558 Viertes Buch. „ Dritter Abschnitt. $ 196.
gebots und dann bis zum 31. März des Kalenderjahres, in dem das
39. Lebensjahr vollendet wird, der Landwehr zweiten ‘Aufgebots an.
Während der Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heere sind die
Mannschaften der Kavallerie und reitenden Feldartillerie die ersten
drei, alle übrigen Mannschaften die ersten zwei Jahre zum ununter-
brochenen Dienste bei den Fahnen verpflichtet. Der Beginn der
aktiven Dienstzeit wird vom Tage des wirklich erfolgten Dienst-
antrittes berechnet, jedoch mit der Modifikation, daß 1. die in der
Zeit vom 2. Oktober bis 31. März eingestellten Mannschaften als am
vorhergehenden 1. Oktober eingestellt gelten®, 2. die Dienstzeit der
wegen Verletzung der Gestellungspflicht als unsichere Heerespflichtige
in die Armee eingestellten Wehrpflichtigen erst vom nächsten
Rekr instellungstermine an gerechnet wird*. — Eine Strafzeit
von mehr als sechs Wochen kommt auf die Dienstzeit nicht in An-
rechnung.
Eine Verkürzung der aktiven Dienstzeit tritt ein: a) bei den
Einjährig-Freiwilligen, die ihrer aktiven Dienstpflicht durch
einjährigen Dienst genügen®. Sie haben einen Rechtsanspruch darauf,
nach Ablauf eines Jahres entlassen zu werden. Die Berechtigung
geht verloren durch Versetzung in die zweite Klasse des Soldaten-
standes”. In der Marine kann die aktive Dienstzeit auch bei
solchen Seeleuten von Beruf, welche die Berechtigung zum einjährig-
freiwilligen Dienst nicht haben, sowie bei dem Maschinenpersonal in
Berticksichtigung der technischen Vorbildung und nach Maßgabe der
Ausbildung zum Dienst auf einjährige Dauer verkürzt werden°.
Diese Personen haben jedoch auf die Verkürzung der Dienstzeit
keinen Rechtsanspruch, die frühere Entlassung derselben steht im
Ermessen der Vorgesetzten.
Eine Verlängerung der Dienstzeit ist regelmäßig nur auf
Grund einer Einwilligung des Dienstpflichtigen zulässig. Diese
Einwilligung kann erklärt werden: a) durch Abschluß einer
Kapitulation beim Dienstantritt, während oder nach Beendigung
der aktiven Dienstzeit. Kapitulationen werden namentlich von
solchen Personen abgeschlossen, die aus dem Militärdienst einen
Lebensberuf machen, insbesondere auf Avancement zum Unteroffizier
dienen wollen. Früher kam die freiwillige Übernahme einer längeren
aktiven Dienstzeit außerdem noch bei Mannschaften der Kavallerie
vor. Letztere brauchten, wenn sie sich zu vierjährigem aktiven
Dienste verpflichteten, in der Landwehr ersten Aufgebots nur drel
Jahre zu dienen®., Diese Bestimmung hat aber, so lange die zwei-
+ +
? Diese Bestimmungen traten an die Stelle des ersten Absatzes des Art. 59
der Verf. des Deutschen Reiches vom 16. April 1871. Vgl. G. betr. Änderung
der Welrpäicht, vom 15. April 1905 (R.G.Bl. S. 249) Art. 1.
* R.M.G. (G. vom 6. Mai 1880) $ 38.
5 M.Str.G.B. $ 18.
ew.G.
TR.M.G. $
8 W.G. 5 r. 8.
® W.G. vom 11. Febr. 1888 Art. ILS 2.