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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Heeresverwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Militärdienst.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Aktiver Militärdienst.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Beendigung des aktiven Militärdienstes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
b) Spezielle Beendigungsgründe für die zur Erfüllung ihrer Wehrpflicht dienenden Personen. § 196.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • I. Allgemeine Grundsätze § 187.
  • II. Aktiver Militärdienst.
  • 1. Begründung des aktiven Militärdienstes.
  • 2. Rechtsverhältnisse der aktiven Militärpersonen des Soldatenstandes.
  • 3. Beendigung des aktiven Militärdienstes.
  • a) Allgemeine Beendigungsgründe. § 195.
  • b) Spezielle Beendigungsgründe für die zur Erfüllung ihrer Wehrpflicht dienenden Personen. § 196.
  • c) Spezielle Beendigungsgründe bei Kapitulanten. § 197.
  • d) Spezielle Beendigungsgründe für Offiziere. § 198.
  • e) Militärpensionen. § 199.
  • III. Dienst im Beurlaubtenstande.
  • IV. Dienst im Landsturm. § 206.
  • V. Dienst als Beamter der Militär- und Marineverwaltung. § 207.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

558 Viertes Buch. „ Dritter Abschnitt. $ 196. 
gebots und dann bis zum 31. März des Kalenderjahres, in dem das 
39. Lebensjahr vollendet wird, der Landwehr zweiten ‘Aufgebots an. 
Während der Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heere sind die 
Mannschaften der Kavallerie und reitenden Feldartillerie die ersten 
drei, alle übrigen Mannschaften die ersten zwei Jahre zum ununter- 
brochenen Dienste bei den Fahnen verpflichtet. Der Beginn der 
aktiven Dienstzeit wird vom Tage des wirklich erfolgten Dienst- 
antrittes berechnet, jedoch mit der Modifikation, daß 1. die in der 
Zeit vom 2. Oktober bis 31. März eingestellten Mannschaften als am 
vorhergehenden 1. Oktober eingestellt gelten®, 2. die Dienstzeit der 
wegen Verletzung der Gestellungspflicht als unsichere Heerespflichtige 
in die Armee eingestellten Wehrpflichtigen erst vom nächsten 
Rekr instellungstermine an gerechnet wird*. — Eine Strafzeit 
von mehr als sechs Wochen kommt auf die Dienstzeit nicht in An- 
rechnung. 
Eine Verkürzung der aktiven Dienstzeit tritt ein: a) bei den 
Einjährig-Freiwilligen, die ihrer aktiven Dienstpflicht durch 
einjährigen Dienst genügen®. Sie haben einen Rechtsanspruch darauf, 
nach Ablauf eines Jahres entlassen zu werden. Die Berechtigung 
geht verloren durch Versetzung in die zweite Klasse des Soldaten- 
standes”. In der Marine kann die aktive Dienstzeit auch bei 
solchen Seeleuten von Beruf, welche die Berechtigung zum einjährig- 
freiwilligen Dienst nicht haben, sowie bei dem Maschinenpersonal in 
Berticksichtigung der technischen Vorbildung und nach Maßgabe der 
Ausbildung zum Dienst auf einjährige Dauer verkürzt werden°. 
Diese Personen haben jedoch auf die Verkürzung der Dienstzeit 
keinen Rechtsanspruch, die frühere Entlassung derselben steht im 
Ermessen der Vorgesetzten. 
Eine Verlängerung der Dienstzeit ist regelmäßig nur auf 
Grund einer Einwilligung des Dienstpflichtigen zulässig. Diese 
Einwilligung kann erklärt werden: a) durch Abschluß einer 
Kapitulation beim Dienstantritt, während oder nach Beendigung 
der aktiven Dienstzeit. Kapitulationen werden namentlich von 
solchen Personen abgeschlossen, die aus dem Militärdienst einen 
Lebensberuf machen, insbesondere auf Avancement zum Unteroffizier 
dienen wollen. Früher kam die freiwillige Übernahme einer längeren 
aktiven Dienstzeit außerdem noch bei Mannschaften der Kavallerie 
vor. Letztere brauchten, wenn sie sich zu vierjährigem aktiven 
Dienste verpflichteten, in der Landwehr ersten Aufgebots nur drel 
Jahre zu dienen®., Diese Bestimmung hat aber, so lange die zwei- 
+ + 
? Diese Bestimmungen traten an die Stelle des ersten Absatzes des Art. 59 
der Verf. des Deutschen Reiches vom 16. April 1871. Vgl. G. betr. Änderung 
der Welrpäicht, vom 15. April 1905 (R.G.Bl. S. 249) Art. 1. 
* R.M.G. (G. vom 6. Mai 1880) $ 38. 
5 M.Str.G.B. $ 18. 
ew.G. 
TR.M.G. $ 
8 W.G. 5 r. 8. 
® W.G. vom 11. Febr. 1888 Art. ILS 2.
	        

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