Einleitung. $ 4. 11
Robert von Mohl* in seinem Staatsrecht des Königreiches Württem-
berg. Ihm schlossen sich P6z1° für Bayern und v. Rönne° für
Preußen an. Diese Schriftsteller verfolgten allerdings überwiegend
praktische Zwecke; sie wollten den Behörden und der Bevölkerung
des Landes die Kenntnis des Rechtszustandes vermitteln. Von einem
allgemeineren Gesichtspunkte hat zuerst R. Gneist? das Verwaltungs-
recht behandelt. Es ist ein nicht hoch genug zu schätzendes Verdienst
seiner später erwähnten Schriften über englisches Verwaltungsrecht,
auf die Bedeutung des Verwaltungsrechtes für das konstitutionelle
Staatsleben hingewiesen zu haben. Nach ihm hat namentlich
Lorenz von Stein durch seine Schriften über Verwaltungslehre
zur Förderung der verwaltungsrechtlichen Wissenschaft beigetragen*.
Wenn diese auch keineswegs einen spezifisch juristischen Charakter
haben, so machen sie doch im Gegensatz zu den früheren Werken
über Polizeiwissenschaft neben anderen Gesichtspunkten ‚auch die
juristischen geltend und zeichnen sich durch Berücksichtigung der
deutschen, englischen und französischen Gesetzgebung aus.
Unter dem Einfluß dieser Anregungen hat sich das Verwaltungs-
recht in Deutschland während der letzten Jahrzehnte zu einer selb-
ständigen Wissenschaft entwickelt. Es ist als eigene Disziplin in
den Lehrplan der Universitäten aufgenommen worden und hat schon
eine reichhaltige Literatur hervorgebracht.
l. Zusammenfassende Werke über deutsches und
allgemeines Verwaltungsrecht sind:
* [Mohl trennte in seinem württembergischen Staatsrecht (2 Teile 1829,
2. Aufl. 1840) zum ersten Male das Verwaltungsrecht von dem Staatsrecht. Vgl.
E. Meier, Mohls Stellung in der Wissenschaft. Tübg. Zeitschr. 1878. 24, 491;
H. Schulze, Robert v. Mohl. 1886; eine Übersicht der Schriften von und über
R. v. Mohl bietet der Artikel R. v. Mohl, H.W.B.? 5, 848.] Üb
5 [Lehrbuch des bayrischen Verwaltungsrechts 1856. 3. Aufl. 1871. er
Joseph Pözl vgl. Piloty, Ein Jahrhundert bayrischer [Stnatsrechts-Literatur.
Abhandlungen für Laband 1908, 1, 255.] . A
® [v. Rönne, Das Staatsrecht der preußischen Monarchie 1856; 4. Aufl.
1eeL Ya — Über die Neubearbeitung durch Zorn vgl. Anschütz, Verw.Arch.
, 174. .
' (Vgl. über Gneist auch Loening, Verw.R. S. 25.] m:
® [L. v. Stein, Verwaltungslehre. Teil I, 2. Aufl., 1869. Teil I—VII,
1. Aufl., 1866—68, davon Teil IL und V, Abt. 1—3, 2. Aufl., 1882—84. Handbuch
der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechtes. 3. Aufl., 3 Bde., 1888. —
Vgl. dazu Stammhammer, Art. Lorenz v. Stein H.W.B.? 6, 1074; Loening,
Verw.R. S.26 sagt: „Stein hat in der Verwaltungslehre Verwaltungsrecht und
Verwaltungspolitik mit einander zu verbinden gesucht und aus der geschicht-
lichen Entwickelung in geistvoller Weise das Verständnis für die Gegenwart
zu gewinnen sich bemüht. Freilich hat er sich dabei nicht immer frei von
willkürlichen Konstruktionen gehalten, die zum Teil durch eine ungenügende
Kenntnis des positiven Rechts veranlaßt sind.“ — Vgl. auch Otto Mayer I,
175 über L. v. Steins Bedeutung für die herrschende Richtung. — Jnama-
Sternegg, Die Entwickelung der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechtes
seit dem Pide von Lorenz v. Stein; Zeitschr. f. Volksw. 9, 137; Schmid, Über
die Bedeutung der Verwaltungslehre als selbständige Wissenschaft. Tübg.
Zeitschr. 65, 199. — Vgl. auch $ 2, Note 9.] .
9 (Über diese Entwickelung des Verwaltungsrechts vgl. Fleiner, Über
die Umbildung zivilrechtlicher Institute durch das öffentliche Recht. 1906.)