I. Landwirtschaft. $ 142. 391
Sie beziehen sich auf Beschädigungen, die Grundstücke, Pflanzungen
und Bodenfrüchte durch Personen oder unbeaufsichtigtes Vieh er-
leiden, und auf Entwendung von Produkten. Ihre Vorschriften sind
strafrechtlicher und privatrechtlicher Natur, sie enthalten Straf-
bestimmungen, regeln die Pflicht der Entschädigung gegenüber dem
beschädigten Grundbesitzer und räumen diesem das Recht eigen-
mächtiger Pfändung ein. Für den Feld- oder Flurschutz sind be-
sondere Beamte, Feld- oder Flurhüter, vorhanden, deren An-
stellung regelmäßig durch die Gemeinden erfolgt, aber auch durch
einzelne Grundbesitzer erfolgen kann. Außer den angestellten Per-
sonen können aber auch andere Gemeindemitglieder mit der Hand-
habung von Feld- und Flurschutz betraut werden (sogenannte Ehren-
feldhüter). Die Feldhüter besitzen den Charakter exekutiver Polizei-
organe. Sie haben die Einhaltung der feld- und flurpolizeilichen
Vorschriften zu überwachen und sind mit den erforderlichen ad-
ministrativren Zwangsmitteln ausgestattet; insbesondere steht auch
ihnen das Recht der Pfändung zu. Die Aburteilung der Feld-
und Flurvergehen ist Sache der Gerichte. Die Landesgesetz-
gebungen sind nach den Bestimmungen der Reichsstrafprozeß-
ordnung befugt, anzuordnen, daß Forst- und‘ Feldrügesachen
durch die Amtsgerichte ohne Zuziehung von Schöffen und in
einem besonderen Verfahren verhandelt und entschieden werden®.
Von dieser Befugnis haben die Landesgesetzgebungen in umfassender
Weise Gebrauch gemacht.
Auf den Schutz gegenüber schädlichen Insekten beziehen
sich ältere Vorschriften, welche die Verpflichtung zum Lesen der
Raupen betreffen und meist lokaler Natur sind*. In neuerer Zeit
hat namentlich das Auftreten der Reblaus°® und des Kolorado-
käfers® zu Gesetzen Veranlassung gegeben, die teils amtliche Er-
mittelungen über das Vorhandensein der genannten Insekten an-
ordnen, insbesondere dem Einzelnen beim Auftreten derselben eine
gesetzliche Pflicht zur Anzeige auferlegen, teils polizeiliche Maßregeln
zur Vertilgung derselben betreffen. Die Polizeibehörden sind nament-
lich befugt, in solchen Fällen Absperrung der Grundstücke, Ver-
nichtung der von den betreffenden Insekten heimgesuchten oder be-
& en die Feld- und Flurpolizei, vom 30. März 1887. Feldpolizeistrafgesetz vom
25. April] 1888. Vgl. E. Meier, Art. Feldpolizeiordnung, ‚L. 1,808; Hermes,
Art. Feldpolizei. V.R.W. 1, 387; [Loening, Art. Feldpolizei H.W.B.? 4, 71;
Verw.R., ge 398. — Vgl. auch unten $ 1a)
?2 E.G. zur R.Str.Pr.O. $ 3.
* [R.Str.G.B. $ 368 Ziff, 2.]
_ ‚5 Internationale Reblauskonvention vom 3. November 1881. Deklar. vom
15. April 1889, [R.G., betr. die Bekämpfung der Reblaus, vom 6. Juli 1904
(R.G.Bl. S. 261)] Vgl. Hermes, Art. Reblaus. V.R.W. 2, 329, [Loening,
Art. Reblauskonvention H.W.B.: 6, 315.
% Hess. G., Maßregeln gegen den Koloradokäfer betr., vom 11. Juni 1879.
Braunschw. G., den Schutz des Kartoffelbaues ge die Verbreitung des
Koloradokäfers betr., vom 28. März 1872. Oldenb. G., betr. Ira ung der Kosten
der Vertilgung des Koloradokäfers, vom 25. März 1879. — [Der San Jose-Schild-
laus wurde durch Einfuhrbeschränkungen von Obst gegenüber Amerika, Japan
und Australien gegenübergetreten. Vgl. Hue de Grais $ 3322]