fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 197 
As XXIX. Ministerial-Bekauntmachung 
vom 19. Mai 1913 
über die Abänderung der Bundesrats-Verordnung wegen der Einrich- 
tung von Strafregistern. 
Nachdem der Bundesrat in seiner Sihung vom 17. April 1913 seine Ver- 
ordnung vom 16. Juni 1882 9. Juli 1896, betreffend die Einrichtung von Straf- 
registern und die wechselseitige Mitteilung der Strafurteile (Zeutralblatt für das 
Deutsche Reich 1882 S. 309, 1896 S. 426), abzuändern beschlossen hat, bringen 
wir diesen Beschluß im nachstehenden Abdruck noch besonders zur Kenntnis der 
beteiligten Behörden. 
Rudolstadt, den 19. Mai 1913. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Justizabtellung. 
Werner. 
« Bestimmungen 
zur Anderung der Vorschriften über die Strafregister. 
Die Vrrordnung vom 16. Juni 1882 9. Juli 1896, betresfend die Einrichtung 
von Strafregistern und die wechselseitige Mitteilung der Strafurteile (Zeutralbl. 1882 
S. 309, 1896 S. 426), wird geändert wie folgt: 
I. Nach § 11 wird folgender § Il# eingeschaltet: 
8 11a. 
Wird einem Verurteilten wegen einer in das Register aufgenommenen 
Strase eine Bewährungsfrist oder eine Verlängerung der Frist bewilligt, so 
hat dies die Vollstreckungsbehörde der Registerbehörde mitzuleilen. 
Gehl während der Bewährungsfrist eine Strafnachricht ein, so hat die Re- 
gisterbehörde hiervon die Behörde, welche die Bewilligung der Bewährungsfrist 
mitgeteilt hat, sofort zu benachrichtigen und zugleich die Behörde, welche die Straf- 
nachricht eingesandt hat, in Kenntnis zu setzen, daß eine Bewährungsfrist läuft. Das 
Gleiche gilt, wenn eine Sleckbriefnachricht, ein Ersuchen um Auskunftserteilung oder 
eine andere Mitteilung eingeht, die auf eine anhängige Untersuchung schließen läßt.
	        
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