459 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 158.
Eine Zurücknahme des Wandergewerbescheines kann aus
denjenigen Gründen stattfinden, welche zur Versagung desselben be-
rechtigen, wenn dieselben entweder zur Zeit der Erteilung bereits
vorhanden, aber der Behörde unbekannt geblieben oder erst nach
Erteilung des Scheines eingetreten sind. Für das Verfahren bei
Zurücknahme des Wandergewerbescheines sind die für Konzessions-
entziehungen im stehenden Gewerbebetriebe geltenden Vorschriften
maßgebend®’. Da die Entziehung nur aus gesetzlich bestimmten
Gründen stattfinden darf, so eignet sich die Angelegenheit zur Er-
ledigung im Wege des Verwaltungsstreitverfahrens®®.
An die Stelle des Wandergewerbescheines tritt eine Erlaubnis
der Ortspolizeibehörde für das Feilbieten gewisser, von dieser
zu bestimmenden Waren bei öffentlichen Festen, Truppenzusammen-
ziehungen oder anderen außergewöhnlichen Gelegenheiten ®®.
Neben der allgemeinen persönlichen Erlaubnis ist für ge-
wisse Arten des Gewerbebetriebes im Umbherziehen noch eine be-
sondere sachliche oder örtliche Konzession erforderlich.
Eine besondere sachliche Konzession wird erfordert für das
Feilbieten von Druckschriften, anderen Schriften oder
Bildwerken (Kolportage) [und das Aufsuchen von Bestellungen
auf dieselben*°. Dafür] bedarf der Gewerbetreibende für die von
ihm geführten einzelnen Druckschriften und anderen Gegenstände
einer Genehmigung der zuständigen Behörde seines Wohnortes. Diese
wird auf Grund eines eingereichten Verzeichnisses erteilt. Die Ge
nehmigung muß versagt werden, darf aber auch nur dann versagt
werden, wenn das Verzeichnis Druckschriften oder andere Gegen-
stände enthält, welche in sittlicher oder religiöser Beziehung Ärgernis
zu. geben geeignet sind oder mittelst Zusicherung von Prämien oder
Gewinnen vertrieben werden [oder in Lieferungen erscheinen, wenn
nicht der Gesamtpreis auf jeder Lieferung an einer in die Augen
fallenden Stelle bestimmt verzeichnet ist]*!. Bei der Genehmigung
des Druckschriftenverzeichni sind die für das Verfahren in Kon-
zessionsangelegenheiten geltenden Vorschriften maßgebend“. Die
hrung von anderen als genehmigten Druckschriften ist mit Strafe
bedroht *®.
Eine besondere örtliche Konzession wird erfordert:
1. für das Darbieten von Musikaufführungen, Schau-
stellungen, theatralischen Vorstellungen und sonst!‘
en Lustbarkeiten von Haus zu Haus, auf öffentlichen Wegen;
traßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten. Diese Er-
laubnis ist von der Ortspolizeibehörde zu erteilen **;
37 Gew.O. $8 58, 68.
. dm Rehm, 8 61°.
n GewO. $ 59.
- Meyer, Art. Kolportage H.W.B.? 8, 67.
4 Gew.O.S 56. PR B
“# Gew.O. $ 63. Das Verwaltungsstreitverfahren tritt ein in Preußen
(V. vom 31. Dez. 1883 $ 3), und, soweit Verletzung von Rechten behauptet
werden kann, auch in Bayern (G. vom 8. Aug. 1878 Art. 8 Nr. 8, vgl. mit
Art. 13, Nr. 3) und Württemberg (G. vom 16. Dez. 1876 Art. 13).
42 Gew.O. \ 148 Nr. 7a.
+ Gew.O. S$ 60a, 148 Nr. 7b und $ 149 Nr. 2.