HI. Heimats- und Niederlassungsrecht. $ 38. 123
der an ihrer Stelle die Sorge für einen Hilfsbedürftigen übernommen
hat, einerlei ob dies der Staat oder eine Privatperson ist. Derartige
Ersatzansprüche müssen im Rechtswege geltend gemacht werden #.
er das Verhältnis der Armenpflege zur Arbeiterversicherung be-
stehen besondere Grundsätze.
$ 38.
Die Unterstützungspflicht verteilt sich unter Orts-
armenverbände und Landarmenverbände folgendermaßen:
Die vorläufige Unterstützungspflicht liegt stets dem Orts-
arımenverbande ob, in dessen Bezirk sich der Hilfsbedürftige beim
Eintritt der Hilfsbedürftigkeit befindet!,
Hinsichtlich der endgültigen Unterstützungspflicht bestehen ver-
schiedene Grundsätze für Inländer und Ausländer.
1.
Zur endgültigen Unterstützung der Inländer ist verpflichtet:
I. In erster Linie derjenige Ortsarmenverband, in
welchem der Hilfsbedürftige den Unterstützungswohnsitz hat?.
Unterstützungswohnsitz bezeichnet die rechtliche Zu-
gehörigkeit des Reichsangehörigen zu einem Ortsarmenverbande.
Jedermann kann nur einen Unterstützungswohnsitz haben, weshalb
der Erwerb eines neuen Unterstützungswohnsitzes stets das Erlöschen
des früheren zur Folge hat®. Die Grundsätze darüber, wo einem
Reichsangehörigen der Unterstützungswohnsitz zusteht, sind reichs-
gesetzlich fixiert; sie können weder durch Landesgesetzgebung noch
durch Vereinbarung oder Privatdisposition geändert werden *.
Der Unterstützungswohnsitz einer Person bestimmt sich entweder
durch den Aufenthalt derselben oder durch ein familienrecht-
liches Verhältnis.
l. Die Befähigung, einen Unterstützungswohnsitz durch
Aufenthalt zu gewinnen oder zu verlieren, besitzen nur Per-
sonen, welche das [sechszehnte] Lebensjahr vollendet haben ° und zwar:
l. Personen männlichen Geschlechts "unbedingt; 2. Personen weib-
lichen Geschlechts, wenn sie: a) entweder nicht verheiratet sind,
also unverehelicht gebliebene Mädchen, Witwen und geschiedene
Frauen®, b) oder zwar verheiratet sind, aber zu den sogenannten
selbständigen Ehefrauen gehören, d. h. «@) entweder von ihrem Ehe-
mann böswillig verlassen sind, $) oder von ihm getrennt leben, und
zwar entweder während der Dauer einer von ihm zu verbüßenden
22 Vgl, O.L.G. Frankfurt a. M. und Kiel und C.C.H. bei Reger 6, 26, 8, 26.
Egbd. 1, 54.
ı U.W.G. | 28, 60.
2 U.W.G. 5 28, 30.
a
» U.W.G. $ 22.
* Eine Anwendung des letzteren Grundsatzes enthält $ 64 des U.W.G.
5 U.W.G. 88 10, as vollendete 24. Lebensjahr verlangte das U.W.G.
in der rn ichen Fadung vom 6. Juli 1870, das vollendete 18. das G. vom
12. März 1894, das vollendete 16. das G. vom 30. Mai 1908.]
° U.W.G. 88 15, 16.