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treibende’, welche das betreffende Gewerbe in dem Innungsbezirke
betreiben, 2. Personen, die innerhalb des Innungsbezirkes in einem
dem Gewerbe angehörenden Großbetriebe als Werkmeister oder in
ähnlicher Stellung angestellt sind, 3. [Personen, die in dem Gewerbe
selbständig oder als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung tätig
waren und eine andere gewerbliche Tätigkeit nicht mehr ausüben;
4. in landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben gegen Entgelt
beschäftigte Handwerker.) Die Regelung der Aufnahmebedingungen
unterliegt statutarischer Festsetzung!®. Von den gesetzlich
und statutarisch festgestellten Aufnahmebedingungen kann im ein-
zelnen Falle nicht abgegangen werden. Die Aufnahme darf Per-
sonen, die diesen Bedingungen entsprechen, nicht versagt, und solchen,
die ihnen nicht entsprechen, nicht gewährt werden. Die Innung
kann die Aufnahme von der Zurücklegung einer bestimmten Lehr-
lings- und Gesellenzeit und von der Ablegung einer Prüfung ab-
hängig machen. Von diesen beiden Bedingungen kann unter be-
stimmten, im Statut festgestellten Voraussetzungen ausnahmsweise ab-
&esehen werden. — Die Rechte und Pflichten der Innungs-
mitglieder!! bestimmen sich ebenfalls nach den statutarischen Vor-
schriften; die Auferlegung von Pflichten darf aber nur für Zwecke
erfolgen, die zu den Aufgaben der Innung gehören !®. — Der Aus-
tritt aus der Innung steht jedem Mitgliede frei; er kann statutarisch
von einer vorherigen Anzeige abhängig gemacht werden !®,
Die bei den Innungen beschäftigten Gesellen (Gehilfen) nehmen
au der Innungsverwaltung teil, [sie wählen zu diesem Zwecke den
esellenausschuß']
Ehrenmitglieder sind mit der Innung weder durch Rechte,
noch durch Pflichten verbunden. Sie können von den Innungen
Nach Belieben ernannt werden !°.
Als Organe der Innungen fungieren: 1. die Innungs-
versammlung, die aus den stimmberechtigten Mitgliedern der
ünung besteht und über alle wichtigeren Innungsangelegenheiten
zu beschließen hat!®, 2. der Innungsvorstand, dem die
eitung der Geschäfte und die Vertretung der Innung nach außen
zusteht ?7, : \
. Eine Innung hört auf: 1. infolge des Aussterbens sämtlicher
Mitglieder ıs, 2, durch Eröffnung des Konkursverfahrens über das
—
[? Im Gesetz heißt es: „diejenigen“, danach sind Frauen nicht aus-
grechlossen, auch Minderjährige Und ® Ausländer nicht. Vgl. Landmann-
Ohmer 8 87:,
19 Gew.O. & 83 Abs. 2 Ziff. 3. ,
11 Gew.O. $ 83 Abs. 2 Ziff. 9. Insbesondere bestimmt das Statut den
Maßstab für die Mitgliederbeiträge.
2 Gew.O. 8 88
1
liedern kann beratende Stimme eingeräumt werden.
vo , Den Ehrenmitg
@l. Landmann-Rohmer $ 87®e.
18 Gew.O. $ 98.
1 Gew.O. 88 92a-c.] \
8 Vgl. Seydel, Annalen 1878 S. 610.
4 Gew.O. $ $5
3