VL Geld. $ 128. 3583
lösungsstellen!° und, wenn ihre Noten im ganzen Reich Umlaufs-
fähigkeit besitzen, bei einer von der Bank zu bestimmenden, vom
Bundesrat zu genehmigenden Stelle in Berlin oder Frankfurt am
Main !!. Die Einlösungspflicht ist eine privatrechtliche Verbindlich-
keit; sie kann im Wege der Klage erzwungen und wegen Nicht-
erfüllung derselben ein Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Privatnotenbanken, welche der Verpflichtung zur Einlösung nicht
nachkommen, kann die Befugnis zur Notenemission durch richter-
liches Urteil entzogen werden.
"Die Banknoten fungieren aber, wenn sie auch den rechtlichen
Charakter von Schuldscheinen (Inhaberpapieren) besitzen, tatsächlich
doch als Zahlungsmittel. Hieraus erklärt sich, daß für sie die
Grundsätze über Inhaberpapiere nicht unbedingt maßgebend sind,
sondern in einzelnen Beziehungen Abweichungen bestehen. So ist
namentlich die Amortisation der Banknoten ausgeschlossen, die
Banken sind nach dem Reichsbankgesetz nicht verpflichtet, für ver-
nichtete und verlorene Noten Ersatz zu leisten!®. Dagegen gelten in
bezug auf die Vindikation der Banknoten die gewöhnlichen Grund-
sätze über Vindikation von Inhaberpapieren, soweit nicht landes-
gesetzlich oder statutarisch abweichende Vorschriften bestehen.
Den Noten kann der Charakter eines tatsächlichen Zahlungs-
mittels. entzogen werden durch Aufruf und Einziehung, d.h.
durch öffentliche Aufforderung, sie binnen einer bestimmten Frist zur
Einlösung zu präsentieren!*, Aufruf und Einziehung kann nur auf
Anordnung oder mit Genehmigung des Bundesrates stattfinden. Die
Anordnung erfolgt, wenn ein größerer Teil der Noten sich in be-
schädigtem oder Deschmutztem Zustande befindet oder wenn die Bank
die Befugnis zur Notenausgabe verloren hat. Die Genehmigung darf
nur erteilt werden, wenn Nachahmungen der aufzurufenden Noten in
Verkehr gebracht sind. Die Rechtswirkungen des Aufrufes und der
Einziehung sind, daß nach Ablauf der betreffenden Frist: 1. die Ver-
Pflichtung der betreffenden Bank zur Einlösung nur noch in be-
schränkter Weise stattfindet; die näheren Bestimmungen darüber
erläßt der Bundesrat; 2. die Pflicht anderer Banken, die Noten in
Zahlung zu nehmen, aufhört.
Ausländische Banknoten sind im Gebiete des Deutschen
Reiches ebenfalls ein erlaubtes Zahlun smittel; sie dürfen aber nicht
auf Reichswährung lauten!, Die Verwendung von auf Reichs-
währung lautenden ausländischen Banknoten zu Zahlungen wird mit
Geldstrafe von 50 bis zu 5000 Mark und, wenn sie gewerbsmäßig
betrieben wird, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft !*,
3. Einzelne deutsche Staaten hatten nicht nur selbst Papiergeld
ausgegeben, sondern auch Gemeinden und Privatkorpora-
—_e
10 Bank-G. $ 50 Nr. 3a, c.
!! Bank-G. 88 44 Nr. 4, 50 Nr. 3b.
!? Bank-G. 8 50.
18 Bank-G. 8 4.
13 Bank-G. 8 6.
15 Bank-G. 8 11.
16 Bank-G. 8 57.
Meyor-Dochow, Deutsches Verwaltungsrecht. 3. Aufl. 23