Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Gewerbe. 3 162. 4uül 
treibende’, welche das betreffende Gewerbe in dem Innungsbezirke 
betreiben, 2. Personen, die innerhalb des Innungsbezirkes in einem 
dem Gewerbe angehörenden Großbetriebe als Werkmeister oder in 
ähnlicher Stellung angestellt sind, 3. [Personen, die in dem Gewerbe 
selbständig oder als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung tätig 
waren und eine andere gewerbliche Tätigkeit nicht mehr ausüben; 
4. in landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben gegen Entgelt 
beschäftigte Handwerker.) Die Regelung der Aufnahmebedingungen 
unterliegt statutarischer Festsetzung!®. Von den gesetzlich 
und statutarisch festgestellten Aufnahmebedingungen kann im ein- 
zelnen Falle nicht abgegangen werden. Die Aufnahme darf Per- 
sonen, die diesen Bedingungen entsprechen, nicht versagt, und solchen, 
die ihnen nicht entsprechen, nicht gewährt werden. Die Innung 
kann die Aufnahme von der Zurücklegung einer bestimmten Lehr- 
lings- und Gesellenzeit und von der Ablegung einer Prüfung ab- 
hängig machen. Von diesen beiden Bedingungen kann unter be- 
stimmten, im Statut festgestellten Voraussetzungen ausnahmsweise ab- 
&esehen werden. — Die Rechte und Pflichten der Innungs- 
mitglieder!! bestimmen sich ebenfalls nach den statutarischen Vor- 
schriften; die Auferlegung von Pflichten darf aber nur für Zwecke 
erfolgen, die zu den Aufgaben der Innung gehören !®. — Der Aus- 
tritt aus der Innung steht jedem Mitgliede frei; er kann statutarisch 
von einer vorherigen Anzeige abhängig gemacht werden !®, 
Die bei den Innungen beschäftigten Gesellen (Gehilfen) nehmen 
au der Innungsverwaltung teil, [sie wählen zu diesem Zwecke den 
esellenausschuß'] 
Ehrenmitglieder sind mit der Innung weder durch Rechte, 
noch durch Pflichten verbunden. Sie können von den Innungen 
Nach Belieben ernannt werden !°. 
Als Organe der Innungen fungieren: 1. die Innungs- 
versammlung, die aus den stimmberechtigten Mitgliedern der 
ünung besteht und über alle wichtigeren Innungsangelegenheiten 
zu beschließen hat!®, 2. der Innungsvorstand, dem die 
eitung der Geschäfte und die Vertretung der Innung nach außen 
zusteht ?7, : \ 
. Eine Innung hört auf: 1. infolge des Aussterbens sämtlicher 
Mitglieder ıs, 2, durch Eröffnung des Konkursverfahrens über das 
— 
[? Im Gesetz heißt es: „diejenigen“, danach sind Frauen nicht aus- 
grechlossen, auch Minderjährige Und ® Ausländer nicht. Vgl. Landmann- 
Ohmer 8 87:, 
19 Gew.O. & 83 Abs. 2 Ziff. 3. , 
11 Gew.O. $ 83 Abs. 2 Ziff. 9. Insbesondere bestimmt das Statut den 
Maßstab für die Mitgliederbeiträge. 
2 Gew.O. 8 88 
1 
liedern kann beratende Stimme eingeräumt werden. 
vo , Den Ehrenmitg 
@l. Landmann-Rohmer $ 87®e. 
18 Gew.O. $ 98. 
1 Gew.O. 88 92a-c.] \ 
8 Vgl. Seydel, Annalen 1878 S. 610. 
4 Gew.O. $ $5 
3
	        
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