sich ergebenden Verwaltungs-
tätigkeiten erstrecken sich auf: Die rechtliche Stellung der
Staatsuntertanen, die öffentliche Sicherheit, Sittlich-
keit und Gesundheit, auf die Bildungsanstalten und
auf die wirtschaftlichen Betätigungen.
‚, Die Fürsorge für die religiösen Bedürfnisse der Bevölkerung ist
nicht Sache des Staates, sondern der Religionsgesellschaften. Der
Staat beschränkt sich darauf, gewisse Hoheitsrechte über sie aus-
zuüben. Die Handhabung dieser bildet einen Teil der staatlichen
Verwaltungstätigkeit und zwar der Verwaltung des Innern®.
Erster Abschnitt.
[Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.]'
Einleitung.
8 27.
Die rechtliche Stellung der Personen bestimmt sich durch ihre
natürlichen Verhältnisse und eigenen Handlungen und wird durch
Akte der staatlichen Organe geregelt. Diese Regelung bildet einen
* Die Verwaltungsgerichtsbarkeit findet Anwendung in Preußen und Baden
auf die Benutzung der Gemeindeanstalten (Preuß. Zust.G. 8 18, 34. L.G.O.
für die östl. Prov. $ % Bad. Verw.Ger.G. $ 2, Nr. 1 u. 2. in Baden auch
auf die Benutzung von Grabstätten (Verw.Ger.G. $ 2, Nr. 5), und auf Teilnahme
an der staatlichen &ebäudeversicherung (Verw.Ger.@. $3, Nr. 11.) Einen größeren
Umfang hat dieselbe in Württemberg kraft der Generalklausel des Art. 13 des
dortigen Gesetzes. .
i [Über das Gebiet der inneren Verwaltung vgl. Thoma, Polizeibefehl 1, 21.]
2 Im vorliegenden Werke bilden dieselben keinen Gegenstand der Erörterung.
Es genügt in dieser Beziehung auf die Darstellung bei Meyer-Anschütz
3 289 zu verweisen. _
I Vgl. Meyer-Anschütz $ 213.