Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

[Medizinal- und Veterinärpolizei.] $ 88. 207 
tätig gewesen®. Später hat eine umfassende Regelung des Gegen- 
standes durch ein besonderes Reichsgesetz stattgefunden, welches 
sich im wesentlichen den Bestimmungen des preußischen Gesetzes 
vom 25. Juni 1875 anschloß. [Dieses Gesetz vom Jahre 1880 wurde 
1894 abgeändert und ersetzt durch das Viehseuchengesetz vom 
26. Juni 19094.) . Auf den Vorschriften dieser Reichsgesetze beruhen 
die jetzt für Viehseuchen maßgebenden Grundsätze®. 
Die Maßregeln, welche gegen Viehseuchen ergriffen werden, 
haben den Zweck, die weitere Verbreitung der Seuchen beim 
Vieh zu verhindern und die Übertragung des Ansteckungsstoffes 
auf Menschen zu verhüten. Sie dienen also neben ihrem eigentlichen 
auf Schutz der Viehzucht gerichteten Zwecke zugleich den Aufgaben 
der Sanitätspolizei. Die Organe zur Anordnung dieser Maßregein 
sind die Verwaltungsbehörden der Einzelstaaten®. Dem 
Reichskanzler steht die Überwachung derselben zu. Er hat, 
sofern sich die Maßregeln auf die Gebiete mehrerer Bundesstaaten 
erstrecken, selbst oder durch einen von ihm bestellten Reichskommissar 
für die Erhaltung der notwendigen Einheit zu sorgen [und zwar bei 
inländischen und ausländischen Seuchen. Im Falle von Rinderpest 
kann er, auch wenn bei den Maßregeln nicht mehrere Bundesstaaten 
beteiligt sind,] nach seinem Ermessen selbständige Anordnungen 
treffen oder einen Kommissar bestellen, der die Behörden der be- 
teiligten Staaten unmittelbar mit Anweisung zu versehen hat?. Dabei 
sind zu unterscheiden: 1.an der Seuche erkrankte Tiere®, hinsicht- 
lich deren feststeht, daß sie von der Seuche ergriffen sind; 2. der 
Seuche verdächtige Tiere, an denen sich Erscheinungen 
zeigen, die den Ausbruch einer übertragenen Seuche befürchten 
lassen; 3. der Ansteckung verdächtige Tiere, an denen 
sich derartige Erscheinungen zwar nicht zeigen, hinsichtlich deren 
Jedoch die Vermutung vorliegt, daß sie den Ansteckungsstoff in sich 
aufgenommen haben ®. 
Die Maßregeln gegen Viehseuchen sollen deren Einschleppung 
vom Auslande und weitere Verbreitung im Innern des 
Reiches verhindern. 
I. In ersterer Beziehung besteht zunächst ein gesetzliches 
Verbot der Einfuhr von Tieren, [die an einer übertragbaren 
  
* R.G. Maßregeln gegen die Rinderpest betr. vom 7. April 1869 (R.P.G.) 
Rey. Instruktion vom 9. Juni 1873. R.G. betr. die Beseitigung von Ansteckungs- 
stoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen vom 25. Febr. 1876. R.G. betr. 
Zuwiderhandlungen gegen die zur Abwehr der Rinderpest erlassenen Viehein- 
brverbote, vom 21. Mai 1878. 
* [Das Viehseuchengesetz (VG) vom 26. Juni 1909 (R.G.Bl. S. 519) 
ersetzt das R.G. vom 28. Juni 1880/1. Mai 1894, betr. die Abwehr und Unter- 
Srückung von Viehseuchen mit Ausnahme der Rinderpest.] 
5 1. Laband R.St.R.° 1909 . 
° V.3.G. 88 2, 3,5. R.P.G. $$ 1, 7, 11, 18. 
"V8.G.84  RP.G. 8 12. 
® [Vieh im Sinne des V.S.G. sind alle nutzbaren Haustiere, einschließlich 
der Hunde, er Katzen und des Geflügels.] ‚
	        
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