Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

*  [Medizinal- und Veterinärpolizei.] $ 81. -203 
2. Die spezielle Berechtigung zum Betrieb einer be- 
stimmten Apotheke. Über diese Berechtigung bestehen keinerlei 
reichsgesetzliche Vorschriften; es sind dafür die Bestimmungen des 
Landesrechtes maßgebend®. Nach denselben beruhen die Berechtigungen 
zum Teil auf Realprivilegien, zum Teil auf Konzessionen. Letztere 
sind entweder rein persönlich verliehen, so daß sie mit dem Tode der 
konzessionierten Person erlöschen, oder vererblich und veräußerlich. 
Die Ausübung des Apothekergewerbes unterliegt den all- 
gemeinen Vorschriften der Reichsgewerbeordnung über den Gewerbe- 
betrieb”. Über den Verkauf von Arzneiwaren bestehen in zwei 
Beziehungen besondere Vorschriften: 1. der Verkauf und das Feil- 
halten gewisser Waren ist nur den Apothekern gestattet. Die 
Bestimmung, welche Waren dies sind, erfolgt durch kaiserliche Ver- 
ordnung®. 2. Die Apotheker sind verpflichtet, gewisse Arznei- 
mittel in bestimmter Quantität und Qualität vorrätig zu haben und 
Medikamente in vorgeschriebener Weise zu bereiten. Die Bestim- 
mungen darüber enthält das auf Beschlüssen des Bundesrates be- 
ruhende Arzneibuch für das Deutsche Reich (Pharmacopoea Ger- 
manica)®., 
Für den Gewerbeverkehr der Apotheker können von den 
Zentralbehörden der Bundesstaaten Taxen festgestellt werden.!, 
Diese Taxen dürfen sich auf alle Waren erstrecken, welche den 
spezifischen Charakter von Apothekerwaren haben, d. h. auf 
diejenigen, deren Verkauf den Apothekern ausschließlich gestattet 
ist und auf diejenigen, welche die Apotheker zu führen verpflichtet 
sind. Die Taxen haben den Charakter von Maximalsätzen; die 
Apotheker dürfen keine höheren Beträge fordern, als die Taxen ent 
halten, dagegen ist eine Ermäßigung durch Vereinbarung gestattet. 
ie haben ferner den Charakter von Normalsätzen, d.h. die 
Käufer sind verpflichtet, die in den Taxen festgestellten Summen 
als Preis der entnommenen Waren zu zahlen, wenn eine anderweitige 
Vereinbarung unter den Kontrahenten nicht stattgefunden hat. . 
Die Apotheken unterliegen der staatlichen Aufsicht und 
einer periodisch wiederkehrenden Revision durch vom Staate be- 
stellte Revisoren. 
[Die Wahrnehmnng der Standes- und Berufsinteressen erfolgt 
durch Apothekerkammern!!.] 
  
° Eine Übersicht über dieselben findet sich Annalen a.a.O.S. 934 und 
Böttger, Apothekengesetzgebung. Bd. 2. . 
7 Die Gew.O. findet nach den Bestimmungen des $ 6 nur auf die Errichtung 
und Verlegung der Apotheken keine Anwendung. Der Betrieb derselben fällt 
also unter die Vorschriften der Gew.O. — Vgl.Seydel, Annalen a. a. O.S. 687. 
8 Gew.O.$ 6. (Vgl. Landmann „Rohmers 6, Maßgebend sind jetzt die 
Bestimmungen der V. vom [22. Okt. 1901 betr. den Verkehr mit Arzneimitteln 
(R.G.Bl. S. 380), verschiedentlich ergänzt.] Vgl. auch R.Str.G.B. $ 367 Nr. 3. 
° [4. Ausg. 1900.) 
1 Gew.O. 9 80. [Die Bundesregierungen vereinbarten 1905 eine ein- 
heitliche Taxe. Vgl. Bek., betr. die Einführung einer einheitlichen Arzneitaxe, 
vom 23. Febr. 1505 (Z.Bl. S. 40). — Böttger, Art. Arzneiverkehr und Arznei- 
taxen. H.W.B.3 2, 201.] — Über die rechtliche Bedeutung der Taxen vgl. 
Gewerberecht. . 
a1 [Die Errichtung der Apothekerkammern ist der Landesgesetzgebung 
vorbehalten.]
	        
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