Il. Aktiver Militärdienst, $$ 195, 196. 557
3. Beendigung des aktiven Militärdienstes.
a) Allgemeine Beendigungsgründe.
$ 195.
Die Gründe, welche die Beendigung des aktiven Militärdienstes
bewirken, sind teils allgemeine Gründe, die bei allen aktiven
Personen des Soldatenstandes vorkommen, teils spezielle, die nur
für einzelne Klassen eine Bedeutung haben. Die speziellen Gründe
sind verschieden, je nachdem es sich um Personen, die zur Erfüllung
ihrer Wehrpflicht dienen, um Kapitulanten oder um Offiziere handelt.
Als allgemeine Gründe kommen in Betracht:
1. Tod des Soldaten.
2. Entfernung aus dem Heere oder der Marine.
Diese kann nur durch ein militärstrafgerichtliches Urteil ausgesprochen
werden. Gegen Unteroffiziere und Gemeine muß auf Entfernung
erkannt werden neben Zuchthaus stets, neben Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte dann, wenn die Dauer des Verlustes drei Jahre über-
steigt, gegen Offiziere neben Zuchthaus und Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte ohne Rücksicht auf deren Dauer, außerdem in den
Fällen, in denen gegen Unteroffiziere und Gemeine die Versetzung
in die zweite Klasse des Soldatenstandes geboten ist. Es kann auf
Entfernung erkannt werden neben Gefängnis von längerer als fünf-
jähriger Dauer, außerdem gegen Offiziere in allen Fällen, in denen
gegen Unteroffiziere und Gemeine die Versetzung in die zweite
Klasse des Soldatenstandes zulässig ist!. Die Entfernung aus dem
Heere hat zur Folge: a) den Verlust der Dienststelle und der damit
verbundenen Auszeichnungen, sowie aller durch den Militärdienst
erworbenen Ansprüche, soweit sie durch Richterspruch aberkannt
werden können, b) den dauernden Verlust der Orden und Ehren-
zeichen, c) die Unfähigkeit zum Wiedereintritt in das Heer oder die
Marine®. Sie bewirkt daher nicht nur eine Beendigung der aktiven
Dienstpflicht, sondern der Dienstpflicht überhaupt.
b) Spezielle Beendigungsgründe für die zur Erfüllung ihrer Wehrpflicht
dienenden Personen.
$ 196.
Die Beendigung des aktiven Militärdienstes der Personen, die
zur Erfüllung ihrer Wehrpflicht dienen, geschieht durch
Entlassung. Die Entlassung kann sein:
1. Entlassung zur Reserve. Diese erfolgt, abgesehen
von Kriegsfällen, nach Ablauf der aktiven Dienstzeit!. Jeder wehr-
fähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom voll-
endeten 20. bis zum beginnenden 28. Lebensjahre, dem stehenden
Heere, die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr ersten Auf-
ı M.Str.G.B. $ 31.
» M.Str.G.B. N 32.
ı RM.G.$ 50. W.G. $ 14. H.0. $ 13. M.O. $ 16.