Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

Nummern 
des russischen 
allgemeinen 
Tarifs (vom 
13./26. Januar 
1903). 
Bezeichnung der Waren. 
Einheit. 
Zollsatz 
in 
Rubeln. 
Kopelen. 
  
(aus 73) 
aus 74 
  
3. Fußbodenplatten aus geschmolzener, nicht 
wassersaugender (Stein-) Masse, unglasiert, 
auch mit anderer als glatter Oberfläche: 
a) einfarbig, mehr als 15 mm dick. .. . .. 
b) einfarbig, 15 mm und weniger dick 
c.) mehrfarbig (überzogen mit andersartigen 
Massen) von jeder Dicke 
aus 4. Tonplatten für Wandbekleidung, glasiert, von 
jeder Farbe, glatt oder mit Reliefverzierungen: 
a) einfarbig . . . . .. 
b) mehrfarig . . .. 
aus 1. Dachziegel jeder Art: 
a) unglasiert, auch einfarbig, ohne Verzierung 
mit Bildhauerarbeit oder Malerei .. ... 
aus 2. Ofenkacheln jeder Art aus Töpfermasse, glatt 
oder mit Reliefverzierungen: 
à) einfarbig, auch glasiert 
b) mehrfarbig, auch glasiert . . 
c) mit Malerei, Vergoldung und anderen 
Verzierungen . . .. 
Anmerkung zu Punkt 2. Nach Abs. 2a, 
b und c werden auch vorspringende Teile von 
Kachelöfen (wie Bekrönungen, Medaillons usw.) 
verzollt. 
aus 4. Geschirr und nicht besonders genannte Töpfer- 
waren aus gewöhnlichem Tone, auch glasiert: 
à) ohne Muster oder Verzierungen 
Anmerkung zu Punkt 4a. Das Auf- 
spritzen von Farbe, wodurch kein regelmäßiges 
Muster erzielt wird, wird nicht als Verzierung 
angesehen. 
  
Pud 
Pud 
Pud 
Pud 
Pud 
Pud 
Pud 
Pud 
Pud 
Pud 
  
  
30 
45 
45 
90 
10 
30 
75 
25 
37½