* [Medizinal- und Veterinärpolizei.] $ 81. -203
2. Die spezielle Berechtigung zum Betrieb einer be-
stimmten Apotheke. Über diese Berechtigung bestehen keinerlei
reichsgesetzliche Vorschriften; es sind dafür die Bestimmungen des
Landesrechtes maßgebend®. Nach denselben beruhen die Berechtigungen
zum Teil auf Realprivilegien, zum Teil auf Konzessionen. Letztere
sind entweder rein persönlich verliehen, so daß sie mit dem Tode der
konzessionierten Person erlöschen, oder vererblich und veräußerlich.
Die Ausübung des Apothekergewerbes unterliegt den all-
gemeinen Vorschriften der Reichsgewerbeordnung über den Gewerbe-
betrieb”. Über den Verkauf von Arzneiwaren bestehen in zwei
Beziehungen besondere Vorschriften: 1. der Verkauf und das Feil-
halten gewisser Waren ist nur den Apothekern gestattet. Die
Bestimmung, welche Waren dies sind, erfolgt durch kaiserliche Ver-
ordnung®. 2. Die Apotheker sind verpflichtet, gewisse Arznei-
mittel in bestimmter Quantität und Qualität vorrätig zu haben und
Medikamente in vorgeschriebener Weise zu bereiten. Die Bestim-
mungen darüber enthält das auf Beschlüssen des Bundesrates be-
ruhende Arzneibuch für das Deutsche Reich (Pharmacopoea Ger-
manica)®.,
Für den Gewerbeverkehr der Apotheker können von den
Zentralbehörden der Bundesstaaten Taxen festgestellt werden.!,
Diese Taxen dürfen sich auf alle Waren erstrecken, welche den
spezifischen Charakter von Apothekerwaren haben, d. h. auf
diejenigen, deren Verkauf den Apothekern ausschließlich gestattet
ist und auf diejenigen, welche die Apotheker zu führen verpflichtet
sind. Die Taxen haben den Charakter von Maximalsätzen; die
Apotheker dürfen keine höheren Beträge fordern, als die Taxen ent
halten, dagegen ist eine Ermäßigung durch Vereinbarung gestattet.
ie haben ferner den Charakter von Normalsätzen, d.h. die
Käufer sind verpflichtet, die in den Taxen festgestellten Summen
als Preis der entnommenen Waren zu zahlen, wenn eine anderweitige
Vereinbarung unter den Kontrahenten nicht stattgefunden hat. .
Die Apotheken unterliegen der staatlichen Aufsicht und
einer periodisch wiederkehrenden Revision durch vom Staate be-
stellte Revisoren.
[Die Wahrnehmnng der Standes- und Berufsinteressen erfolgt
durch Apothekerkammern!!.]
° Eine Übersicht über dieselben findet sich Annalen a.a.O.S. 934 und
Böttger, Apothekengesetzgebung. Bd. 2. .
7 Die Gew.O. findet nach den Bestimmungen des $ 6 nur auf die Errichtung
und Verlegung der Apotheken keine Anwendung. Der Betrieb derselben fällt
also unter die Vorschriften der Gew.O. — Vgl.Seydel, Annalen a. a. O.S. 687.
8 Gew.O.$ 6. (Vgl. Landmann „Rohmers 6, Maßgebend sind jetzt die
Bestimmungen der V. vom [22. Okt. 1901 betr. den Verkehr mit Arzneimitteln
(R.G.Bl. S. 380), verschiedentlich ergänzt.] Vgl. auch R.Str.G.B. $ 367 Nr. 3.
° [4. Ausg. 1900.)
1 Gew.O. 9 80. [Die Bundesregierungen vereinbarten 1905 eine ein-
heitliche Taxe. Vgl. Bek., betr. die Einführung einer einheitlichen Arzneitaxe,
vom 23. Febr. 1505 (Z.Bl. S. 40). — Böttger, Art. Arzneiverkehr und Arznei-
taxen. H.W.B.3 2, 201.] — Über die rechtliche Bedeutung der Taxen vgl.
Gewerberecht. .
a1 [Die Errichtung der Apothekerkammern ist der Landesgesetzgebung
vorbehalten.]