Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

VL Geld. $ 128. 3583 
lösungsstellen!° und, wenn ihre Noten im ganzen Reich Umlaufs- 
fähigkeit besitzen, bei einer von der Bank zu bestimmenden, vom 
Bundesrat zu genehmigenden Stelle in Berlin oder Frankfurt am 
Main !!. Die Einlösungspflicht ist eine privatrechtliche Verbindlich- 
keit; sie kann im Wege der Klage erzwungen und wegen Nicht- 
erfüllung derselben ein Schadensersatz in Anspruch genommen werden. 
Privatnotenbanken, welche der Verpflichtung zur Einlösung nicht 
nachkommen, kann die Befugnis zur Notenemission durch richter- 
liches Urteil entzogen werden. 
"Die Banknoten fungieren aber, wenn sie auch den rechtlichen 
Charakter von Schuldscheinen (Inhaberpapieren) besitzen, tatsächlich 
doch als Zahlungsmittel. Hieraus erklärt sich, daß für sie die 
Grundsätze über Inhaberpapiere nicht unbedingt maßgebend sind, 
sondern in einzelnen Beziehungen Abweichungen bestehen. So ist 
namentlich die Amortisation der Banknoten ausgeschlossen, die 
Banken sind nach dem Reichsbankgesetz nicht verpflichtet, für ver- 
nichtete und verlorene Noten Ersatz zu leisten!®. Dagegen gelten in 
bezug auf die Vindikation der Banknoten die gewöhnlichen Grund- 
sätze über Vindikation von Inhaberpapieren, soweit nicht landes- 
gesetzlich oder statutarisch abweichende Vorschriften bestehen. 
Den Noten kann der Charakter eines tatsächlichen Zahlungs- 
mittels. entzogen werden durch Aufruf und Einziehung, d.h. 
durch öffentliche Aufforderung, sie binnen einer bestimmten Frist zur 
Einlösung zu präsentieren!*, Aufruf und Einziehung kann nur auf 
Anordnung oder mit Genehmigung des Bundesrates stattfinden. Die 
Anordnung erfolgt, wenn ein größerer Teil der Noten sich in be- 
schädigtem oder Deschmutztem Zustande befindet oder wenn die Bank 
die Befugnis zur Notenausgabe verloren hat. Die Genehmigung darf 
nur erteilt werden, wenn Nachahmungen der aufzurufenden Noten in 
Verkehr gebracht sind. Die Rechtswirkungen des Aufrufes und der 
Einziehung sind, daß nach Ablauf der betreffenden Frist: 1. die Ver- 
Pflichtung der betreffenden Bank zur Einlösung nur noch in be- 
schränkter Weise stattfindet; die näheren Bestimmungen darüber 
erläßt der Bundesrat; 2. die Pflicht anderer Banken, die Noten in 
Zahlung zu nehmen, aufhört. 
Ausländische Banknoten sind im Gebiete des Deutschen 
Reiches ebenfalls ein erlaubtes Zahlun smittel; sie dürfen aber nicht 
auf Reichswährung lauten!, Die Verwendung von auf Reichs- 
währung lautenden ausländischen Banknoten zu Zahlungen wird mit 
Geldstrafe von 50 bis zu 5000 Mark und, wenn sie gewerbsmäßig 
betrieben wird, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft !*, 
3. Einzelne deutsche Staaten hatten nicht nur selbst Papiergeld 
ausgegeben, sondern auch Gemeinden und Privatkorpora- 
—_e 
  
10 Bank-G. $ 50 Nr. 3a, c. 
!! Bank-G. 88 44 Nr. 4, 50 Nr. 3b. 
!? Bank-G. 8 50. 
18 Bank-G. 8 4. 
13 Bank-G. 8 6. 
15 Bank-G. 8 11. 
16 Bank-G. 8 57. 
Meyor-Dochow, Deutsches Verwaltungsrecht. 3. Aufl. 23
	        
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