206 Zweites Buch. Vierter Abschnitt. $ 88.
Unrichtigkeit der Nachweise, auf Grund deren die Erteilung erfolgt
ist, oder wegen Mangels derjenigen Eigenschaften, die nach den
vorher erwähnten Bestimmungen der Gewerbeordnung vorausgesetzt
werden mußten®. Die Konzession ist eine persönliche, nicht die
Konzession einer Gewerbsanlage, Bei einem Wechsel in der Person
des Unternehmers tritt daher auch eine neue Prüfung der baulichen
und sonstigen Einrichtungen ein. Die Anstalten unterliegen einer
staatlichen Beaufsichtigung®.
2. Gesundbrunnen und Bäder’. Sie sind ebenfalls teils
staatliche oder kommunale Anstalten, teils Unternehmungen von
Privaten oder Gesellschaften. Die Verhältnisse derselben sind durch
besondere Reglements geordnet.
7. [Veterinärpolizei] ’.
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[Die Veterinärpolizei hat für die Verhütung und
Heilung von Tierkrankheiten im Interesse der Viehzucht, des
Viehhandels und der menschlichen Gesundheit? zu sorgen.] Die
älteren Vorschriften über die bei Viehseuchen zu
ergreifenden Verwaltungsmaßregeln waren entweder nur mit Rück-
sicht auf eine einzelne zur Zeit ihres Erlasses bestehende Seuche
gegeben oder bezogen sich, wenn sie eine dauernde Geltung haben
sollten, doch nur auf bestimmte Arten von Tierkrankheiten. Erst
in den letzten Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts wurden in einzelnen
Staaten (Bayern, Baden, Sachsen- Meiningen, Bremen) allgemeine
Bestimmungen über Viehseuchen auf dem Verordnungswege erlassen.
Eine eingehende gesetzliche Regelung des gesamten Viehseuchen-
wesens hat von deutschen Einzelstaaten nur Preußen in einem
Gesetz vom 25. Juni 1875 erhalten.
Das Deutsche Reich ist zunächst durch Spezialgesetzgebung,
namentlich über Rinderpest, auf dem Gebiete des Seuchenwesens
5 Gew.O. $ 53.
® Über das Verfahren bei Konzessionierung und Konzessionsentziehung
vgl. Gewerberecht. i
7 Jolly, Art. Bäder. V.R.W. 1, 1283.
ı Dammann, Art. Viehseuchen V.R.W.2, 809; Esser, Art. Viehseuchen
R.L. 8, 1141; (H.W.B.® 7, 483]; Göring, Die Veterinärpolizeiverwaltung nach
den reichsgesetzlichen Bestimmungen. Annalen 1881, S. 809; Jolly, Die
Veterinärpolizei. H.P.Oe.*8, II. 391 [als Anhang zum Gesundheitswesen; Laband
8, 258 in Verbindung mit der Medizinalpolizei; ebenso R.St.R. $ 33. Vgl. auch
R.Verf. Art. 4. Ziff. 15: „Maßregeln der Veterinärpolizei.*“ Loening Verw.R.
S. 408 Abwehr und Bekämpfung der Viehseuchen im Zusammenhang mit der
Landwirtschaft, ebenso Georg Meyer, Verw.R. 2. Aufl. $ 118.]
. 2 [Da die menschliche Gesundheit durch Viehseuchen gefährdet ist, recht-
fertigt sich schon aus diesem Grunde die Bebandlung der Viehseuchen-
bekämpfung als Teil der Veterinärpolizei, im Zusammenhang mit der Medizinal-
polizei, und nicht von dieser getrennt, im Zusammenhang mit Landwirtschaft
und Viehzucht.]