Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

II. Aktiver Militärdienst. $ 199. 567 
Zivilstellen verleiht. Nur gewisse Postämter sind ausschließlich zur 
ersorgung pensionierter Offiziere bestimmt ?. 
Der Anspruch auf Pension beginnt mit Ablauf des Monates, 
für den die letzte Gehaltszahlung stattgefunden hat, bzw. mit Beginn 
des Monates, für den die Pensionierung erfolgt ist!*. Er erlischt 
mit dem Tode des Pensionärs; den Hinterbliebenen wird jedoch die 
Pension noch in den auf den Sterbemonat folgenden drei Monaten 
(Gnadenvierteljahr) fortgezahlt!"; ferner durch rechtskräftige Ver- 
urteilung zu Zuchthausstrafe wegen Hochverrats, Landesverrats, 
Kriegsverrats oder wegen Verrats militärischer Geheimnisse. Das 
Recht des Pensionsbezuges ruht während der Zeit des Verlustes 
der deutschen Reichsangehörigkeit, während der Zeit der Anstellung 
Im aktiven Militärdienste in der Höhe des gewährten Diensteinkommens, 
während eines strafgerichtlichen Verfahrens wegen Hochverrats, 
Landesverrats, Kriegsverrats oder wegen Verrats militärischer Ge- 
heimnisse, so lange der Pensionär sich im Auslande aufhält oder sein 
Aufenthaltsort unbekannt ist; Besoldungen oder Pensionen aus Reichs- 
oder Staatsmitteln kommen nach näherer Bestimmung des Gesetzes 
auf die Militärpensionen in Anrechnung "®, 
II. Pensionen der Unterklassen. Die zur Klasse der 
Unteroffiziere und Gemeinen gehörenden Personen des Soldaten- 
standes !? haben einen Anspruch auf Rente (Militärrente) 1. beim Vor- 
handensein einer Dienstbeschädigung ?°; 2. nach einer Dienstzeit von 
mindestens acht Jahren ohne Nachweis einer Dienstbeschädigung, 
wenn und solange ihre Erwerbsfähigkeit durch Gesundheitsstörungen, 
die während des Dienstes eingetreten sind, aufgehoben oder um 
wenigstens 10/0 gemindert ist; 3. nach einer Dienstzeit von mindestens 
18 Jahren 2! ohne den Nachweis verminderter Erwerbsfähigkeit. In 
diesem Fall haben die Kapitulanten?? einen Anspruch auf lebens- 
längliche Rente, Die Berechnung der Dienstzeit erfolgt im wesent- 
lichen nach Maßgabe der für die Offiziere geltenden Vorschriften ®®. 
Die Rente beträgt für die Dauer völliger Erwerbsunfähigkeit jährlich 
für Feldwebel 900 Mk., Sergeanten 720 Mk., Unteroffiziere 600 Mk., 
Gemeine 540 Mk. (Vollrente), sie beträgt für die Dauer teilweiser 
Erwerbsunfähigkeit den in _Hundertsteln ausgedrückten Teil der 
  
18 O.P.G.8 8. Vgl. Laband R.St.R.° $ 42. 8. 
18 0.P.G. 8 2%. 
n 2.56. 8 27. 
y; is bee die Klasseneinteilun der gyinebeamten des Reichs- 
heere i . Aug. 1% . 
® Mm. r m una solange ihre Erwerbsfähigkeit infolge einer 
Dienstbeschädigung aufgehoben oder um wenigstens 10 Proz. gemindert ist. 
?1ı Erfolgt eine Doppelrechnung der Dienstzeit, so muß eine wirkliche 
Dienstzeit von mi ns 12 Jahren vorliegen. , 
..,» Über den Berrif: Kapitulant vgl. M.V.G. $ 1 Abs. 4: Kapitulanten 
Sind die Unteroffiziere und Gemeinen, die sich über die gesetzliche Dienstzeit 
hinaus zum aktiven Dienste. verpflichtet haben, ferner die zur Klasse der 
Unteroffiziere gehörenden Gehaltsempfänger mit Einschluß der im Range der 
Unteroffiziere stehenden Verwalter beim Kadettenkorps (Zeug- und Festungs- 
baupersonal, en bei den Generalkommandos). 
®® M.P.G.
	        
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