Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

593 Viertes Buch. Dritter Abschnitt. $$ 186, 187. 
18. das Chronometerobservatorium zu Kiel; 
19. die Fortifikationen °?; 
IV. Die Marinegerichtsbarkeit wird nach Maßgabe der 
Militärgerichtsbarkeit ausgeübt. Das Reichs-Marineamt ist oberste 
Militärjustizverwaltungsbehörde. 
III. Schutztruppen'. 
$ 186. 
Die Rechtsverhältnisse der Kaiserlichen Schutztruppen in Ost- 
afrika, Südwestafrika und Kamerun sind reichsrechtlich geregelt?. 
Oberster Kriegsherr ist der Kaiser, das Oberkommando untersteht 
dem Staatssekretär des Reichskolonialamts®. In den Schutzgebieten 
unterstehen die Schutztruppen dem Gouverneur, die Polizeitruppen 
unterstehen der Zivilverwaltung. Die Garnison in Kiautschou besteht 
aus Marinetruppen*. 
Dritter Abschnitt. 
Militärdienst’. 
I. Allgemeine Grundsätze. 
8 187. 
D Militärdienst heißt der in der bewaffneten Macht geleistete 
ienst. _ 
1. Die Pflicht zur Leistung des Militärdienstes kann auf ge- 
setzlicher Vorschrift oder auf freiwilligem Eintritt 
beruhen. Die gesetzliche Pflicht zur Leistung des Militärdienstes 
wird als Wehrpflicht? bezeichnet. Im Deutschen Reiche bildet 
22 Die Fortifikationen unterstehen gleichzeitig den nicht vom Reichs- 
marineamt ressortierenden Kommandanturen. 
! Vgl. Meyer-Anschütz . 
® R.G., betr. die Kaiserlichen Schutztruppen in den afrikanischen Schufs- 
cbieten und die Wehrpflicht daselbst, vom 18. Juli 1896 (R.G.Bl. S. 659); '- 
etr. das strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen der Kaiserliche" 
Schutztruppen, vom 18. Juli 1900; G. wegen Abänderung des Schutztrup en 
esetzes vom 25. Juni 1902. Danach dürfen Reichsangehörige in SüdwestafrıK® 
ihrer aktiven Dienstpflicht in der Schutztruppe genügen. 
® Militärverwaltung (Kommando Schutztruppen) Abteilung M. 
* Die Zentralverwaltung für das Schutzgebiet Kiautschou ressortiert m 
Reichsmarineamt und ist dem Direktor des Werftdepartements unterstellt. 
Gouverneur ist Chef, der Zivil- und Militärverwaltung. 908 
ı Eine kurze Übersicht gibt Endres, Deutsche Wehrverfassung. 1 : 
: v. Kirchenheim, Art. Wehrpflicht, V.R.W. 1, 917. Siegel, Übe! 
die Wehr ficht nach Erwerb und Verlust der Reichsangehörigkeit. Annale 
1893, S. 781. 
 
	        
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