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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. Industrie.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Patentrecht. § 135.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 93.
  • Erstes Kapitel. Verkehr.
  • Zweites Kapitel. Handel. §133.
  • Drittes Kapitel. Industrie.
  • 1. Förderung der Industrie im allgemeinen. § 134.
  • 2. Patentrecht. § 135.
  • Viertes Kapitel. Urproduktionen.
  • Fünftes Kapitel. Gewerbe.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

Industrie. $ 135. 377 
Flotte genommenes Patent handelt, jedermann frei. Die Patentrolle 
dient endlich zur Vermerkung der in der Person des Patentinhabers 
stattgehabten Veränderungen. Jede Übertragung der aus dem Patente 
hervorgehenden Rechte und Pflichten bedarf zu ihrer rechtlichen 
Wirksamkeit der Eintragung in die Patentrolle®*. 
Das Patentamt ist nicht bloß berechtigt. Patente zu erteilen, 
sondern auch erteilte für nichtig zu erklären und zurückzu- 
nehmen. 
Die Nichtigkeitserklärung findet statt: 1. wenn es an 
den objektiven Erfordernissen der Patentierung fehlt, also 
entweder keine patentfähige Erfindung vorliegt oder die Erfindung 
nicht neu ist, oder eine gewerbliche Verwertung nicht gestattet, 
2. wenn dem Patentinhaber die subjektive Berechtigung 
mangelt, d. h. wenn die patentierte Erfindung weder von ihm noch 
von seinem Rechtsvorgänger berrührt, sondern den Beschreibungen, 
Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines andern 
ohne dessen Einwilligung entnommen ist oder den Gegenstand des 
Patentes eines früheren Anmelders bildet?®. Liegen die angegebenen 
Erfordernisse vor, so muß das Patentamt die Nichtigkeit des Patentes 
aussprechen, dasselbe kann jedoch nicht von Amtswegen, sondern 
nur auf Antrag verfahren. Zur Stellung des Antrages ist beim 
Fehlen der objektiven Erfordernisse jedermann innerhalb 5 Jahren 
nach Bekanntmachung des Patentes berechtigt. Bei dem Mangel der 
subjektiven Berechtigung besitzt diese Befugnis nur der Verletzte, 
. h. derjenige, welchem das Recht zugestanden haben würde, aus 
demselben Grunde gegen die Erteilung des Patentes Widerspruch 
zu erheben, und zwar ohne Zeitbeschränkung®®. Die Nichtigkeits- 
erklärung entzieht dem Patente von dem Augenblicke seiner Erteilung 
an die rechtliche Wirksamkeit, so daß auch die in der Zwischenzeit 
Stattgehabten Verletzungen des Patentrechtes ohne strafrechtliche 
und zivilrechtliche Folgen bleiben. Sie charakterisiert sich also als 
die Vernichtung eines Verwaltungsaktes wegen Mangels der gesetz- 
ichen Voraussetzungen, und ist demnach ein Akt der Verwaltungs- 
Serichtsbarkeit®”. 
Die Zurücknahme eines Patentes kann nach Ablauf von 
drei Jahren erfolgen, wenn: 1. entweder der Patentinhaber es unter- 
läßt, im Inlande die Erfindung in angemessenem Umfange zur Aus- 
führung zu bringen oder doch alles zu tun, was erforderlich ist, um 
diese Ausführung zu sichern; 2. wenn im öffentlichen Interesse die 
teilung der Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung an andere ge- 
boten erscheint, der Patentinhaber aber gleichwohl sich weigert, diese 
Erlaubnis gegen angemessene Vergütung und Sicherstellung zu er- 
ilen®, Die Zurücknahme des Patentes entzieht demselben seine 
.G. 8 10. 
% Pat.G. $ 27, vgl. mit 33 3 u. 10. 
37 Mit Unrecht wird dies von Sarwey S. 705 geleugnet. Vgl. dagegen 
Kohler, [Lehrbuch S. 93: Die Nichtigkeitsabteilung hat die Eigenschaft eines 
Verwaltungs erichts.] Rosenthal S. 206. 
38 Pat. $ 1.
	        

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