Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

206 Zweites Buch. Vierter Abschnitt. $ 88. 
Unrichtigkeit der Nachweise, auf Grund deren die Erteilung erfolgt 
ist, oder wegen Mangels derjenigen Eigenschaften, die nach den 
vorher erwähnten Bestimmungen der Gewerbeordnung vorausgesetzt 
werden mußten®. Die Konzession ist eine persönliche, nicht die 
Konzession einer Gewerbsanlage, Bei einem Wechsel in der Person 
des Unternehmers tritt daher auch eine neue Prüfung der baulichen 
und sonstigen Einrichtungen ein. Die Anstalten unterliegen einer 
staatlichen Beaufsichtigung®. 
2. Gesundbrunnen und Bäder’. Sie sind ebenfalls teils 
staatliche oder kommunale Anstalten, teils Unternehmungen von 
Privaten oder Gesellschaften. Die Verhältnisse derselben sind durch 
besondere Reglements geordnet. 
7. [Veterinärpolizei] ’. 
$ 88. 
[Die Veterinärpolizei hat für die Verhütung und 
Heilung von Tierkrankheiten im Interesse der Viehzucht, des 
Viehhandels und der menschlichen Gesundheit? zu sorgen.] Die 
älteren Vorschriften über die bei Viehseuchen zu 
ergreifenden Verwaltungsmaßregeln waren entweder nur mit Rück- 
sicht auf eine einzelne zur Zeit ihres Erlasses bestehende Seuche 
gegeben oder bezogen sich, wenn sie eine dauernde Geltung haben 
sollten, doch nur auf bestimmte Arten von Tierkrankheiten. Erst 
in den letzten Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts wurden in einzelnen 
Staaten (Bayern, Baden, Sachsen- Meiningen, Bremen) allgemeine 
Bestimmungen über Viehseuchen auf dem Verordnungswege erlassen. 
Eine eingehende gesetzliche Regelung des gesamten Viehseuchen- 
wesens hat von deutschen Einzelstaaten nur Preußen in einem 
Gesetz vom 25. Juni 1875 erhalten. 
Das Deutsche Reich ist zunächst durch Spezialgesetzgebung, 
namentlich über Rinderpest, auf dem Gebiete des Seuchenwesens 
5 Gew.O. $ 53. 
® Über das Verfahren bei Konzessionierung und Konzessionsentziehung 
vgl. Gewerberecht. i 
7 Jolly, Art. Bäder. V.R.W. 1, 1283. 
ı Dammann, Art. Viehseuchen V.R.W.2, 809; Esser, Art. Viehseuchen 
R.L. 8, 1141; (H.W.B.® 7, 483]; Göring, Die Veterinärpolizeiverwaltung nach 
den reichsgesetzlichen Bestimmungen. Annalen 1881, S. 809; Jolly, Die 
Veterinärpolizei. H.P.Oe.*8, II. 391 [als Anhang zum Gesundheitswesen; Laband 
8, 258 in Verbindung mit der Medizinalpolizei; ebenso R.St.R. $ 33. Vgl. auch 
R.Verf. Art. 4. Ziff. 15: „Maßregeln der Veterinärpolizei.*“ Loening Verw.R. 
S. 408 Abwehr und Bekämpfung der Viehseuchen im Zusammenhang mit der 
Landwirtschaft, ebenso Georg Meyer, Verw.R. 2. Aufl. $ 118.] 
. 2 [Da die menschliche Gesundheit durch Viehseuchen gefährdet ist, recht- 
fertigt sich schon aus diesem Grunde die Bebandlung der Viehseuchen- 
bekämpfung als Teil der Veterinärpolizei, im Zusammenhang mit der Medizinal- 
polizei, und nicht von dieser getrennt, im Zusammenhang mit Landwirtschaft 
und Viehzucht.] 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.