Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

204 Zweites Buch. Vierter Abschnitt. $ 81. 
c) Hebammen', 
8 81. 
Die Reichsgewerbeordnung bestimmt: „Hebammen bedürfen eines 
Prüfungszeugnisses der nach den Landesgesetzen zuständigen Be- 
hörde“ ?. Die Ausübung des Hebammengewerbes ist demnach nicht 
freigegeben; dasselbe darf vielmehr nur von solchen Personen 
ausgeübt werden, welche ein derartiges Prüfungszeugnis oder eine 
auf Grund desselben erteilte Approbation erhalten haben. Die Aus- 
übung des Hebammengewerbes ohne eine derartige Voraussetzung 
wird nach den Bestimmungen des $ 147 Nr. 1 der Reichsgewerbe- 
ordnung bestraft. Im übrigen sind die Vorschriften der Landes- 
gesetze über das Hebammengewerbe in Kraft geblieben, namentlich 
also die Bestimmungen über die Art der Ausbildung, die Einrichtung 
der Prüfungen, die Voraussetzungen der Zulassung ‘zur Ausbildung, 
zur Prüfung und zur Praxis, die Einrichtung besonderer Hebammen- 
bezirke u.s.w. 
. Die Approbation der Hebammen ist demnach nicht wie die der 
Ärzte und Apotheker eine reichsrechtliche, sondern eine 
landesrechtliche Einrichtung. Daraus folgt, daß sie im Zweifel 
nur für das Gebiet des Staates Geltung hat, von dessen Regierung 
sie ausgegangen ist*. Selbstverständlich bleibt es jedoch den einzelnen 
Staaten unbenommen, auch solche Hebammen bei sich zuzulassen, 
welche in anderen Staaten approbiert worden sind. 
“ Die Approbationen der Hebammen können zurückgenommen 
werden, wenn die Unrichtigkeit der Nachweise dargetan wird, auf 
Grund deren sie erteilt worden sind, oder wenn der Approbierten 
die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen sind, für die Dauer des Ehren- 
verlustes®. Wenn in einem Staate besondere Approbationen nicht 
erteilt werden, vielmehr jede geprüfte Hebamme auf Grund des 
Prüfungszeugnisses für befugt gilt, ihren Gewerbebetrieb auszuüben, 
so findet diese Vorschrift auf die durch die Prüfungszeugnisse be- 
ı Jolly, Art. Hebammen. V.R.W. 1, 638. [Hebammen sind Frauens- 
ersonen, welche die Geburtshilfe gewe rbemädie ausüben. Landmann- 
Rohmer 330% — G. Meyer, Art. Hebammen H.W.B.: 4, 1170.] 
? Gew.O. 
3%. 
3 Vgl. auch preuß. 0.V.G. 8, 265; Loening, Verw.R. $. 327°. 
4 [In Preußen (Min.Verf. vom 6. Aus: 1883, Min.Erl. vom 2. Juli 1904), 
Württemberg (Min.Erl. vom 25. Nov. 1884; bei Reger 65, 153), Sachsen, Hessen, 
Elsaß-Lothr. u. a. werden nur die im Lande geprüften Hebammen zugelassen. 
Ausnahmen auf Gegenseitigkeit beruhend in Bayern und Sachsen, nach Über- 
einkunft an den Grenzen der Bundesstaaten und an den Reichsgrenzen. Vgl. 
darüber eingehend: Landmann-Rohmer $ 30®. 
® Gew.O. $ 53. Abs. 1. [Vgl. Ziehe, Die Zurücknahme der Prüfungszeug- 
nisse der Hebammen. Unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung 
des (preußischen) Oberverwaltungsgerichts. Verw.Areh. 5 201; Landmann- 
Rohmer $ 53°: „Die Zurücknahme des Prüfungszeugnisses einer Hebamme 
auf Grund des } 53 Abs. 2 kann nicht bloß dann erfolgen, wenn sich heraus- 
stellt, daß dieselbe die von der Gew.O. als Minimalerfordernis für die Ausübung 
des Gewerbes geforderte Befähigung nicht besitzt, sondern auch dann, wenn 
sich klar ergibt, daß ihr die außerdem landesgesetzlich vorgeschriebenen Eigen- 
schaften a en (insbesondere die Zuverlässigkeit in sittlicher und dienstlicher 
insicht),
	        
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