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II. Jagd‘.
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Jagdrecht im subjektiven Sinne ist die Befugnis, in einem
bestimmten Bezirke die Jagd ausüben zu dürfen®. Der Jagd-
berechtigte gewinnt am Wilde durch Okkupation Eigentum. Das
Jagdrecht hat also den Charakter einer ausschließlichen Okkupations-
befugnis. Die Grundsätze über die Berechtigung zur Jagd, die
Übertragung dieser Berechtigung und deren Wirkungen sind
privatrechtlicher Natur. Die Ausübung des Jagdrechtes ist aber
im Interesse der öffentlichen Sicherheit und der Erhaltung des Wild-
standes mehrfachen - Beschränkungen unterworfen. Den Inbegriff
dieser Beschränkungen bezeichnet man als Jagdpolizeirecht.
Das Jagdpolizeirecht bildet einen Teil des Verwaltungsrechtes. Die
Verpflichtung zum Ersatz des Wildschadens? ist ebenfalls eine privat-
rechtliche; das Verwaltungsrecht schlägt hier nur insofern ein, als
bei starker Schädigung der bedrohten Grundstücke die Verwaltungs-
behörde den Jagdberechtigten zum Abschießen des Wildes anhalten,
eventuell die beschädigten Grundbesitzer ermächtigen kann, das Wild
selbst zu fangen oder zu erlegen. Streitigkeiten der Grundeigentümer
über ihre Befugnisse zur Jagdausübung oder über die Verpflichtung
zum Ersatz des Wildschadens sind daher vor den ordentlichen
! Vgl. die in $ 115 zitierten Schriften. [Forst- und Jagdreeht werden viel-
fach zusammen behandelt, ebenso Jagd- und Fischereirecht.] Lorey H,P.Oe.*
2,1.361; Jolly H.P.Oe* 2, I. 348; Brunner, Art. Jagdrecht RL. 2, 407;
Schwappach, Art. Jagdfrevel V.R.W. 1, 668, Jagdpolizei V.R.\V. Egbd. 1,55:
v. Brünneck, Art. Jagdrecht H.W.B.2 4, 1304; [Endres, Art. Jagd H.W.B.
4,1299; Jentsch, Art. Jagd, Wörterb. d. Volkswirtschaft 2, 109; v. Brünneck,
Das heutige deutsche Jagdrecht. Arch. f. zivil. Prax. 48, 80: Frommbhold,
Über das agdrecht. Iherings Jahrb. 58, 188; Haerdti, Grundbegriffe des
Jagdrechts. 1904; Schwappach, Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik, 1894;
rivatrechtliche Literatur bei Gierke 2, 528; Hübner $ 39; vgl. auch die
earbeitungen der Landesprivatrechte; Ebner, Das preußische Jagdrecht 1908
mit umfangreichen Literaturangaben. — Nagler, Strafrechtsvergleichung
Bes. T. 8, 417.]
®2 Im neunzehnten Jahrhundert, und zwar seit dem Jahre 1848, hat eine
völlige Umgestaltung des Jagdrechtes stattgefunden. Das Jagdrecht
auf fremdem Grund und Boden ist — teils mit teils ohne Entschädigung —
anfgehoben oder nur für ablösbar erklärt, und zwar im Königreich Sachsen
(G. vom 25. Nov. 1858), in einem Teil des Großherzogtums Hessen (G. voM
2. August 1858), in Schaumburg-Lippe (G. vom 6. Mai 18 9 und sofern es durch
lästigen Vertrag erworben war, im Herzogtum Sachsen-Meiningen Vandgen
vom 21. Juni 1850 Art. 4-10.) [Vgl. Stobbe-Lehmann, Deutsches Privat-
recht 3. Aufl. 1896. 2, I. 578.] Das Jagdregal ist beseitigt. Die Rechte, weleb®
dem Staat in bezug auf die Jagd zustehen, sind jetzt reine Hobeitsrechte. Bei
Gelegenheit der Aufhebung des Jagdrechtes auf fremdem Grund und Boden
wurde in vielen Staaten ein unbeschränktes Jagdrecht des Grundeigentümer®
eingeführt. Dasselbe ist aber durch die spätere Gesetzgebung in seiner AUS
übung wesentlich beschränkt worden.
„IS [E.G. z. B.G.B. Art. 70—72; B.G.B. $ 835. Literatur über Wildschaden
bei Ebner, Preuß. Jagdrecht, S. 264. Vgl. auch Jentsch 8. 112]