[Medizinal- und Veterinärpolizei.] $ 82. 205
gründete Berechtigung analoge Anwendung. Die Zurücknahme der
Approbation äußert ebenso wie die Erteilung derselben eine Wirkung
nur für das betreffende Land.
Die Festsetzung von Taxen für die Hebammen ist nach der
Reichsgewerbeordnung nicht für zulässig zu erachten ®,
‘6. Heilanstalten.
& 32.
Heilanstalten sind:
l. Krankenhäuser, Entbindungshäuser und Irren-
anstalten!, Diese sind entweder vom Staate oder einem Kam-
munalverbande (Provinz, Landarmenverband, Gemeinde) errichtet, in
dessen Eigentum und Verwaltung sie sich befinden, oder sie gehören
einer Stiftung, oder sie werden von einem Privatunternehmer geleitet.
Die Einrichtung der staatlichen und kommunalen Anstalten beruht
auf besonderen Statuten und Reglements. Auch für die Anstalten
der Stiftungen bestehen regelmäßig besondere statutarische Vor-
schriften. Unternehmer von Privatanstalten bedürfen einer Kon-
zession der höheren Verwaltungsbehörde?. Diese Konzession ist nur
dann zu versagen: a) wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzu-
verlässigkeit des Unternehmers in bezug auf die Leitung und Ver-
waltung der Anstalt dartun®, b) wenn nach den von dem ÜUnter-
nehmer einzureichenden Beschreibungen und Plänen die baulichen
und die sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt den gesund-
heitspolizeilichen Anforderungen nicht entsprechen, [c) wenn die
Anstalt nur in einem Teile eines auch von anderen Personen be-
wohnten Gebäudes untergebracht werden soll und durch ihren Betrieb
für die Mitbewohner dieses Gebäudes erhebliche Nachteile oder Ge-
fahren hervorrufen kann, d) wenn die Anstalt zur Aufnahme von
Personen mit ansteckenden Krankheiten oder von Geisteskranken
bestimmt ist und durch ihre örtliche Lage für die Besitzer oder Be-
wohner der benachbarten Grundstücke erhebliche Nachteile oder Ge-
fahren hervorrufen kann. — Vor Erteilung der Konzession sind über
die Fragen zu c) und d) die Ortspolizei und die Gemeindebehörden
zu hörent.] Die Entziehung der Konzession ist zulässig wegen
—
® Gew.O. $ 72. Der Grundsatz gilt aber natürlich nur für frei praktizierende
Hebammen. Für angestellte Bezirkshebammen ist die Festsetzung von Taxen
-uläseig. [Preuß.G., etr. die Gebühren der Hebammen, vom 10. Mai 1908.]
ı Jo In Art. Irrenwesen, V.R.W. 1, 691; Art. Krankenanstalten, V.R.W.
1, 844; [G. Meyer, Art. Heilanstalten H.W.B.® 4, 1171.]
® Gew.O. $$ 30 u. 40.
? Die ursprüngliche Fassung lautete: „welche die Unzuverlässigkeit des
Nachsuchenden in Beziehung auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb dartun.“
chon diese Fassung beabsichtigte nicht bloß bürgerlich bescholtene, sondern
auch administrativ und technisch unfähige Personen auszuschließen. Da indessen
über diesen Punkt Zweifel entstanden, so wurde durch R.G. vom 28, Juli 1879
an die Stelle der früheren Fassung eine anderweite gesetzt, welche den Ge-
danken noch deutlicher zum Ausdruck bringt (vgl. Motive zu Art. 1 des Re-
ae vom 3. Mai 1879 Sten. Ber. 5, 1325
)
Durch die Nov. vom 6. Aug. 1896 sind c. und d. dem $ 30 Gew.O.
zugefügt.]