If. Auswärtige Verwaltung des Reiches. $ 170. 473
Die Befugnis zur Vornahme von Eheschließungen, so-
wie zur Beurkundung von Geburten, Heiraten und
Sterbefällen steht nur denjenigen diplomatischen Vertretern und
Konsuln des Reiches zu, welchen sie durch ausdrückliche Ermäch-
tigung des Reichskanzlers beigelegt ist. Diese Ermächtigung
wird nicht der betreffenden Behörde, sondern dem Gesandten oder
onsul persönlich erteilt, sie‘ darf nur allgemein, d. h. nicht bloß
für einzelne Fälle verliehen werden. Bei den diplomatischen Ver-
tretern erstreckt sie sich auf das ganze Gebiet des Staates, bei dem
Sie beglaubigt sind, bei Konsuln bloß auf ihren Amtsbezirk !!. Den
andesgesetzgebungen ist vorbehalten, den angegebenen Beamten
ausgedehntere und von einer besonderen Ermächtigung nicht ab-
ängige Befugnisse dieser Art zu erteilen. Es finden ferner diejenigen
rmächtigungen, welche durch Landesgesetz den Landesgesandten
beigelegt sind, auch auf Reichsgesandte und Reichskonsuln Anwen-
ung 1®,
Die Ermächtigung zur Vornahme der betreffenden Akte kann
sowohl für Reichsangehörige als auch für Schutzgenossen
erteilt werden !®, Die Befugnis zur Vornahme von Eheschließungen
besteht auch dann, wenn nur einer der Verlobten Reichsangehöriger
oder Schutzgenosse ist!*.
Der Eheschließung hat eine Untersuchung des Beamten
darüber, ob die zur Eingehung einer Ehe nach den Gesetzen der
eimat der Verlobten notwendigen Erfordernisse vorhanden sind,
Sowie ein Aufgebot vorauszugehen. Letzteres erfolgt durch Aushang
vor oder in der Kanzlei des Beamten und durch Bekanntmachung
In einer am Amtssitze des Beamten erscheinenden Zeitung. Aus be-
sonders dringenden Gründen kann der Beamte von dem Aufgebote
ispensieren?®, Durch die Unterlassung des Aufgebotes oder der
Ntersuchung über die Erfordernisse wird die Ehe nicht ungültig.
ensowenig hat das Gesetz die Vernachlässigung der betreffenden
Nicht mit.einer Strafe bedroht. Doch macht sich der Beamte durch
Cine derartige Vernachlässigung disziplinarisch verantwortlich. [Die
Eheschließung erfolgt dadurch, daß die Verlobten vor dem Beamten
Persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe mit-
Sinander eingehen zu wollen. Der Beamte soll bei der Eheschließung
In Gegenwart von zwei Zeugen an die Verlobten einzeln und nach
©inander die Frage richten, ob sie die Ehe miteinander eingehen
wollen, und nachdem die Verlobten die Frage bejaht haben, aus-
Sprechen, daß sie kraft dieses Gesetzes nunmehr rechtmäßig ver-
Tu
Eheschließung vom 6. Febr. 1875 $ 85 den di
5 . . $ 85. |Danach werden die Bestimmungen
den RG, vor 4 Mai’1870 Qureh das P.t.0. nicht berührt]
!URG. vom 4. Mai 1870 8 1.
1" RG. vom 4. Mai 1870 $ 13. \
Bas RG. vom 4. Mai 1870 $ 1. R.G. vom 6. Febr. 1875 x 85. Über den
egriff der Schutzgenossen vgl. $ 172?
"RG. vom 4 Mai 1870 & 10. .
15 RG. vom 4. Mai 1870 $$ 8—9 [in der durch E.G. z. B.G.B. Art. 40
&eänderten Fassung. — Vgl. auch Mariolle, Die Eheschließung vor diploma-
RL asapenten und Konsuln und ihre internationale Gültigkeit. Arch. f. Öff.
“4, 459,