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Flotte genommenes Patent handelt, jedermann frei. Die Patentrolle
dient endlich zur Vermerkung der in der Person des Patentinhabers
stattgehabten Veränderungen. Jede Übertragung der aus dem Patente
hervorgehenden Rechte und Pflichten bedarf zu ihrer rechtlichen
Wirksamkeit der Eintragung in die Patentrolle®*.
Das Patentamt ist nicht bloß berechtigt. Patente zu erteilen,
sondern auch erteilte für nichtig zu erklären und zurückzu-
nehmen.
Die Nichtigkeitserklärung findet statt: 1. wenn es an
den objektiven Erfordernissen der Patentierung fehlt, also
entweder keine patentfähige Erfindung vorliegt oder die Erfindung
nicht neu ist, oder eine gewerbliche Verwertung nicht gestattet,
2. wenn dem Patentinhaber die subjektive Berechtigung
mangelt, d. h. wenn die patentierte Erfindung weder von ihm noch
von seinem Rechtsvorgänger berrührt, sondern den Beschreibungen,
Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines andern
ohne dessen Einwilligung entnommen ist oder den Gegenstand des
Patentes eines früheren Anmelders bildet?®. Liegen die angegebenen
Erfordernisse vor, so muß das Patentamt die Nichtigkeit des Patentes
aussprechen, dasselbe kann jedoch nicht von Amtswegen, sondern
nur auf Antrag verfahren. Zur Stellung des Antrages ist beim
Fehlen der objektiven Erfordernisse jedermann innerhalb 5 Jahren
nach Bekanntmachung des Patentes berechtigt. Bei dem Mangel der
subjektiven Berechtigung besitzt diese Befugnis nur der Verletzte,
. h. derjenige, welchem das Recht zugestanden haben würde, aus
demselben Grunde gegen die Erteilung des Patentes Widerspruch
zu erheben, und zwar ohne Zeitbeschränkung®®. Die Nichtigkeits-
erklärung entzieht dem Patente von dem Augenblicke seiner Erteilung
an die rechtliche Wirksamkeit, so daß auch die in der Zwischenzeit
Stattgehabten Verletzungen des Patentrechtes ohne strafrechtliche
und zivilrechtliche Folgen bleiben. Sie charakterisiert sich also als
die Vernichtung eines Verwaltungsaktes wegen Mangels der gesetz-
ichen Voraussetzungen, und ist demnach ein Akt der Verwaltungs-
Serichtsbarkeit®”.
Die Zurücknahme eines Patentes kann nach Ablauf von
drei Jahren erfolgen, wenn: 1. entweder der Patentinhaber es unter-
läßt, im Inlande die Erfindung in angemessenem Umfange zur Aus-
führung zu bringen oder doch alles zu tun, was erforderlich ist, um
diese Ausführung zu sichern; 2. wenn im öffentlichen Interesse die
teilung der Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung an andere ge-
boten erscheint, der Patentinhaber aber gleichwohl sich weigert, diese
Erlaubnis gegen angemessene Vergütung und Sicherstellung zu er-
ilen®, Die Zurücknahme des Patentes entzieht demselben seine
.G. 8 10.
% Pat.G. $ 27, vgl. mit 33 3 u. 10.
37 Mit Unrecht wird dies von Sarwey S. 705 geleugnet. Vgl. dagegen
Kohler, [Lehrbuch S. 93: Die Nichtigkeitsabteilung hat die Eigenschaft eines
Verwaltungs erichts.] Rosenthal S. 206.
38 Pat. $ 1.