Contents: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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kranker Verurteilter in die Strafanstalten, Reg. Blatt S. 62, — soweit sie noch in 
Geltung stehen, vergl. Ziff. 4 der oben erwähnten Verfügung des Justizministeriums 
vom 5. Mai 1896 — hiemit aufgehoben. 
Außerdem treten alle der gegenwärtigen Verfügung entgegenstehenden oder durch sie 
ersetzten Verfügungen des Justizministeriums außer Kraft, so insbesondere: 
die Verfügungen des Justizministeriums vom 29. Jannar 1888, betreffend die 
Ladung zum Strafantritt, Amtsblatt S. 8, vom 22. November 1890, betreffend 
die Vollstreckung der von den bürgerlichen Gerichten erkannten Freiheitsstrafen, 
Reg. Blatt S. 293, und vom 25. November 1893 in demselben Betreff, Amts- 
blatt S. 63. 
Wo in anderen noch geltenden Bestimmungen auf die in vorstehendem außer 
Wirkung gesetzten Vorschriften verwiesen wird, gelten an deren Stelle die entsprechenden 
Vorschriften dieser Verfügung. 
Stuttgart, den 14. September 1903. 
Breitling.
	        
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