Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

IV. Eisenbahn, Post, Telegraphie. $ 109. 291 
nissen des fraglichen Staates entweder eine oder mehrere Eisenbahn- 
direktionen untergeordnet. Unter diesen fungieren da, wo ein Be- 
dürfnis dazu vorhanden ist, besondere Betriebsämter. Den Regierungs- 
behörden stehen oft beratende Kollegien (Eisenbahnräte) zur Seite, 
deren Mitglieder teils von wirtschaftlichen Interessenvertretungen 
gewählt, teils von. staatlichen Verwaltungsorganen ernannt werden ®. 
Für die Verwaltung der Reichsbahnen besteht ein be- 
sonderes Reichsamt, welchem die kaiserliche Generaldirektion der 
Eisenbahnen in Elsaß- Lothringen mit dem Sitz in Straßburg unter- 
geordnet ist?®. 
Die Aufsichtsbehörden sind teils Staats-, teils Reichs- 
behörden. 
Eine Aufsicht seitens der Einzelstaaten findet nur bei Privat- 
bahnen statt. Zur Ausübung derselben sind bei den einzelnen Eisen- 
bahnen Kommissare bestellt; als höchste Instanz fungiert das 
Ministerium, dem die Verwaltung der Staatsbahnen zusteht. 
Die Aufsichtsbefugnisse des Reiches erstrecken sich auf alle 
Eisenbahnen, die Privat-, Staats- und Reichsbahnen. Die zur Aus- 
übung derselben berufenen Behörden sind der Reichskanzler 
und das ihm untergeordnete Reichseisenbahnamt#; nach Be- 
dürfnis können auch vom Kaiser Reichseisenbahnl issare bestellt 
werden®. Durch die Errichtung des Reichseisenbahnamtes sind dem 
Reiche neue Befugnisse auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens nicht 
beigelegt worden, ebensowenig sind dadurch die Kompetenzen der 
übrigen Reichsorgane, insbesondere das dem Bundesrat zustehende 
Verordnungsrecht berührt worden. Die Tätigkeit des Reichseisenbahn- 
amtes beschränkt sich daher auf die Ausübung der Aufsichtsbefug- 
nisse, welche dem Reiche durch die Reichverfassung beigelegt und 
® Preuß. &. vom 1. Juni 1882, betr. die Einsetzung von Bezirkseisenbahn- 
täten und eines Landeisenbahnrats für die Staatseisenbahnverwaltung [und G. 
vom 15. Juni 1906. Die Mitglieder des Landeisenbahnrats werden durch die 
Bezirkseisenbahnräte gewählt. V. vom 31. Dez. 1894: Staatsvertrag zwischen 
Preußen und Hessen über die gemeinschaftliche Verwaltung des beiderseitigen 
Eisenbahnbesitzes vom 23 Juni 1896 Art 18 und Staatsvertrag zwischen Preußen, 
Baden und Hessen über die Vereinfachung der Verwaltung der Main-Neckarbabn 
vom 14. Dez. 1901 Art. 7 und V. betr. die Zahl der Mitglieder des Landeisen 
bahnrats aus außerpreußischen Bundesstaaten und deren Wahl durch d e Bezirks- 
eisenbahnräte vom 10. Okt. 1906]. Bayr. V., betr. die Bildung eines Eisenbahn- 
rates für die Stantseisenbahnverwaltung vom 16. März 1881: Sächs. V., die Er- 
richtung eines Eisenbahnrats betr., vom 9. Juli 1881; Württ. V., betr. die Bildung 
eines Beirates der Verkehrsanstalten vom 4. Juni 1878; Bad. [Eisenbahnrat. 
- vom 29. Mai 1905 und 15. Juli 1907.] , Bu 
® A.H. Erlasse vom 9. Dez. 1871 und 27. Mai 1878. [Die Generaldirektion 
verwaltet außer den dem Deutschen Reiche gehörigen isonbahnen in Elsaß- 
othringen auch die von dem Reiche im Großherzogtum Luxemburg und in der 
Schweiz gepachteten Bahnstrecken. Vgl. Handbuch für das Deutsche Reich 
S._616. 
" RO betr. die Errichtung eines Reichseisenbahnamtes vom 27. Juni 1873. 
[Der Leitung des Reichsamts untersteht die Verwaltung und der Betrieb der 
dem Deutschen Reiche gehörigen, sowie der sonst in die Verwaltung des Reiches 
übergegangenen Eisenbahnen. Vgl. Handb. f. d. Deutsche Reich 1909. $. 615.] 
RE vom 27. Juni 1873 $$ 1 u. 2. [Ernennungen sind bisher nicht 
  
  
  
  
erfolgt.] 
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